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OLG Köln: Online-Businesscoaching ohne Lernerfolgskontrolle durch den Lehrenden fällt nicht unter das FernUSG

OLG Köln · Urteil vom 06.12.2023 · Az. 2 U 24/23

VertragsrechtStattgegeben§ 1 Abs. 1 FernUSG§ 7 Abs. 1 FernUSG§ 12 Abs. 1 FernUSG

Was bedeutet das für Sie?

Kernaussage: Online-Businesscoaching ohne Lernerfolgskontrolle durch den Lehrenden fällt nicht unter das FernUSG

  • Coaching-Anbieter sollten prüfen, ob ihr Programm eine Lernerfolgskontrolle enthält.
  • Fragen in Live-Calls und Chats begründen nicht ohne Weiteres eine Lernkontrolle.
  • Die Anwendbarkeit des FernUSG auf B2B-Verträge bleibt umstritten.

Ergebnis: Stattgegeben · OLG Köln, Urteil vom 06.12.2023 · Az. 2 U 24/23

Redaktionelle LeitsätzeEigene Formulierung der ITMR-Redaktion, keine amtlichen Leitsätze.

1. Ein Coachingvertrag ist nicht nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz nichtig, wenn keine Überwachung des Lernerfolgs vereinbart ist.

2. Eine solche Überwachung erfordert eine Kontrolle durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten; eine bloße Selbstkontrolle des Teilnehmers genügt nicht.

Sachverhalt

Eine Anbieterin von Online-Businesscoaching verlangte von einer Werbeagentur restliche Vergütung aus einem zwölfmonatigen Vertrag über Videomodule, eine WhatsApp-Gruppe, wöchentliche Live-Calls und Seminartage. Die Agentur hatte gekündigt und berief sich in der Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrags mangels Zulassung nach dem FernUSG. Das Landgericht Köln hatte der Klage stattgegeben.

Entscheidung

Das OLG Köln wies die Berufung zurück. Der Vertrag ist nicht nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, weil jedenfalls keine Überwachung des Lernerfolgs im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG vereinbart war. Diese erfordert eine Kontrolle durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten; eine Selbstkontrolle des Teilnehmers genügt nicht. Ob das FernUSG auch auf Verträge zwischen Unternehmern anwendbar ist, ließ der Senat offen.

Volltext der Entscheidung, Az. 2 U 24/23 (amtliche Fassung)

Quelle: amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) (OLG Köln, Urteil vom 06.12.2023), Wortlaut unverändert, nur Formatierung angepasst

Tenor

1.Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.02.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 27 O 87/22 – wird zurückgewiesen.

2.Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3.Dieses Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungstext (amtliche Randnummern)

1G r ü n d e :

2I.

3Die Klägerin macht gegen die Beklagte Vergütungsansprüche aus einem Vertrag

4über die Erbringung von sog. Online-Businesscoaching-Leistungen geltend.

5Die Klägerin ist im Bereich des Online-Coachings und der Online-Unternehmensberatung

6tätigt und bietet ihre Dienstleistungen über verschiedene Websites an.

7Die Beklagte betreibt eine Werbeagentur.

8Am 24.03.2021 fand ein Online-Video-Telefonat zwischen den Parteien statt, wobei

9von Seiten der Klägerin O. N. und von Seiten der Beklagten deren Geschäftsführer I. P.

10sowie J. D. und Y. B. teilnahmen. Die Parteien haben einen Vertrag namens „Coaching

11& Consulting Excellence“ für die Dauer von 12 Monaten geschlossen. Die vertragliche

12Leistung sollte im Wesentlichen fünf bzw. acht Module umfassen. In dem sog. Modul 1

13sollten Administration und Organisation des Unternehmens erfasst sein. In dem sog. Modul 2

14sollte es um die Positionierung des eigenen Angebots, die Gestaltung eines auf die

15Zielgruppe ausgerichteten Marketings gehen. In dem sog. Modul 3 sollte der Aufbau

16eines effizienten und skalierten Vertriebsprozesses Gegenstand sein. Das sog. Modul 4

17sollte dazu dienen, die Dienstleistungsstruktur und die Angebote für die jeweilige

18Zielgruppe zu verfeinern. Das sog. Modul 5 sollte die Identität und das

19Mindset zum Gegenstand haben. In dem sog. Modul 6 sollte es um die Marke und

20den Aufbau einer Marketingbotschaft (Branding und Message) gehen. In dem sog.

21Modul 7 sollten grundlegende Strategien für verschiedene Social Media Plattformen

22vermittelt werden. Gegenstand des sog. Modul 8 sollten Fragen der

23Mitarbeitergewinnung und der Mitarbeiterführung sein. Dabei sollte für die Mitarbeiter

24der Beklagten jederzeit die Möglichkeit bestehen, sich die einzelnen Module

25anzusehen. Weiter wurde der Zugang zu einer privaten WhatsApp-Gruppe mit

26Mitarbeitern der Klägerin zu den jeweiligen Themenfeldern vereinbart. Außerdem

27sollte es pro Woche 16 Zoom Calls bzw. Live Calls – die auch aufgezeichnet werden

28sollten, um jederzeit abgerufen werden zu können - und in der gesamten Laufzeit

29fünf Seminartage (Coaching Consulting Days) geben. In der Videobesprechung hat

30der Mitarbeiter der Klägerin die von ihr vorgegebenen Vertragsbedingungen

31mündlich wiedergegeben. Wegen des weiteren Inhalts der Videoaufzeichnung dieses

32Gesprächs wird auf die Anlage K2 bzw. die Textwiedergabe Anlage B1 (Bl. 137 ff. d.

33A.) verwiesen.

