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AG Düsseldorf: Online-Bestellung eines DSL-Tarifs – Kunde schuldet Restvergütung bei unterlassener Mitwirkung

AG Düsseldorf · Urteil vom 08.05.2025 · Az. 235 C 376/24

TelekommunikationsrechtAbgewiesen / zurückgewiesen§ 326 Abs. 2 BGB§ 1004 BGB§ 823 Abs. 1 BGB

Was bedeutet das für Sie?

Kernaussage: Online-Bestellung eines DSL-Tarifs – Kunde schuldet Restvergütung bei unterlassener Mitwirkung

  • Wer einen Online-Vertragsschluss bestreitet, muss auf den konkreten Bestellvortrag des Anbieters substantiiert erwidern.
  • Unterlässt der Kunde eine notwendige Mitwirkung bei der Schaltung des Anschlusses, kann der Anbieter die Restvergütung nach § 326 Abs. 2 BGB verlangen.
  • Kontaktaufnahmen zur Durchsetzung bestehender Vertragsansprüche sind regelmäßig nicht zu unterlassen.

Ergebnis: Abgewiesen / zurückgewiesen · AG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2025 · Az. 235 C 376/24

Redaktionelle LeitsätzeEigene Formulierung der ITMR-Redaktion, keine amtlichen Leitsätze.

1. Kann ein Vertrag nur deshalb nicht durchgeführt werden, weil der Kunde eine erforderliche Mitwirkung unterlässt, behält der Anbieter nach § 326 Abs. 2 BGB den Anspruch auf die Restvergütung.

2. Die Kontaktaufnahme zur Durchsetzung eigener Vertragsansprüche begründet keinen Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB.

Sachverhalt

Ein Telekommunikationsanbieter stellte einem Kunden 419,83 Euro für eine vorzeitige Vertragsbeendigung in Rechnung. Der Kunde bestritt, überhaupt einen Vertrag geschlossen zu haben. Er klagte auf Feststellung, dass kein Vertragsverhältnis besteht, und verlangte, dass der Anbieter jede Kontaktaufnahme unterlässt. Der Anbieter legte dar, der Kunde habe online über eine dynamische Webseite einen Tarif „DSL 16“ bestellt.

Entscheidung

Das AG Düsseldorf wies die Klage ab. Der Anbieter hatte die Online-Bestellung und den Vertragsschluss substantiiert dargelegt. Der Kläger widersprach dem nicht, sodass der Vortrag als zugestanden galt. Der Vertrag konnte nur deshalb nicht durchgeführt werden, weil der Kunde eine erforderliche Mitwirkungshandlung unterließ. Der Anbieter konnte daher die Restvergütung nach § 326 Abs. 2 BGB verlangen. Einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB hatte der Kläger nicht: Es lag im berechtigten Interesse des Anbieters, seinen Vertragspartner zur Durchsetzung seiner Ansprüche zu kontaktieren.

Volltext der Entscheidung, Az. 235 C 376/24 (amtliche Fassung)

Quelle: amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) (AG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2025), Wortlaut unverändert, nur Formatierung angepasst

Tenor

In dem Rechtsstreit

des Herrn P.,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.,

gegen

die C. GmbH, ges.vertr.d.d.GF, ,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T.,

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 22.04.2025

durch den Richter am Amtsgericht G.

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1Tatbestand:

2Der Kläger nimmt die Beklagte, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, auf Feststellung des Nichtbestehens einer Forderung sowie auf Unterlassung der persönlichen Kontaktaufnahme in Anspruch. Die Beklagte übersandte dem Kläger unter dem 09.09.2024 ein Anschreiben mit einer anliegenden Rechnung für eine vorzeitige Kündigung in Höhe von 419,83 EUR netto unter Bezugnahme auf einen mit dem Kläger geschlossenen Vertrag mit der Vertragsnummer N01.

3Der Kläger behauptet, er habe mit der Beklagten keinen Vertrag geschlossen.

4Der Kläger beantragt,

5festzustellen, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten kein Vertragsverhältnis besteht, insbesondere kein Vertrag Nr. N01, besteht,

6die Beklagte zu verurteilen,

7es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, Kontakt zu dem Kläger –sei es schriftlich, fernmündlich oder in Textform-aufzunehmen.

8Die Beklagte beantragt,

9die Klage abzuweisen.

10Die Beklagte trägt vor, dass zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis bestanden habe, aus welchem der Kläger der Beklagten gem. § 326 Abs. 2 BGB ein Restvergütungsanspruch i.H.v. 419,88 € schulde.

11Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

12Entscheidungsgründe:

13Die zulässige Klage ist unbegründet.

14Soweit der Kläger geltend macht, zwischen ihm und der Beklagten habe kein Vertragsverhältnis bestanden, sodass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, mit Rechnung vom 09.09.2024 einen Betrag von 419,83 € einzufordern, greift dies nicht. Die Beklagte hat im Rahmen der Klageerwiderung substantiiert dargelegt, dass auf Grundlage einer Willenserklärung des Klägers vom 08.08.2024 der Beklagten ein Auftrag erteilt worden ist. Hiernach bestellte der Kläger online auf einer dynamischen Webseite mit der nachfolgenden Gestaltung einen Tarif DSL 16 der Beklagten für monatlich 34,99 € bei einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monate. Daraufhin bot die Beklagte dem Kläger den Abschluss eines DSL-Vertrages an, welchen der Kläger annahm.

15Der wirksam geschlossene Vertrag konnte nur deshalb nicht hat durchgeführt werden, da der Kläger eine Mitwirkungshandlung unterließ. Aufgrund dieses unwidersprochenen und damit von dem Kläger zugestanden Vortrages der Beklagten war die Beklagte berechtigt, auf Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen den berechneten Schadensersatz zu berechnen.

16Aus den vorstehenden Gründen steht dem Kläger auch kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Ein allein in Betracht kommender Anspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB besteht nicht. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Klägers nicht das Interesse des Beklagten, mit ihm unmittelbar in Kontakt zu treten. Denn es lag im berechtigten Interesse des Beklagten mit dem Kläger als Vertragspartner zur Geltendmachung von Ansprüchen in Kontakt zu treten und diese Ansprüche weiter zu verfolgen.

17Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

18Der Streitwert wird auf 3.419,83 EUR festgesetzt.

19Rechtsbehelfsbelehrung:

20Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

211. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

222. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

23Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

24Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

25Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

26Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

27Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

28Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

29Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .

30G.

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