Redaktionelle LeitsätzeEigene Formulierung der ITMR-Redaktion, keine amtlichen Leitsätze.
1. Lässt ein Anbieter einen Bestandskunden eine Folgevereinbarung unterschreiben und täuscht dessen Außendienst darüber, dass diese die Laufzeit verlängert, kann der Kunde den Vertrag nach § 648a Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund kündigen.
2. Bestreitet der Anbieter das Kündigungsrecht erst nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist, kann sein Vortrag nach § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden.
Sachverhalt
Die Klägerin schloss am 13.01.2016 eine Internet-System-Vereinbarung mit 48 Monaten Laufzeit mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Am 21.03.2018 unterzeichnete sie eine weitere Vereinbarung; die Beklagte berechnete daraufhin über das ursprüngliche Laufzeitende hinaus ein um 19,00 EUR erhöhtes Monatsentgelt. Die Klägerin widersprach mit Schreiben vom 15. Mai 2020 und erklärte hilfsweise Anfechtung und Kündigung. Sie machte geltend, ihr sei erklärt worden, die Vereinbarung erweitere nur den Leistungsinhalt. Sie beantragte festzustellen, dass keine Zahlungsansprüche bestehen.
Entscheidung
Das Landgericht Düsseldorf stellte fest, dass der Beklagten aus der Folgevereinbarung vom 21.03.2018 keine Zahlungsansprüche zustehen, und sprach vorgerichtliche Anwaltskosten von 805,20 EUR zu. Offen blieb, ob die Laufzeitregelung der AGB-Kontrolle standhält. Jedenfalls habe die Klägerin wirksam aus wichtigem Grund gekündigt, weil das Bestreiten der Beklagten verspätet sei. Wegen geringer Zuvielforderungen wurde die Klage im Übrigen abgewiesen.
Volltext der Entscheidung, Az. 6 O 160/20 (amtliche Fassung)
Quelle: amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) (LG Düsseldorf 6. Zivilkammer, Urteil vom 06.07.2021), Wortlaut unverändert, nur Formatierung angepasst
Tenor
I.Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus einem vermeintlichen Folgevertrag vom 21.03.2018, Vertragsnummer N01, keine Zahlungsansprüche gegen die Klägerin zustehen.
II.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme ihrer hiesigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 805,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2020 zu zahlen.
III.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.Die kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
V.Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zwangsweise durchzusetzenden Betrages, die auch durch die unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft erbracht werden darf.
Gründe
1T a t b e s t a n d :
2Die Parteien standen seit dem Jahr 2016 zueinander in Geschäftsbeziehung.
3Grundlage hierfür war eine von der Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, L., unter dem 13.01.2016 abgeschlossene Internet-System-Vereinbarung (Anlage MK1), die eine Laufzeit von 48 Monaten hatte, wobei die Klägerin für die angebotenen Dienstleistungen ein monatliches Entgelt von 350,00 EUR netto zahlen sollte.
4Durch einen ihrer Außendienstmitarbeiten ließ sich die Beklagte unter dem 21.03.2018 im Zusammenhang mit der bestehenden Rechtsbeziehung eine weitere Vereinbarung unterzeichnen (Anlage MK2). In dem betreffenden Formular heißt es unter anderem, dass der Leistungs- und Systemumfang denen des "Altvertrages" entspreche, mit den vereinbarten inhaltlichen Erweiterungen. Die dem "Altvertrag" zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, welche die Klägerin bereits bei Unterzeichnung der Basisvereinbarung erhalten habe, würden weiter gelten. Laufzeitbeginn sei das Datum der Unterzeichnung der neuen Vereinbarung. Mit der Unterzeichnung trete der "Altvertrag" außer N..
5Ob und ggf. was der Klägerin bei Unterzeichnung dieser Vereinbarung von Seiten der Beklagten weiter versprochen wurde, steht zwischen den Parteien in Streit.
6Unstreitig ist es, dass die Beklagte auch über das ursprünglich vorgesehene Laufzeitende hinaus das aufgrund der weiteren Vereinbarung um monatlich 19,00 EUR erhöhte monatliche Entgelt bei der Klägerin abrechnete.
7Dem trat die Klägerin in einem Schreiben ihrer hiesigen Prozessbevollmächtigten vom 15. Mai 2020 (Anlage MK5) entgegen. Hilfsweise ließ sie zu der weiteren Vereinbarung vom 21.03.2018 die Anfechtung und die Kündigung erklären.
8Dies wurde von der Beklagten unter dem 25.05.2020 (Anlage MK6) zurückgewiesen.
9Die Klägerin macht geltend, die in der weiteren Vereinbarung enthaltenen Regelungen seien nicht eindeutig, widersprüchlich und überraschend. Daher hätten sie keinen Bestand.
10Hinzu komme, dass der Außendienstmitarbeiter der Beklagten ihr zu der Übereinkunft erklärt habe, hierdurch werde lediglich der Leistungsinhalt erweitert; zu einer Laufzeitverlängerung führe sie nicht.
11Die Klägerin beantragt,
121.