34Vertragsbeginn war der 00.00.2021. Für fünf Monate, von April bis August 2021

35zahlte die Beklagte an die Klägerin den vereinbarten Betrag von monatlich 4.165,00

36EUR brutto. Sodann wurden die Zahlungen der Beklagten einvernehmlich zunächst

37ausgesetzt. Unter dem 18.12.2021 schrieb der Geschäftsführer der Beklagten

38P. an die Klägerin per Email:

39„ Hallo,

40leider befinden wir uns noch immer in einer wirtschaftlichen Schieflage und möchten

41daher noch einmal anfragen, ob wir den Vertrag für weitere 4 Monate aussetzen

42können. Zur Sicherheit möchte ich dennoch hiermit eine unmittelbare Kündigung -

43hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt - aussprechen und bitte in dem

44Zusammenhang auch noch einmal um die Übersendung des seinerzeit

45abgeschlossenen Vertrages.“

46Weiter wandte sich der Geschäftsführer der Beklagten am 06.01.2022 mit einer

47Email folgenden Inhalts an die Klägerin:

48„Hallo,

49da bislang leider alle Nachrichten von mir / uns ignoriert werden, kündige ich hiermit

50nochmals - jetzt allerdings auch entsprechend fristlos und mit sofortiger Wirkung -

51hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Ich bitte nochmals - jetzt allerdings auch mit

52Frist bis zum 13.01.2022 um die Übersendung des Vertrages.“

53Mit Schreiben vom 14.03.2022 an die Beklagte kündigte die Klägerin ihrerseits das

54Vertragsverhältnis wegen Zahlungsverzugs der Beklagten außerordentlich. Wegen

55des Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf die Anlage K1, Bl. 5 d. A., verwiesen.

56Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von jeweils

574.165,00 EUR für weitere vier Monate sowie einen Betrag von 10.500,00 EUR als

58Schadensersatz für drei Monate (3 x 3.500,00 EUR) gemäß § 628 Abs. 2 BGB.

59Die Klägerin hat behauptet, die Parteien hätten sich in dem Video-Telefonat auf

60einen Vertrag über die Erbringung von Leistungen im Bereich online-

61Businesscoaching geeinigt. Die Klägerin habe die vertraglich geschuldeten

62Leistungen auch erbracht bzw. angeboten. Insbesondere habe sie der Beklagten im

63Rahmen der ersten Vertragssäule (von drei Vertragssäulen) Zugriff auf die

64Videoplattform der Klägerin gewährt, bei welcher es sich um den wesentlichen Teil

65des Coaching Programmes der Klägerin handele. Die Inhalte im Online-

66Lernprogramm (Video-Kurs) hätten in aufeinanderfolgenden Modulen bestanden,

67welche die Teilnehmer in Gestalt des Videokurses jeweils bearbeiten sollten und

68welche sukzessiv nach Arbeitsfortschritt freigeschaltet würden.

69Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagten habe kein Kündigungsrecht

70nach § 627 BGB zugestanden, weil es sich nicht um einen Unternehmensberatungsvertrag,

71sondern um einen Vertrag über Coaching-Leistungen gehandelt habe.

72Hierzu hat sie behauptet, es habe kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen

73Mitarbeitern der Klägerin und Mitarbeitern der Beklagten aufgebaut werden sollen.

74Die Klägerin hat beantragt,

75die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag 27.160,00 EUR

76nebst Zinsen aus einem Teilbetrag von 4.165,00 EUR in Höhe von neun

77Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2021

78sowie Zinsen aus einem weiteren Teilbetrag von 4.165,00 EUR in Höhe von

79neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.01.2022

80sowie Zinsen aus einem Teilbetrag von 4.165,00 EUR in Höhe von neun

81Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.02.2022 sowie

82Zinsen aus einem weiteren Teilbetrag von 4.165,00 EUR in Höhe von neun

83Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.2022

84sowie Zinsen aus einem Teilbetrag von 10.500,00 EUR in Höhe von neun

85Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2022 zu

86zahlen.

87Die Beklagte hat beantragt,

88die Klage abzuweisen.

89Sie hat im Hinblick darauf, dass ihr nicht erinnerlich sei, mit welchem Unternehmen

90telefonische Verhandlungen geführt worden seien, zunächst die Aktivlegitimation der

91Klägerin bestritten. Die Beklagte hat weiter behauptet, der Vertrag – welcher von der

92Klägerin als „Kaufvertrag für Coaching-/Consulting Excellence Training“ betitelt

93werde – habe eine „digitale Unternehmensberatung“ zum Gegenstand gehabt. Vor

94Vertragsschluss sei besprochen worden, dass die Klägerin der Beklagten bei der

95Prozessoptimierung zur Leadgenerierung (also Generierung neuer Kundenkontakte)

96und bei der Positionierung/Ausrichtung (Zielgruppe) helfen werde. Weiter sei es um

97die Verbesserung der Unternehmensstrukturen der Beklagten, eine Unternehmenspositionierung,

98Zielgruppenausrichtung und Schaffung einer Marke gegangen. Die Beklagte hat die

99Auffassung vertreten, den Schwerpunkt des Vertrages hätten individualisierte

100Beratungsleistungen zur Optimierung des Unternehmens gebildet, wegen des

101besonderen Vertrauensverhältnisses habe der Beklagten deshalb eine Kündigungs-

102möglichkeit nach § 627 BGB zugestanden.

103Hierzu hat sie behauptet, die Klägerin habe zur Leistungserbringung Einblicke ins

104Branding, die Zielkundenausrichtung, sowie in das Cashflow- und Zahlungsmanagement

105der Beklagten erhalten sollen. Die Beklagte hat zudem behauptet, sie hätte den Vertrag

106mit der Klägerin niemals geschlossen, wenn sie gewusst hätte, dass es sich bei den

107angebotenen Leistungen lediglich um vorgefertigte Unterlagen und nicht um

108individualisierte Unternehmensberatung zur Optimierung des Geschäftsbetriebs

109gehandelt hätte, und hat unter diesem Gesichtspunkt mit Schriftsatz vom 02.11.2022

110die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt (Bl. 101 d. A.).

