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BVerwG, Beschluss vom 13.01.2014 – 6 VR 2.13

BVerwG: Eilantrag auf Auskunft über vom BND übernommene NSA-Daten abgelehnt

BVerwG 6. Senat · Beschluss vom 13.01.2014 · Az. 6 VR 2.13

DatenschutzrechtAbgewiesen / zurückgewiesen§ 7 BNDG§ 15 BVerfSchG§ 123 VwGO

Was bedeutet das für Sie?

Kernaussage: Eilantrag auf Auskunft über vom BND übernommene NSA-Daten abgelehnt

  • Wer beim BND Auskunft über eigene Daten will, muss zuerst einen Antrag bei der Behörde stellen, bevor er Klage erhebt.
  • Teilt der Dienst mit, keine Daten zu speichern, lässt sich ein Löschungsanspruch im Eilverfahren kaum noch glaubhaft machen.
  • Allgemeine Presseberichte über Massenüberwachung reichen für eine individuelle Betroffenheit im Eilrechtsschutz nicht aus.

Ergebnis: Abgewiesen / zurückgewiesen · BVerwG 6. Senat, Beschluss vom 13.01.2014 · Az. 6 VR 2.13

Sachverhalt

Ein Rechtsanwalt wollte im Eilverfahren erreichen, dass der Bundesnachrichtendienst ihm mitteilt, ob er Daten über ihn von der US-amerikanischen NSA oder dem britischen GCHQ erhalten hat. Zusätzlich verlangte er die Löschung solcher Daten mit Nachweis und eine Verpflichtung, künftig übermittelte Daten über ihn herauszufiltern. Das Verwaltungsgericht verwies den den BND betreffenden Teil an das Bundesverwaltungsgericht. Der BND erklärte im Verfahren, über den Antragsteller seien keine personenbezogenen Daten gespeichert.

Entscheidung

Das Bundesverwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Für die Auskunft fehlte es bereits an der nach § 7 BNDG in Verbindung mit § 15 BVerfSchG vorgeschalteten behördlichen Entscheidung, die Klage war insoweit unzulässig. Zudem war nicht glaubhaft gemacht, dass der Anspruch noch besteht, weil der BND bereits mitgeteilt hatte, keine Daten zu speichern. Ein Löschungsanspruch scheiterte aus demselben Grund. Für das verlangte Herausfiltern künftiger Daten genügten bloße Presseberichte über eine umfangreiche Datenabschöpfung durch die NSA nicht, um eine drohende Beeinträchtigung gerade des Antragstellers glaubhaft zu machen.

Volltext der Entscheidung, Az. 6 VR 2.13 (amtliche Fassung)

Quelle: amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) (BVerwG 6. Senat, Beschluss vom 13.01.2014), Wortlaut unverändert, nur Formatierung angepasst

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, hat beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Antragsgegnerin, die Bundesrepublik Deutschland, Klage erhoben, mit der er begehrt, ihm Auskunft darüber zu geben, ob der Bundesnachrichtendienst von der National Security Agency (NSA) der USA Daten des Antragstellers entgegengenommen hat, und - soweit dies der Fall ist - die Daten zu löschen sowie seine Daten herauszufiltern, wenn der Bundesnachrichtendienst künftig Daten deutscher Staatsangehöriger von der NSA entgegennimmt. Der Antragsteller begehrt ferner Auskunft darüber, ob der Bundesnachrichtendienst Daten des Antragstellers auch von dem britischen Nachrichtendienst Government Communications Headquarters (GCHQ) entgegengenommen hat. Er verweist auf Presseberichte, nach denen die NSA in großem Umfang Daten deutscher Staatsangehöriger aus dem digitalen Telekommunikationsverkehr (Telefon, Telefax, E-Mail) abschöpfe und im Zuge eines Datenaustauschs an die deutschen Nachrichtendienste, insbesondere den Bundesnachrichtendienst, weitergebe.

2Der Antragsteller hat vor Klageerhebung beim Verwaltungsgericht München beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller darüber Auskunft zu geben, ob sie von dem US-amerikanischen Nachrichtendienst National Security Agency (NSA) - zusammen mit den Daten anderer deutscher Staatsangehöriger - Daten des Antragstellers entgegengenommen hat, soweit dies der Fall ist, die Daten zu löschen und bei weiteren Entgegennahmen von Daten deutscher Staatsangehöriger die Daten des Antragstellers auszufiltern, dem Antragsteller die Durchführung dieser Maßnahmen nachzuweisen.

3Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren abgetrennt, soweit es die Entgegennahme und Speicherung von Daten des Antragstellers durch den Bundesnachrichtendienst zum Gegenstand hat. Insoweit hat es die Sache an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.

4Nach Verweisung der Sache hat der Antragsteller den Antrag dahin erweitert, ihm auch Auskunft über Daten zu gewähren, die der Bundesnachrichtendienst von dem britischen Nachrichtendienst Government Communications Headquarters (GCHQ) über ihn erhalten hat.

5Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

6Sie hat unter anderem geltend gemacht: Der Antrag sei unzulässig. Der Antragsteller habe sich mit seinem Begehren nicht zuvor an den Bundesnachrichtendienst gewandt. Unabhängig davon werde dem Antragsteller die Auskunft erteilt, dass personenbezogene Daten über ihn im Bundesnachrichtendienst nicht gespeichert seien, abgesehen von den Daten, die anlässlich des gerichtlichen Verfahrens angefallen seien.