13festzustellen, dass der Beklagten aus einem vermeintlichen Folgevertrag vom 21.03.2018, Vertragsnummer: N02, ihr gegenüber keine Zahlungsansprüche zustünden;
142.
15die Beklagte zu verurteilen, an sie die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 958,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2020 (Datum nach Rechtshängigkeit) zu zahlen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie tritt dem Klagevorbringen entgegen.
19Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen und auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 18.05.2021 Bezug genommen.
20.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
22Die Klage hat bis auf zwei geringfügige Zuvielforderungen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet, so dass sie insoweit abzuweisen ist.
23I.
24Der Beklagten stehen aus dem vormals mit der Klägerin abgeschlossenen Internet-Systemvertrag keine weiteren Zahlungsansprüche zu.
25In dieser Hinsicht kann es dahin gestellt bleiben, ob die in der weiteren Vereinbarung vom 21.03.2018 zur Vertragslaufzeit formularmäßig enthaltenen Regelungen einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand halten oder schon aus diesem Grund unwirksam sind.
26Selbst wenn die genannte Übereinkunft Bestand gehabt habe sollte, hat dies durch das Schreiben der Klägerin vom 15.05.2020 (Anlage MK5) sein Ende gefunden. In einem solchen Fall hätte die Klägerin die Vereinbarung vom 21.03.2018 wirksam gekündigt.
27Nach § 648a Abs. 1 BGB können beide Vertragsparteien einen Werkvertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein solcher Kündigungsgrund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umständen des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.
28So liegt der Fall hier, in dem die Klägerin zu einem ihr zustehenden außerordentlichen Kündigungsrecht schlüssig vorgetragen hat, sie sei bei der Unterzeichnung der weiteren Vereinbarung vom 21.03.2018 von dem Außendienstmitarbeiter der Beklagten dadurch getäuscht worden, dass dieser ihr zugesagt habe, die Vereinbarung führe keine Verlängerung des ursprünglich vorgesehenen Vertragslaufzeit mit sich.
29Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten ist verspätet.
30Mit prozessleitender Verfügung vom 28.08.2020, ihr zugestellt am 03.09.2020, ist ihr aufgegeben worden, auf die Klage innerhalb von fünf Wochen, folglich bis zum 08.10.2020 zu erwidern. Diese Frist, zu der sie um keine Verlängerung nachgesucht hat, hat die Beklagte versäumt. Ihre vorab mit Fax-Kopie am 17.05.2021 eingegangene Klageerwiderung ist verspätet. Dies hat die Beklagte nicht zu entschuldigen vermocht. Eventuelle Mängel in der Organisation ihrer Prozessbevollmächtigten sind ihr unter Verschuldensgesichtspunkten zuzurechnen, § 85 Abs. 2 ZPO.
31Der Verstoß der Beklagten gegen die ihr obliegende Prozessförderungspflicht hat zur Folge, dass ihr Bestreiten zu dem von der Klägerin behaupteten außerordentlichen Kündigungsrecht unberücksichtigt bleibt, § 296 Abs. 1 ZPO. Eine Zulassung dieses Vorbringen würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Im Lichte der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 27.10.1993, 37/1992/382/460, des Bundesverfassungsgerichts vom 21.02.2001, 2 BvR 140/00, und des Bundesgerichtshofs vom 27.09.2005, XI ZR 216/02, jeweils eingestellt in: Juris, würde es in einem solchen Fall der prozessuale Grundsatz der "Waffengleichheit" erfordern, dass einer Partei - hier: der Klägerin -, die für den Inhalt eines Vier-Augen-Gesprächs keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs persönlich in den Prozess einzubringen. Dies gilt sowohl in Hinblick auf eine persönliche Vernehmung, § 448 ZPO, als auch eine informatorische Anhörung, § 141 ZPO.
32Weil die Klägerin demnach bei Unterzeichnung der Vereinbarung vom 21.03.2018 durch eine der Beklagten zuzurechnende Täuschung übervorteilt worden ist, ist es für eine Wirksamkeit ihrer außerordentlichen Kündigung entgegen §§ 648a Abs. 3, 314 Abs. 2 BGB nicht erforderlich gewesen, der Beklagte eine Frist zur Abhilfe zu setzen oder diese abzumahnen, zumal diese sich durch die von den hiesigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit ihr geführte Korrespondenz (Anlagen MK5 undMK6) nicht hat umstimmen lassen.
33II.
34Der Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten folgt aus § 280 Abs. 1 BGB, mit der Maßgabe, dass die zum Vorsteuerabzug berechtigte Klägerin keine Mehrwertsteuer verlangen kann. Weil es sich hierbei um keine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB, sondern um Schadensersatz, ist der Anspruch lediglich mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
35III.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
37Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 709, 108 ZPO.
38IV.
39Der Streitwert wird auf 11.350,44 EUR festgesetzt, § 43 Abs. 1 GKG.
40Rechtsbehelfsbelehrung:
41Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
421. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
432. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
44Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
45Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
46Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
47Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
48Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
49Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .
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