111Des Weiteren habe die Beklagte keinerlei Dienstleistungen der Klägerin erhalten,

112insbesondere keine Beratungsdienstleistungen oder Trainings. Ihr sei lediglich Zugriff

113zu Inhalten über eine Website gegeben worden. Coachingleistungen oder Coaching-

114Gruppen-Calls habe die Klägerin nicht erbracht. Mangels eines schriftlichen Vertrages

115sei es der Beklagten auch gar nicht möglich gewesen, vertraglich vereinbarte Leistungen zu

116ermitteln und anzufordern. Mit Schriftsatz vom 29.12.2022 hat die Beklagte

117vorgetragen, die über die Website der Klägerin zur Verfügung gestellten Inhalte

118hätten ihr seit Dezember 2021 nicht mehr zur Verfügung gestanden.

119Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 07.02.2023, auf das wegen der

120tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO),

121stattgegeben. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass ausweislich der

122Videoaufzeichnung (Anl. K2) ein Coaching-Programm für die Dauer von zwölf

123Monaten vereinbart worden sei und zwar bestehend aus acht Modulen zum

124Coaching in Gestalt von „Videos, Worksheets, Templates und Skripten“; aus der

125Betreuung in einer WhatsApp Gruppe mit Teilnahme an sogenannten „Live-Calls“ in

126größerer Runde sowie aus einer sogenannten „Community mit einer Facebook

127Gruppe“ zum Erfahrungsaustausch und darüber hinaus fünf „Tickets“ für die

128Teilnahme jeweils einer Person an einem sogenannten Coaching Consulting Day.

129Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 02.11.2022 die Anfechtung wegen arglistiger

130Täuschung nach § 123 S. 1 BGB erklärt habe, greife dies nicht durch. Die

131Anfechtung sei jedenfalls nicht fristgerecht nach § 124 Abs. 1, Abs. 2 BGB erfolgt.

132Die Laufzeit des Vertrages habe am 00.00.2021 begonnen. Spätestens ein bis zwei

133Monate später sei der Beklagten bekannt gewesen, welche Leistungen die Klägerin

134in Erfüllung des Vertrages zur Verfügung stellt. Damit sei jedenfalls am 02.11.2022

135die Jahresfrist abgelaufen gewesen.

136Ebenso wenig habe die Beklagte den Vertrag vorzeitig durch Kündigung beendet.

137Insbesondere die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB seien

138nicht gegeben. Bei den vertraglich vereinbarten Leistungen habe es sich zumindest

139nicht um Dienstleistungen gehandelt, welche üblicherweise aufgrund eines

140besonderen Vertrauens zum Dienstleister in Anspruch genommen würden. Das in

141Streit stehende Vertragsverhältnis sei im Kern gerade nicht auf die Erbringung

142individualisierter konkreter Beratungsdienstleistungen und den hierfür zu

143erwartenden Aufbau eines Vertrauensverhältnisses gerichtet gewesen. Vielmehr

144habe es sich um eine Art online-Schulung gehandelt. Wesentlicher Gegenstand des

145Vertrages sei ein Schulungs- und Coachingprogramm gewesen, nicht eine auf das

146Unternehmen der Beklagten zugeschnittene Leistung. Die Verschaffung eines

147persönlichen Eindrucks der Klägerin bzw. ihrer Mitarbeiter vom Unternehmen der

148Beklagten sei ebenso wenig vorgesehen gewesen wie die Zuordnung eines oder

149mehrerer konkret benannter Berater.

150Schließlich greife auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe keinerlei

151Leistungen erbracht, nicht durch. Das Vorbringen sei vielmehr unsubstantiiert, zumal

152weder aus der Kündigung vom 18.11.2021 noch aus der vom 06.01.2022 ersichtlich

153geworden sei, dass die Klägerin ihre Leistung nicht oder nur eingeschränkt zur

154Verfügung gestellt hätte. Soweit mit Schriftsatz vom 29.12.2022 erstmalig

155vorgetragen worden sei, dass die Website der Klägerin für die Beklagte ab

156Dezember 2021 nicht mehr zur Verfügung gestanden habe, sei dieser Vortrag neu

157und nicht vom Schriftsatznachlass umfasst.

158Damit stünde der Klägerin für den Zeitraum ab dem 12.11.2021 die vereinbarte

159Vergütung in Höhe von monatlich 4.165 € brutto für vier Monate zu. Nach der

160Kündigung vom 14.03.2022 ergebe sich der Anspruch auf Zahlung von weiteren

16110.500 € (für drei Monate) aus § 628 Abs. 2 BGB. Der Zahlungsverzug der Beklagten

162sei vertragswidrig gewesen, sodass die Klägerin zur Kündigung berechtigt gewesen

163sei. Die Parteien hätten eine feste Laufzeit vereinbart, sodass der Nettobetrag der

164entgangenen Vergütung als Schadensersatz verlangt werden könne.

165Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie hat zunächst im

166Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt. Insbesondere hat sie sich

167erneut darauf berufen, dass die Klägerin sich selbst als digitale

168Unternehmensberatung bezeichnet habe. Im Verkaufsgespräch seien nicht nur

169Leistungen aus der „Konserve“ versprochen worden. Vielmehr sei es um die

170Verbesserung der Zahlen der Beklagten gegangen, wobei auch über konkrete

171Zahlen gesprochen worden sei. Die Klägerin habe die Beklagte „branden und

172positionieren“ wollen. Es sei darum gegangen, einen effizienten und skalierten

173Vertriebsprozess aufzubauen, sowie bessere Pakete und bessere Dienstleistungen

174anzubieten und auf die Preisstrategie zu schauen. Angesichts der vereinbarten

175Vergütung von insgesamt 42.000 € könne nicht ernsthaft erwartet werden, dass

176lediglich vorgefertigtes Material und Videokurse zur Verfügung gestellt würden. Die

177Beklagte habe dann aufgrund des Mitschnittes des Verkaufsgesprächs und des

178Schriftsatzes der Klägerin vom 12.09.2022 zur Kenntnis nehmen müssen, dass die

179Klägerin offensichtlich keine individualisierte Unternehmensberatung habe anbieten

180wollen. Damit sei jedoch die Anfechtung rechtzeitig erklärt worden. Da es um die

181Optimierung des Geschäftsbetriebes der Beklagten, eine Verbesserung der Gewinne

182und Zahlen, gegangen sei, sei eine Beratung zur konkreten wirtschaftlichen Situation

