Redaktioneller LeitsatzEigene Formulierung der ITMR-Redaktion, kein amtlicher Leitsatz.
Behauptet der Kunde im Nachverfahren nur pauschal, der Anbieter habe die vertraglichen Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht, bleibt es bei der im Urkundsverfahren zuerkannten Vergütung aus dem Internetsystemvertrag.
Sachverhalt
Die Klägerin verlangte restliche Vergütung aus einem Internetsystemvertrag; der Beklagte verweigerte die Zahlung unter Berufung auf eine ordentliche Kündigung. Am 27.06.2017 war gegen ihn im Urkundsverfahren ein Vorbehaltsurteil über EUR 952,00 nebst Zinsen ergangen. Im Nachverfahren behauptete der Beklagte, die Klägerin habe ihre Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht.
Entscheidung
Das Amtsgericht Düsseldorf erklärte das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos. Der Klägerin stünden die im Vorbehaltsurteil zuerkannten Ansprüche zu. Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten.
Volltext der Entscheidung, Az. 231 C 52/17 (amtliche Fassung)
Quelle: amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) (AG Düsseldorf 231. Abteilung, Urteil vom 19.09.2017), Wortlaut unverändert, nur Formatierung angepasst
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 12.09.2017
durch die Richterin Dr. X
für Recht erkannt:
Das Vorbehaltsurteil wird für vorbehaltslos erklärt.
Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
1Tatbestand:
2Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Internetsystemvertrag. Die Klägerin verlangt restliche Vergütung aus diesem Vertrag, der Beklagte verweigert die Zahlung auf Grund einer ordentlichen Kündigung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbehaltsurteil vom 27.06.2017 (Bl. 61 ff. d.A.) Bezug genommen.
3Auf die mündliche Verhandlung vom 13.06.2017 ist gegen den Beklagten am 27.06.2017 ein Vorbehaltsurteil im Urkundsverfahren ergangen (Bl. 61 ff. d.A.), wonach er an die Klägerin EUR 952,00 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 190,40 seit dem 07.06.2016, EUR 190,40 seit dem 07.07.2016, EUR 190,40 seit dem 07.08.2016, EUR 190,40 seit dem 07.09.2016, EUR 190,40 seit dem 07.010.2016 zu zahlen. Ferner hat er danach die Klägerin von der Gebührenforderung ihrer Rechtsanwälte, der Kanzlei C & Kollegen, K-Straße, D, in Höhe von EUR 124 freizustellen.
4Die Klägerin beantragt,
5das Vorbehaltsurteil vom 27.06.2017 für vorbehaltslos zu erklären.
6Der Beklagte beantragt,
7das Vorbehaltsurteil vom 27.06.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
8Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe die ihr nach dem Vertrag obliegenden Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht.
9Entscheidungsgründe:
10Die zulässige Klage ist begründet.
11Der Klägerin stehen gegen den Beklagten die im Vorbehaltsurteil tenorierten Ansprüche zu. Soweit der Beklagte vorgetragen hat, dass die der Klägerin obliegenden Leistungen nicht erbracht worden sind, hätte er dies auf Grund der zwischen den Parteien vereinbarten Vorleistungspflicht des Beklagten darlegen und nach dem erfolgten Bestreiten der Klägerin beweisen müssen. Einen Beweis hierfür hat er jedoch nicht angetreten.
12Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Nr. 1, 708 Nr. 5, 711 ZPO.
13Der Streitwert wird auf 952,00 EUR festgesetzt.
14Rechtsbehelfsbelehrung:
15Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
161. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
172. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
18Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
19Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
20Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
21Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
22Dr. X
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