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Kernaussage: Versandapotheke darf nicht mit „allem, was eine echte Apotheke ausmacht“ werben
- Eine Versandapotheke darf sich in der Werbung nicht als vollwertigen Ersatz einer Vor-Ort-Apotheke darstellen, wenn sie deren Leistungen nicht vollständig anbietet.
- Absolute Begriffe wie „allem“ in Werbeaussagen werden beim Wort genommen und erhöhen das Irreführungsrisiko.
- Wer auf eine inhaltsgleiche Abmahnung bereits Stellung genommen hat, muss mit einer Beschlussverfügung ohne weitere Anhörung rechnen.
Ergebnis: Stattgegeben · LG Köln, Beschluss vom 23.04.2026 · Az. 88 O 61/26
Sachverhalt
Die Interessenvertretung der niedergelassenen Apotheken im Kammerbezirk Nordrhein ging gegen eine in den Niederlanden ansässige Versandapotheke vor, die Arzneimittel nach Deutschland versendet. Diese warb auf ihrer Facebookseite mit der Aussage „Mit persönlicher Beratung, Wechselwirkungscheck und allem, was eine echte Apotheke ausmacht.“ Nach einer Abmahnung vom 10.04.2026 und einer Stellungnahme der Versandapotheke vom 17.04.2026 wurde eine einstweilige Verfügung beantragt.
Entscheidung
Das LG Köln erließ die einstweilige Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden; eine gesonderte Anhörung war entbehrlich, weil die Versandapotheke auf die inhaltsgleiche Abmahnung bereits Stellung genommen hatte. Die Werbung ist irreführend nach § 5 UWG. Verbraucher verstehen „eine echte Apotheke“ als herkömmliche Vor-Ort-Apotheke, und „allem“ bedeutet eine vollständige Gleichstellung mit ihr. Die Versandapotheke bietet aber einige Leistungen, darunter pharmazeutische Dienstleistungen, nicht an. Wer damit wirbt, alles zu bieten, was eine echte Apotheke ausmacht, muss sich am vollständigen Leistungsspektrum der Vor-Ort-Apotheken messen lassen; auf deren unterschiedliche Angebote kann sich die Versandapotheke nicht berufen.
Volltext der Entscheidung, Az. 88 O 61/26 (amtliche Fassung)
Quelle: amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) (LG Köln, Beschluss vom 23.04.2026), Wortlaut unverändert, nur Formatierung angepasst
Tenor
Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Endverbrauchern in Deutschland für die Leistungen ihrer Apotheke zu werben, wenn dies erfolgt wie nachfolgend eingeblendet:
„ Bilddarstellung wurde entfernt“
Der Antragsgegnerin ist eine anwaltlich beglaubigte Abschrift der Antragsschrift mit Anlagen zu Informationszwecken zuzustellen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Gründe
1Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin wendet sich gegen die beanstandete Werbung der Antragsgegnerin wegen Gefahr der Irreführung der Verbraucher.
4Die Antragstellerin ist gerichtsbekannt die Interessenvertretung der niedergelassenen Apotheken im Kammerbezirk Nordrhein.
5Die Antragsgegnerin ist eine in den Niederlanden angesiedelte Kapitalgesellschaft, die aus den Niederlanden heraus Versandhandel mit Arzneimitteln nach Deutschland anbietet. Sie warb auf ihrer Facebookseite wie von der Antragstellerin beanstandet.
6Die Antragstellerin sieht in der Werbung eine Gleichstellung der Versandapotheke mit einer Vor-Ort-Apotheke, hält dies für irreführend und für einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG.
7Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 10.4.2026 ab. Die Antragsgegnerin nahm hierzu mit Schreiben vom 17.4.2026 Stellung.
8Die Antragstellerin beantragt wie beschlossen.
9Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift nebst Anlagen Bezug genommen.
10II.
111.
12Eine Anhörung der Antragsgegnerin war entbehrlich, da sie mit einer zum Antrag im Wesentlichen inhaltsgleichen Abmahnung rechtliches Gehör erhalten und auch vorprozessual Stellung genommen hat. Soweit sich die Antragstellerin in der Antragsschrift mit der Stellungnahme der Antragsgegnerin befasst, ergeben sich keine neuen Aspekte.
132.
14Auf Antrag der Antragstellerin war gemäß §§ 3, 5, 8, 12, 14 UWG sowie §§ 91, 890, 936 ff., 944 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle des Prozessgerichts zu entscheiden.
15Die Aussage: „Mit persönlicher Beratung, Wechselwirkungscheck und allem, was eine echte Apotheke ausmacht.“ erweckt den irreführenden Eindruck, als entspreche die Tätigkeit der Antragsgegnerin als Versandapotheke voll umfänglich den Dienstleistungen einer Vor-Ort-Apotheke.
16Die an alle Verbraucher gerichtete Werbeaussage kann von dem Vorsitzenden als Teil der angesprochenen Verbraucherkreise gewertet werden.
17Der Bezug auf „eine echte Apotheke“ wird nicht als Bezug auf Online-Dienstleistungen, sondern auf eine Vor-Ort-Apotheke verstanden. Die Antragsgegnerin bietet lediglich online Arzneimittel an, so dass unter „echter“ Apotheke in Abgrenzung zu Online-Dienstleistungen nur eine herkömmliche Vor-Ort-Apotheke gemeint sein kann.
18Der Passus „und allem, was eine echte Apotheke ausmacht“ ist im Sinne einer vollständigen Gleichstellung („allem“) mit einer Vor-Ort-Apotheke zu verstehen. Die Antragstellerin hat dargelegt, dass einige Dienstleistung von der Antragsgegnerin als Versandapotheke grundsätzlich nicht angeboten werden. Dem widerspricht die Antragsgegnerin nicht vollständig.
19Auch wenn dem Verbraucher bewusst ist, dass es Unterschiede gibt - z.B. persönliche Beratung, Notdienst -, werden die in Ziff. 3.2.2, 3.2.3, 3.2.4 -pharmazeutische Dienstleistungen - sowie 3.2.5 genannten Leistungen von der Antragsgegnerin nicht angeboten.
20Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin auf unterschiedliche Leistungsangebote von Vor-Ort-Apotheken. Indem die Antragsgegnerin hervorhebt, alles anzubieten, was auch eine echte Apotheke anbietet, muss sie sich an dem vollständigen Leistungsspektrum der Vor-Ort-Apotheken messen lassen.
21Das bietet die Antragsgegnerin in der erforderlichen Vollständigkeit nicht, so dass ihre Werbung irreführend ist.
223.
23Streitwert: 40.000,00 €, § 51 Abs. 4 GKG (80 % von 50.000 € Gegenstandswert nach Abmahnung.
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