183geschuldet gewesen. Diese Beratung sei jedoch als Dienstleistung höherer Art

184anzusehen, weshalb das Vertragsverhältnis jederzeit gemäß § 627 BGB kündbar

185gewesen sei. Zudem habe die Weigerung, den Vertragstext herauszugeben, die

186Beklagte auch zur Kündigung gemäß § 626 BGB berechtigt. Im Übrigen habe die

187Beklagte keine der vereinbarten Unternehmensberatungsleistungen erhalten. Die

188Klägerin habe im Gegenteil versäumt, konkret darzulegen, welche Leistungen sie

189erbracht haben will. Der Zugang zu vorgefertigten Videos stelle jedenfalls keine

190individualisierte Dienstleistung dar. Soweit sie, die Beklagte, mit Schriftsatz vom

19129.12.2022 erstmals vorgetragen habe, dass die Website der Klägerin ab Dezember

1922021 nicht mehr zur Verfügung gestanden habe, sei dieser Vortrag nicht als

193verspätet anzusehen. Die Kammer habe vielmehr die Darlegungs- und Beweislast

194der Klägerin verkannt. Schließlich würde es auch an substantiierten Ausführungen

195zur Höhe des geltend gemachten Schadens fehlen. Insbesondere fehle eine

196Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen.

197Weiter hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.07.2023 auf den Hinweis des Senates

198vom 16.06.2023 (Bl. 76 ff. d. BA) vorgetragen, dass der am 24.03.2021 abgeschlossene

199zulassungsbedürftigen Fernunterricht zum Gegenstand habe. Da die Klägerin – was

200unstreitig ist nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Coaching-Vertrag nach

201ihrer Auffassung einen - Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfüge, sei der Vertrag

202nach § 7 Abs. 1 FernUSG als nichtig anzusehen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, das

203FernUSG sei auch auf Verträge zwischen Unternehmern anzuwenden. Auch im Übrigen seien die

204Voraussetzungen eines Fernunterrichts im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG insofern

205erfüllt, als nach dem Vertrag die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und

206Fähigkeiten geschuldet sei. Dabei seien der Lehrende und der Lernende überwiegend

207räumlich getrennt gewesen. Zudem habe auch eine Überwachung des Lernerfolges im

208Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG stattgefunden.

209Damit stünde der Klägerin kein Entgelt zu. Vielmehr habe die Beklagte für die bereits

210erbrachten Zahlungen einen Anspruch auf Rückzahlung aus § 812 Abs. 1 BGB.

211Die Beklagte beantragt,

212unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 07.02.2023, Az. 27 O

21387/22, die Klage abzuweisen.

214Weiter beantragt die Beklagte hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem

215Berufungsantrag aus der Berufungsbegründung widerklagend,

216die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 20.825 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 9 % Punkten

217über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit

218zu zahlen.

219Die Klägerin beantragt,

220die Berufung zurückzuweisen,

221sowie die Hilfswiderklage abzuweisen.

222Sie hat das angefochtene Urteil zunächst unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen

223Vorbringens verteidigt. Dabei hat sie sich insbesondere darauf berufen, dass der von

224der Beklagten behauptete Vertragsinhalt sich nicht aus dem Vertragsgespräch

225ergebe und auch nicht unter Beweis gestellt sei. Ausweislich des aufgezeichneten

226Vertragsgespräch sei keine auf die Beklagte zugeschnittene Beratung vereinbart

227worden. Vielmehr seien den Mitarbeitern der Beklagten die Module des Videokurses

228und die vorgefertigten Arbeitsunterlagen erläutert worden. Dass der Videokurs

229allgemeingültig und für sämtliche Kunden der Klägerin identisch sei, stehe einer

230Optimierung des Geschäftsbetriebes der Beklagten nicht entgegen. Die Beklagte

231hätte das vermittelte Wissen vielmehr für ihren Zweck nutzen können. Dass die

232Inhalte durch die Beklagte selbst hätten erarbeitet werden sollen, ergebe sich aus

233dem Umstand, dass „Worksheets, Templates und Skripte“ zur Verfügung gestellt

234werden sollten. Unabhängig davon sei die Anfechtung auch verspätet erklärt worden.

235Im Übrigen habe die Beklagte unstreitig einen Zugang zum Online-Programm

236erhalten und habe das Programm auch rügelos genutzt. Ein Kündigungsrecht wegen

237fehlender Vertragsaufzeichnungen sei insofern abwegig, als die Beklagte mit drei

238Personen an dem Vertragsschluss teilgenommen habe. Hinsichtlich der

239Schadenshöhe seien keine ersparten Aufwendungen zu verzeichnen, da die Klägerin

240das Online-Programm und die Coaching-Calls unabhängig davon anbietet, ob die

241Beklagte daran teilnimmt.

242Hinsichtlich des FernUSG beruft sich die Klägerin zunächst darauf, dass der

243nunmehr erstmals vorgebrachte Vortrag der Beklagten präkludiert sei. Außerdem sei

244das FernUSG nicht auf unternehmerisches Handeln anwendbar, sondern diene dem

245Verbraucherschutz. Im Übrigen habe es sich bei den angebotenen Leistungen im

246Schwerpunkt um eine individuelle Beratung über unterschiedliche

247Kommunikationskanäle sowie persönlich bei den Präsenzveranstaltungen gehandelt

248und damit nicht um Fernunterricht im Sinne des FernUSG. Zudem sei der ganz

249deutlich überwiegende Teil der Leistungen durch synchrone Kommunikation,

250insbesondere durch Live-Calls erfolgt. Im Ergebnis seien damit ca. 88 % der

251Kommunikation zwischen den Parteien synchron erfolgt, so dass es nach klägerischer

252Auffassung auch an der räumlichen Trennung i. S. d. FernUSG gefehlt habe. Ebenso

253fehle es an der erforderlichen Kontrolle des Lernerfolges. Der allgemeine Umstand,

254dass mündlich Fragen zu Vertragsinhalten gestellt werden können, könne jedenfalls

255nicht als Lernkontrolle im Sinne des FernUSG angesehen werden.

