Unterlassungsanspruch: Bedeutung und Definition
Definition: Der Unterlassungsanspruch richtet sich darauf, eine Rechtsverletzung künftig nicht mehr zu begehen. Er setzt eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr voraus, aber kein Verschulden, und ist im Wettbewerbs-, Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrecht das wichtigste Mittel gegen Verletzungen.
Gesetzliche Grundlagen sind unter anderem § 8 Abs. 1 UWG, § 97 Abs. 1 UrhG und § 14 Abs. 5 MarkenG; beim Schutz der Ehre und des Persönlichkeitsrechts wird er aus § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 823 BGB hergeleitet. Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis (§ 11 Abs. 1 UWG), die übrigen meist in drei Jahren (§ 195 BGB). Ein Unterlassungsanspruch kann auch verlangen, einen fortdauernden Störungszustand zu beseitigen, etwa Inhalte zu löschen.
Bedeutung für Sie
Durchgesetzt wird er meist zuerst außergerichtlich mit einer Abmahnung und einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, bei Eilbedürftigkeit mit einer einstweiligen Verfügung und sonst mit einer Klage. Schadensersatz ist ein davon getrennter Anspruch, der Verschulden voraussetzt.
Mehr dazu: Abmahnung versenden
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 1 UWG Normtext § 8 Abs. 1 UWG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 29 Urteile zu § 8 UWG
- § 97 Abs. 1 UrhG Normtext § 97 Abs. 1 UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 19 Urteile zu § 97 UrhG
- § 14 Abs. 5 MarkenG Normtext § 14 Abs. 5 MarkenG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 5 Urteile zu § 14 MarkenG
- § 1004 BGB Normtext § 1004 BGB (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 9 Urteile zu § 1004 BGB
- § 11 UWG Normtext § 11 UWG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 2 Urteile zu § 11 UWG
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