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Kernaussage: Kein Eilverbot gegen Kundenbewertungen ohne glaubhaft gemachte Produktänderung
- Wer gegen die Werbung mit Kundenbewertungen nach einer Produktänderung vorgehen will, muss die Änderung selbst glaubhaft machen, etwa durch frühere Produktdaten oder Angebotsseiten.
- Der Inhalt einer Kundenbewertung allein belegt nicht, auf welche Produktversion sie sich bezieht.
- Händler, die ein Produkt verändern, sollten prüfen, ob ältere Bewertungen noch zum aktuellen Angebot passen.
Ergebnis: Abgewiesen / zurückgewiesen · LG Köln, Beschluss vom 10.03.2026 · Az. 31 O 62/26
Sachverhalt
Die Antragsgegnerin bewarb auf einer Verkaufsplattform ein Balkonkraftwerk-Komplettpaket mit Kundenbewertungen. Die Antragstellerin meinte, eine dieser Bewertungen beziehe sich auf eine frühere Fassung des Pakets mit einem anderen Wechselrichtertyp. Sie beantragte eine einstweilige Verfügung wegen Irreführung und wegen gefälschter Verbraucherbewertungen.
Entscheidung
Das LG Köln wies den Antrag zurück, weil ein Verfügungsanspruch fehlte. Offen blieb, ob die Werbung mit Kundenbewertungen zu einem Produkt, das inzwischen andere Merkmale aufweist, irreführend nach § 5 UWG ist. Die Antragstellerin hatte nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass das Paket früher einen anderen Wechselrichter enthielt und sich die beanstandete Bewertung darauf bezog; der Inhalt der Bewertung allein genügte dafür nicht. Ohne glaubhaft gemachte Produktänderung kam ein Eilverbot daher nicht in Betracht. Aus demselben Grund fehlte die Glaubhaftmachung einer Fälschung im Sinne von Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG.
Volltext der Entscheidung, Az. 31 O 62/26 (amtliche Fassung)
Quelle: amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) (LG Köln, Beschluss vom 10.03.2026), Wortlaut unverändert, nur Formatierung angepasst
Tenor
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 24.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1Gründe:
2Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.
3I.
4Es fehlt an einem Verfügungsanspruch.
51.
6Insbesondere folgt ein solcher Unterlassungsanspruch nicht aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG. Die Kammer muss nicht entscheiden, ob die Antragsgegnerin den Verkehr im Sinne der oben genannten Vorschrift in die Irre führt, weil sie eines ihrer Produkte auf der Plattform T. mit Kundenbewertungen bewirbt, die sich auf ein Produkt der Antragsgegnerin beziehe, das - inzwischen - andere Merkmale aufweise. Soweit die Antragstellerin hierzu vorträgt, dass in dem von der Antragsgegnerin angebotenen Balkonkraftwerk-Komplettpaket vormals Wechselrichter des Typs „E.“ enthalten gewesen seien, auf die sich auch die in Rede stehende Kundenbewertung (Anlage LHR_7) beziehe, wird dieser Vortrag nicht glaubhaft gemacht. Der Inhalt der in Rede stehenden Kundenbewertung ist hierfür - für sich genommen - nicht ausreichend.
72.
8Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf einen sich aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 23c UWG ergebenden Verfügungsanspruch berufen. Es fehlt an der Glaubhaftmachung einer Fälschung im Sinne der letztgenannten Vorschrift. Auf die oben genannten Ausführungen kann verwiesen werden.
9II.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
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