256Das vereinbarte Coaching sei eine prozessorientierte Form der Beratung.

257Dabei würde der Coach den Coachee unterstützen, mit den Coaching-Methoden die

258für ihn passenden Lösungen zu finden. Der Coachee würde seine Ziele mit seinen

259eigenen Möglichkeiten erreichen und sich auf sein eigenes Know-How beschränken;

260bereits diese Grundstruktur widerspreche fundamental dem Gedanken einer

261Lernkontrolle.

262Weiter sei die Widerklage unzulässig, da sie nicht sachdienlich sei. Schließlich erklärt

263die Klägerin die Hilfsaufrechnung, weil der Beklagten die Dienstleistungen der

264Klägerin bis zur Kündigung am 14.03.2022 zur Verfügung gestanden hätten. Vom

265Zeitpunkt des Vertragsbeginns bis dahin hätte die Beklagte in diesem Fall daher

266Wertersatz an die Klägerin in Höhe von 4.165,00 Euro brutto / Monat zu leisten.

267Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden

268Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst der darin in Bezug genommenen

269Anlagen verwiesen.

270II.

271Die Berufung der Beklagten ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch

272keinen Erfolg.

2731.

274Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin gegenüber

275der Beklagten gemäß § 611 BGB aus dem am 24.03.2021 geschlossenen Vertrag

276ein Anspruch auf Zahlung von vier monatliche Raten zu je 4.165 € brutto für die Zeit

277vom 12.11.2022 bis 12.02.2022 zusteht.

278Mittlerweile ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es am 24.03.2021 zu einer

279vertraglichen Vereinbarung gekommen ist. Ebenso unstreitig ist, dass eine

280Vertragsdauer von zwölf Monaten vereinbart wurde und ab dem 00.00.2021

281monatliche Raten von 3.500 € netto zu zahlen waren.

282a) Der Vertrag ist entgegen der Einschätzung der Beklagten auch nicht als nichtig

283nach § 7 Abs. 1 FernUSG anzusehen, weil die Klägerin nicht über die nach § 12 Abs.

2841 FernUSG erforderliche Zulassung verfügt. Dabei handelt es sich bei dem

285Vorbringen der Beklagten zum FernUSG – entgegen der Auffassung der Klägerin -

286nicht um neuen Tatsachenvortrag, sondern um Rechtsausführungen, die an die

287entscheidungserheblichen Tatsachen zum Vertragsschluss und den

288Vertragsinhalten, die bereits in erster Instanz unter Bezugnahme auf den

289Videomitschnitt übereinstimmend vorgetragen worden sind, anknüpfen.

290(1) Zunächst stellt sich die Frage der Anwendbarkeit des FernUSG, da vorliegend

291unstreitig kein Verbrauchervertrag gegeben ist.

292Für eine Anwendung des FernUSG nur auf Verbraucherverträge spricht allerdings,

293wie die Klägerin zu Recht eingewandt hat, die Gesetzesbegründung zum FernUSG

294(BT-Drs. 7/4245, S. 13). Danach sollen die Teilnehmer am Fernunterricht unter dem

295Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes geschützt werden und das Gesetz solle sich

296„einreihen“ in die Bemühungen zum Schutz der Verbraucher. Hierfür spricht auch § 4

297FernUSG, da dort auf § 355 BGB verwiesen wird, der den Verbraucherwiderruf

298normiert. Auch in § 7 FernUSG wird mehrfach das Widerrufsrecht angesprochen.

299Zudem verweist die Klägerin zutreffend darauf, dass im Allgemeinen Unternehmer

300von Gesetzes wegen als weniger schutzwürdig angesehen werden als Verbraucher.

301Das Oberlandesgericht Celle hat demgegenüber in seinem Urteil vom 01.03.2023 (3

302U 85/22, BeckRS 2023, 2794) ausgeführt, dass das FernUSG sowohl auf

303Verbraucher als auch auf Unternehmer Anwendung finde. Gegen eine Anwendung

304nur auf Verbraucher spreche u. a., dass das FernUSG abgesehen von der Regelung

305des § 3 Abs. 3 FernUSG den Begriff des Verbrauchers nicht verwende. Soweit

306jedoch § 3 Abs. 3 FernUSG eine gesonderte Belehrung für Verbraucher vorsehe, sei

307dies nur der Umsetzung des Verbraucherschutzes geschuldet. Es gäbe aber -

308anders als z.B. in § 1 Absatz 1 VerbrKrG a. F. oder § 6 Nr. 1 HWiG a.F. - keine

309gesonderte Vorschrift, die die Anwendung des Gesetzes im Ergebnis explizit nur für

310Verbraucherverträge vorschreibe. Im Übrigen spreche für eine Anwendung des

311Gesetzes auf Unternehmer das Verständnis der Praxis (vgl. OLG Celle a.a.O.).

312Weiter könnte – wie die Beklagte zu Recht ausführt – auch der historische Kontext

313des FernUSG gegen eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des FernUSG

314auf Verbraucher sprechen. Die „verbraucherschützende“ gesetzgeberische

315Zielsetzung des FernUSG datiert von 1975 und damit vor der Einführung des

316modernen Verbraucherschutzrechts. Die Legaldefinition des Verbrauchers in §13

317BGBwurde erst im Zuge der europarechtlichen Harmonisierung durch Art. 2 des

318Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts

319sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.06.2000 (BGBl I 2000,

320S. 897) in das BGB eingefügt. Die ersten wesentlichen europäischen Vorschriften

321wie die Haustürgeschäftswiderrufs-Richtlinie (ABl. EG Nr. L 372 vom 31.12.1985,

322S. 31) datieren aus den 1980er Jahren. So gesehen könnte der „Verbraucher“,

323den das FernUSG schützen will, nicht gleichzusetzen sein mit dem Verbraucher

324i.S.d. §13BGBa.F. Vielmehr könnte der historische Gesetzgeber damit auch

325jeden Kunden eines Fernunterrichtslehrgangs gemeint haben. Diesen

326Anwendungsbereich hat der Gesetzgeber im Zuge der vielfältigen Novellen des

327Verbraucherschutzrechts zumindest im Gesetzeswortlaut im Wesentlichen auch

328nie angepasst (vgl. hierzu auch Lach, jurisPR-ITR 12/2023, Anm. zu OLG Celle 3

329U 85/22).