II

7Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.

81. Soweit der Antrag darauf gerichtet ist, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen, besteht kein Anspruch, der durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gesichert werden könnte.

9a) Die im Hauptsacheverfahren erhobene Klage ist bereits unzulässig, soweit sie auf Erteilung einer Auskunft gerichtet ist. Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch ist § 7 BNDG in Verbindung mit § 15 BVerfSchG. Danach geht der Erteilung der Auskunft durch den Bundesnachrichtendienst eine „Entscheidung“ voraus, die in der Form eines Verwaltungsakts ergeht, dessen Erlass an einen entsprechenden Antrag gebunden ist (Urteil vom 28. November 2007 - BVerwG 6 A 2.07 - BVerwGE 130, 29 Rn. 13 = Buchholz 402.71 BNDG Nr. 1). Einen solchen Antrag hat der Antragsteller beim Bundesnachrichtendienst nicht gestellt. Die ohne das erforderliche Vorverfahren erhobene Verpflichtungsklage ist unzulässig. Der mit ihr geltend gemachte Anspruch kann aus diesem Grund nicht durch eine einstweilige Anordnung gesichert oder vorläufig durchgesetzt werden.

10b) Abgesehen davon ist nicht glaubhaft gemacht, dass der geltend gemachte Anspruch (noch) besteht. Der Bundesnachrichtendienst hat in seinem Schriftsatz vom 17. September 2013 dem Antragsteller die Auskunft erteilt, dass persönliche Daten über ihn beim Bundesnachrichtendienst nicht gespeichert sind. Er hat hierzu behördliche Erklärungen der zuständigen Bediensteten vorgelegt. Der Antragsteller ist dem nicht entgegengetreten. Dass die Auskunft unzutreffend sein könnte, ist nicht ersichtlich, kann jedenfalls nicht mit den Erkenntnismitteln weiter geklärt werden, die im Verfahren der einstweiligen Anordnung herangezogen werden können (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Danach ist jedenfalls im Verfahren der einstweiligen Anordnung davon auszugehen, dass ein eventueller Anspruch des Antragstellers auf Auskunft erfüllt und deshalb erloschen ist.

112. Ein Anspruch des Antragstellers, über ihn gespeicherte Daten zu löschen und ihm die Löschung nachzuweisen, ist nicht glaubhaft gemacht, weil nach dem derzeitigen Erkenntnisstand davon auszugehen ist, dass der Bundesnachrichtendienst keine Daten über ihn gespeichert hat.

123. Der Antragsteller hat keinen Anspruch des Inhalts glaubhaft gemacht, dass der Bundesnachrichtendienst verpflichtet wäre, Daten über ihn herauszufiltern, wenn er künftig von der US-amerikanischen NSA oder der britischen GCHQ Daten deutscher Staatsangehöriger entgegennimmt.

13Die Grundrechte schützen den Bürger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln. Infolge dessen kann der Bürger, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweils berührte Grundrecht Unterlassung verlangen. Ein solcher Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass der Antragsteller im Schutzbereich eines Grundrechts durch hoheitliches Handeln rechtswidrig beeinträchtigt worden ist und eine Wiederholung dieser Beeinträchtigung zu besorgen hat (Urteil vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 7 C 20.04 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 78 Rn. 10 f.). Dass weitere Eingriffe drohen, kann ohne weiteres angenommen werden, wenn bereits eine Beeinträchtigung stattgefunden hat.

14Der Antragsteller hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die behauptete Beeinträchtigung droht. Ob die übrigen Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs vorliegen, bedarf deshalb keiner Erörterung.

15Der Antragsteller verweist lediglich auf Presseberichte, nach denen der US-amerikanische Nachrichtendienst NSA in erheblichem Umfang Daten aus der digitalen Telekommunikation auch deutscher Staatsangehöriger abschöpfe. Schon daraus ergibt sich nicht mit der Sicherheit, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten ist, dass auch Daten des Antragstellers betroffen sind. Über den Umfang, in dem diese Daten an den Bundesnachrichtendienst weitergegeben werden sollen, und den Kriterien für eine solche Weitergabe ist nichts Greifbares bekannt. Erst recht bestehen keine Anhaltspunkte dafür, von der behaupteten Weitergabe von Daten an den Bundesnachrichtendienst könnten Daten des Antragstellers betroffen sein. Im Gegenteil ist aufgrund der Auskunft des Bundesnachrichtendienstes, Daten über den Antragsteller seien nicht gespeichert, davon auszugehen, dass jedenfalls der Antragsteller von einem möglichen Datenaustausch nicht betroffen war. Deshalb sind Eingriffe in Grundrechte des Antragstellers nicht zu besorgen, jedenfalls nicht in einer Weise, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines Unterlassungsanspruchs erforderlich machen.

164. Weil der Antrag bereits aus diesen Gründen abzulehnen ist, bedarf keiner Entscheidung, ob der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist und ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine solche Vorwegnahme ausnahmsweise in Betracht kommt.

175. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 2 GKG.

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