330Der Senat kann die Entscheidung der Frage, ob das FernUSG auch auf Verträge

331zwischen Unternehmern Anwendung finden kann, allerdings dahin stehen lassen, da

332im vorliegenden Fall jedenfalls die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FernUSG nicht

333erfüllt sind.

334Ausweislich § 1 Abs. 1 FernUSG ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses

335Gesetzes, dass es sich um einen Vertrag handelt, der die entgeltliche Vermittlung

336von Kenntnissen und Fähigkeiten zum Gegenstand hat, bei der der Lehrende und

337der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der

338Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.

339(2) Der streitgegenständliche Vertrag hat zwar zumindest auch die Vermittlung von

340Kenntnissen und Fähigkeiten zum Gegenstand. Nach dem Inhalt des klägerischen

341Programmes sollte - im Wesentlichen mittels Videos, Worksheets, Templates und

342Skripten - Wissensvermittlung zur Unternehmensorganisation, zum Marketing und

343zum Vertrieb erfolgen. Der Kontakt zwischen der Klägerin und der Beklagten dürfte

344auch ganz überwiegend räumlich getrennt erfolgt sein. Die Klägerin hat zwar geltend

345macht, die Kommunikation sei ganz überwiegend synchron erfolgt und zwar zu ca.

34688 %. Demgegenüber haben die Beklagten jedoch zutreffend eingewandt, dass die

347Seminare zumindest zusätzlich zur Wiederholung von den Teilnehmern abgerufen

348werden konnten, was für eine räumliche Trennung spricht.

349(3) In jedem Fall fehlt es aber an einer vertraglich vereinbarten Überwachung des

350Lernerfolges.

351Dieses Tatbestandsmerkmal ist zwar – nach der Rechtsprechung des

352Bundesgerichtshofs – weit auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2009, III ZR

353310/08, NJW 2010, 608). Begründet hat der Bundesgerichtshof diese Auslegung

354damit, dass der Gesetzgeber wegen eines gestiegenen Interesses an

355Fernlehrgängen den Verbraucherschutz in diesem Bereich habe stärken wollen.

356Insbesondere seien Mängel beim Angebot von Fernlehrgängen dergestalt festgestellt

357worden, dass Angebote von geringer methodischer und fachlicher Qualität

358angeboten worden seien, die nicht geeignet seien, das in der Werbung genannte

359Lehrgangsziel zu erreichen. Die bislang geltenden Rechtsvorschriften seien daher

360als nicht hinreichend angesehen worden, da sie nicht die besondere Situation eines

361Fernunterrichtsinteressenten berücksichtigten, der immer Schwierigkeiten haben

362werde, seine eigenen Fähigkeiten, die Qualität des angebotenen Fernlehrgangs und

363dessen Eignung für seine Bedürfnisse einzuschätzen. Insofern sei auch eine

364einmalige Überwachung des Lernerfolges als ausreichend anzusehen. Insgesamt sei

365eine Überwachung des Lernerfolges nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG bereits dann

366gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch habe, z.B. in einer

367begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlangten Stoff

368eine individuelle Kontrolle des Lernerfolges durch den Lehrenden oder seinen

369Beauftragten zu erhalten (vgl. BGH a.a.O.).

370In dem streitgegenständlichen Vertrag wird eine Lernkontrolle nicht ausdrücklich

371erwähnt. Es ist nicht vereinbart worden, dass die Beklagte irgendwelche

372Prüfungsaufgaben erhalten sollte oder die Gelegenheit gehabt hätte, sich über ihren

373Lernerfolg bei der Klägerin rückzuversichern.

374Soweit der Bundesgerichtshof (a.a.O.) insoweit darauf abgestellt hat, dass durch

375Begriffe wie „Studium“ oder „Lehrgang“ oder auch „Absolvent“ und „Zertifikat“

376deutlich werde, dass eine Wissensvermittlung stattfinde, die den Teilnehmer weiter

377qualifiziert und dass ein Studium oder ein Lehrgang untrennbar mit Lernkontrollen

378verbunden seien, fehlt es dem streitgegenständlichen Vertrag an entsprechenden

379Formulierungen. Das vorliegende Online-Coaching ist weder als Lehrgang oder

380Studium oder eine ähnliche Ausbildung bezeichnet worden noch sollte irgendein

381Abschluss erworben werden.

382Sofern die Beklagte darauf verweist, aus der Rechtsprechung werde deutlich, dass

383auch Fragen zum eigenen Verständnis des bisher Erlernten an den jeweiligen

384Dozenten ausreichen können, um eine persönliche Lernkontrolle durchzuführen, ob

385nämlich das bisher Erlernte richtig verstanden worden sei, verkennt sie, dass die

386Kontrolle des Lernerfolges, gleichgültig ob mündlich oder schriftlich nicht als

387Selbstkontrolle zu verstehen ist, sondern nicht zuletzt nach dem Gesetzeswortlaut

388als Kontrolle durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten.

389Nichts Anderes führt der Bundesgerichtshof in seiner oben aufgeführten

390Entscheidung oder auch das Oberlandesgericht Celle in seinem Urteil vom

39101.03.2023 (3 U 85/22, BeckRS 2023, 2794) aus. Das Oberlandesgericht Celle hat

392die Kontrolle des Lernerfolges in dem von ihm konkret zu entscheidenden Fall zwar

393auch bei einer mündlichen Kontrolle bejaht. In diesem Fall sind aber in der

394Auftragsbestätigung nicht nur ein WhatsApp-Support, in dem Fragen gestellt werden

395konnten, bzw. Videos und Dokumente erwähnt, sondern auch Checklisten und

396Prüfungen, woraufhin eine Überwachung des Lernerfolges bejaht wurde.

397Soweit bei den vorliegenden Vertragsverhandlungen davon die Rede war, in der

398WhatsApp Gruppe bestünde eine „absolute Fragenflatrate“, sollte dies ausdrücklich

399nicht der Kontrolle eines Lernerfolges oder der Kontrolle von erworbenem Wissen

400dienen, sondern der Lösung einzelner Problemstellungen, die sich im Vertrieb hätten

401ergeben können. Insoweit ist der Beklagten angeboten worden, dass die Mitarbeiter

402der Klägerin für Fragen zur Lösung von Alltagsproblemen zur Verfügung stünden.

403Ferner hat der Mitarbeiter der Klägerin in dem Vertragsgespräch zu den Live-Calls

404zwar hervorgehoben, dass die Mitarbeiter der Beklagten Fragen stellen könnten,

405allerdings unter Hinweis darauf, dass die Teilnehmer normalerweise durch das

406Zuhören „lernen“ würden – was sicher auch nicht auf eine Kontrolle hinweist .

407Dementsprechend sollten auch im Rahmen der Facebook-Gruppe lediglich ein

408Austausch und das Bilden von Netzwerken erfolgen.

409Im Ergebnis ging es der Beklagten ausweislich der Vertragsverhandlungen nicht

410darum, für ihre Mitarbeiter besondere Qualifikationen zu erwerben, sondern vielmehr

411diese zu befähigen, den (rückläufigen) Umsatz zu steigern. Insofern hat die Beklagte

412in ihrer Berufungsbegründung auch nicht mangelnde Lernerfolge geltend gemacht,

413sondern dass es an einer individuellen Unternehmensberatung gefehlt habe.

414b) Wegen der weiteren mit der Berufungsbegründung erhobenen Einwendungen

415kann die Berufung aus den bereits mit Hinweisbeschluss vom 16.06.2023

416dargestellten Gründen keinen Erfolg haben:

417Soweit die Beklagte mit ihrer Berufung erneut die Auffassung vertritt, Gegenstand

418des Vertrages sei eine konkrete Unternehmensberatung gewesen, vermag sie nicht

419durchzudringen. Die Kammer hat vielmehr zutreffend ausgeführt, dass ausweislich

420der Videoaufzeichnung (Anl. K2; Zugang Bl. 58 d. A.) - aber auch ausweislich der der

421Gesprächswiedergabe (Anl. B1, Bl. 137 ff. d. A.) - die Leistung der Klägerin aus

422einem Coaching-Programm mit acht Modulen zum Coaching in Gestalt von „Videos,

423Worksheets, Templates und Skripten“, aus einer Betreuung in einer WhatsApp

424Gruppe mit Teilnahme an sogenannten „live Calls“, sowie aus einer Facebook

425Gruppe zum Erfahrungsaustausch und darüberhinaus fünf „Tickets“ für die

426Teilnahme an einem sogenannten „Coaching Consulting Day“ bestehen sollte.

427Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden

428Ausführungen in dem angegriffenen Urteil Bezug genommen. Die Beklagte verkennt

429demgegenüber, dass allein aus der Werbung oder Bezeichnung der Klägerin als

430Unternehmensberatung und Coachinganbieter nicht folgt, dass jeder Vertrag auch

431ein Beratervertrag ist. Vielmehr ist maßgebend, was die Parteien konkret vereinbart

432haben. Insoweit ist aber auch unter Berücksichtigung der Zitate der Beklagten aus

433dem Vertragsgespräch lediglich ein Coachingvertrag anzunehmen. Die von der

434Beklagten angeführten Beispiele, es seien Leistungen zur „Skalierung und

435Optimierung“ versprochen worden, es sei um die Verbesserung der Zahlen der

436Beklagten gegangen bzw. die Klägerin habe die Beklagte „branden und

437positionieren“ wollen, lassen - unabhängig davon, dass sie eigentlich nur das

438Vorgespräch und nicht den konkreten Vertragsgegenstand betroffen haben - keine

439konkrete Beraterleistung, die die Klägerin hätte erbringen sollen, erkennen. Vielmehr

440handelt es sich lediglich um allgemeine Angaben, wofür die Online-Module, Live-

441Calls und Ähnliches von den Mitarbeitern der Beklagten im Ergebnis genutzt werden

442können. Auch die vereinbarte Vergütung von 42.000 € für ein ganzes Jahr spricht

443eher gegen die Verpflichtung eines oder mehrerer Berater.

444(1) Zutreffend hat die Kammer eine wirksame Kündigung des Vertrages durch die

445Beklagte am 18.11.2021 bzw. 06.01.2022 verneint. Entgegen der Auffassung der

446Beklagten bestand kein Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB. Von § 627 BGB ist

447nicht jedes Dienstverhältnis erfasst, sondern nur eines, das Dienste höherer Art zum

448Gegenstand hat, die im Allgemeinen aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu

449werden pflegen. Dienste höherer Art sind solche Dienste, die ein

450überdurchschnittliches Maß an Fachkenntnis, Kunstfertigkeit oder wissenschaftlicher

451Bildung, eine große geistige Fantasie oder Flexibilität voraussetzen und dem

452Dienstverpflichteten eine herausgehobene Stellung verleihen. Gleichzeitig muss es

453sich um Dienste handeln, die typischerweise auf der Grundlage besonderen

454Vertrauens zwischen den Parteien wahrgenommen werden (vgl. BeckOGK/Günther,

455BGB, Stand: 01.05.2023, § 627 Rn. 21). Dabei hat die Kammer es zu Recht

456dahinstehen lassen, ob die Klägerin „Dienste höherer Art“ zu erbringen hatte, da es

457jedenfalls an dem besonderen Vertrauensverhältnis fehlte. Das besondere

458Vertrauensverhältnis müsste auf einem persönlichen Vertrauen basieren, dass sich

459nicht lediglich auf die Sachkompetenz des Vertragspartners erstreckt. Deshalb wird

460bei Unterrichtsverträgen, die mit Institutionen abgeschlossen werden, regelmäßig

461kein derartiges persönliches Vertrauen angenommen, weil ihr Ziel eine auf den Erfolg

462abstellende Vermittlung von Fachwissen ist; der Gesichtspunkt des besonderen

463Vertrauens demgegenüber aber ganz zurücktritt (vgl. MünchKomm/Hennsler, BGB,

4649. Aufl. 2013, § 627 Rn. 29). Wie bereits oben dargelegt, ist zwischen den Parteien

465keine von konkretem Vertrauen abhängige Leistung vereinbart worden. Es ist nicht

466ersichtlich, dass bestimmte persönlich benannte Berater Einblick in den konkreten

467Geschäftsbetrieb der Beklagten, etwa in die Buchhaltung oder in die Kundendaten,

468hätten erhalten sollen. Vielmehr war Schwerpunkt des Vertrages ein Coaching-

469Programm, das die Mitarbeiter der Beklagten sich selbst hätten erarbeiten sollen.

470Damit ist der Vertrag vergleichbar mit Unterrichtsverträgen, bei denen regelmäßig

471eine besondere Vertrauensbeziehung zu verneinen ist.

472(2) Die Beklagte kann ferner auch nicht damit durchdringen, dass eine Kündigung

473aus wichtigem Grund nach § 626 BGB gerechtfertigt gewesen wäre. Soweit sie sich

474darauf beruft, die Klägerin habe ihr keinen Vertragstext bzw. keine Aufzeichnung des

475Gesprächs übergeben, verkennt die Beklagte, dass drei ihrer Mitarbeiter bei dem

476Vertragsabschluss anwesend waren, ihnen der Vertragsinhalt also bekannt war.

477Dafür spricht im Übrigen auch die rügelose Nutzung des online-Zugangs. Aus dieser

478rügelosen Nutzung des Coachings wird darüber hinaus auch deutlich, dass die

479Klägerin die vereinbarte Leistung offenbar ordnungsgemäß erbracht hat. Soweit die

480Beklagte sich darauf beruft, die Klägerin trage die Darlegungslast für die

481ordnungsgemäße Leistung, verkennt sie, dass bis zu ihrem Schriftsatz vom

48229.12.2022 der Zugang der Beklagten zur Website der Klägerin nicht im Streit stand.

483Vielmehr hat die Beklagte selbst vorgetragen, ihr sei Zugriff zu den Inhalten über

484eine Website gegeben worden (Bl. 21 d. A.). Insofern hat die Kammer das

485entsprechende Vorbringen, die Seite habe der Beklagten ab Dezember 2021 nicht

486mehr zur Verfügung gestanden, zutreffend als verspätet nach § 296a ZPO

487zurückgewiesen und die Beklagte bleibt mit diesem Vortrag auch in der Berufung

488ausgeschlossen, § 531 Abs. 1 ZPO. Im Übrigen hat die Kammer zu Recht darauf

489abgestellt, dass der Vortrag der Beklagten zu den Coaching-Leistungen der Klägerin

490als widersprüchlich anzusehen ist. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen

491der Kammer in dem angegriffenen Urteil verwiesen.

492(3) Die Kammer hat auch zu Recht eine Nichtigkeit des Vertrages wegen arglistiger

493Anfechtung nach § 123 BGB verneint. Bei Abgabe der Anfechtungserklärung am

49402.11.2022 war jedenfalls die Jahresfrist des § 124 Abs. 1, Abs. 2 BGB verstrichen.

495Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht erst mit dem klägerischen

496Schriftsatz vom 12.09.2022 von Kenntniserlangung der Beklagten auszugehen.

497Unabhängig davon, ob der Beklagten eine Aufzeichnung des Vertragsgesprächs

498vorgelegen hätte, haben jedenfalls drei ihrer Mitarbeiter an dem Gespräch

499teilgenommen und waren daher in der Lage, in der nachfolgenden Zeit zu bewerten,

500ob die angebotenen Leistungen vertragsgerecht erbracht worden sind. Insofern ist

501die Kammer mit zutreffender Begründung von einem Fristbeginn spätestens ein bis

502zwei Monate nach Vertragsschluss ausgegangen. Zu Recht hat die Kammer im

503Übrigen auch darauf verwiesen, dass noch nicht einmal die Kündigungsschreiben

504der Beklagten vom 18.11.2021 bzw. 06.01.2022 Hinweise darauf enthalten, dass die

505Dienstleistungen der Klägerin nicht den Erwartungen der Beklagten entsprochen

506hätten.

5072. Folgerichtig hat die Kammer der Klägerin bis zu ihrer Kündigung am 14.03.2022

508die Vergütung in voller Höhe und nach der Kündigung wegen Zahlungsverzuges für

509die verbleibenden drei Monate die entgangene Netto-Vergütung als Schadensersatz

510nach § 628 BGB zugesprochen. Soweit die Berufung geltend macht, die Kammer

511habe es versäumt, ersparte Aufwendungen zu berücksichtigen, verkennt sie, wie die

512Klägerin zutreffend geltend macht, dass die Klägerin ihre Coaching-Calls unabhängig

513davon angeboten hat, ob die Beklagte daran teilnimmt. Entsprechendes gilt auch für

514das Online-Programm. Damit sind ersparte Aufwendungen nicht ersichtlich und von

515der Beklagten auch nicht konkret vorgetragen.

516Demzufolge waren auch die geltend gemachten Verzugszinsen zuzusprechen.

517Konkrete Einwendungen werden mit der Berufung insoweit auch nicht geltend

518gemacht.

519III.

520Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

521Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10 S. 1,

522711 ZPO.

523Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) sind

524nicht erfüllt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer

525weiteren Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur

526Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Vielmehr ist die hier maßgebliche

527Rechtsfrage der „Kontrolle des Lernerfolges“ in der obergerichtlichen

528Rechtsprechung hinreichend geklärt. Die Beurteilung des Streitfalls beruht nur auf

529einer Würdigung des Vorbringens der Parteien zu den konkreten Umständen des

530vorliegenden Einzelfalls, dem im Übrigen ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt als

531den oben zitierten Urteilen des Bundesgerichtshofs (III ZR 310/08) und des

532Oberlandesgerichts Celle (3 U 85/22).

533Berufungsstreitwert:

53427.160 €

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