Was bedeutet das für Sie?
Kernaussage: Am Telefon geschlossener Vertrag über Google My Business und Google Ads ist wirksam
- Gewerbetreibende können auch in einem unerwarteten Werbeanruf wirksam Online-Marketing-Leistungen beauftragen, wenn sie die Auftragsfrage klar bejahen.
- Die Kammer weicht bei der Bestimmtheit von Leistungen rund um Google My Business und Google Ads ausdrücklich vom LG Flensburg ab; die Rechtsprechung ist uneinheitlich.
- Gesprächsmitschnitte und Transkripte sind in solchen Streitigkeiten oft das entscheidende Beweismittel und sollten frühzeitig angefordert werden.
Ergebnis: Abgewiesen / zurückgewiesen · LG Hagen, Beschluss vom 20.05.2026 · Az. 1 S 31/26
Sachverhalt
Ein Marketinganbieter verlangte von einem gerade selbständig gewordenen Kfz-Sachverständigen 1.750 Euro in sechs Monatsraten für die Optimierung eines Eintrags bei „Google My Business“ und die Einrichtung von „Google Ads“. Grundlage war ein am Telefon geschlossener Vertrag aus einem Gespräch vom 02.08.2022, dessen Transkription zur Akte gereicht wurde. Das Amtsgericht Iserlohn gab der Klage statt. Mit der Berufung machte der Beklagte geltend, es habe sich um einen überrumpelnden Kaltakquise-Anruf gehandelt, die Leistung sei nicht bestimmt genug beschrieben worden und er habe den Vertrag angefochten.
Entscheidung
Das Landgericht Hagen wies durch Hinweisbeschluss darauf hin, dass es die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen will. Nach dem Telefonmitschnitt wurde ausdrücklich nach der Auftragserteilung gefragt und diese bestätigt; damit kam ein Dienstvertrag nach §§ 611, 164 BGB zustande. Verbraucherschutzrecht greift nicht, weil der Beklagte Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, und eine Überrumpelung liegt nicht schon im unvorbereiteten Gespräch. Anders als das LG Flensburg hält die Kammer die Leistung für hinreichend bestimmbar, weil Google My Business und Google Ads eindeutig identifizierbare Programme mit bestimmbaren Funktionen sind. Ein Irrtum über die Person des Gesprächspartners begründet keine Anfechtung.
Volltext der Entscheidung, Az. 1 S 31/26 (amtliche Fassung)
Quelle: amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) (LG Hagen, Beschluss vom 20.05.2026), Wortlaut unverändert, nur Formatierung angepasst
Tenor
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
11 S 31/26 41 C 189/25 Amtsgericht Iserlohn | [Abbildung] |
2Landgericht Hagen Beschluss
3Gründe:
4Die zulässige Berufung des Beklagten hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg
5I.
6A)
7Die Parteien streiten über das Zustandekommen eines Vertrages anlässlich eines Telefongesprächs zwischen einem Mitarbeiter der Klägerin und dem Beklagten vom 02.08.2022 über einen Eintrag auf der Google Plattform „Google My Business" und eine Einrichtung von „Google Ads" durch die Klägerin zu Gunsten des Beklagten. Der Inhalt des Telefongesprächs ist Gegenstand einer Transkription, die zur Akte gereicht worden ist (vgl. Bl. 14 ff. d. A. des AG). Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
8B)
9Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung seines Urteils stützt sich das Amtsgericht im Wesentlichen auf den Inhalt des Telefongesprächs vom 02.08.2022. Das Amtsgericht ist im Rahmen der Beweisaufnahme durch informatorische Anhörung des Beklagten, und durch Inaugescheinnahme des Telefonmitschnittes als Tonspur und in Transskriptform zu der Überzeugung gelangt, dass die Parteien übereingekommen sind, dass der Beklagte an die Klägerin für deren Marketingdienste den geltend gemachten Betrag von 1.750,00 EUR in 6 Monatsraten zahlt. Wegen der weiteren Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil vom 11.02.2026 Bezug genommen.
10C)
11Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung vom 10.03.2026. Zur Begründung seiner Berufung trägt er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen vor, es sei bereits kein wirksamer Dienstleistungsvertrag zustande gekommen. Bei verständiger Auslegung des Telefonmitschnittes ergebe sich gerade nicht, dass die Parteien einen Vertrag dahingehend abgeschlossen haben, dass der Beklagte der Klägerin den Betrag von 1.785,00 € für die Optimierung des Google Business Eintrages und die Google Ads Einrichtung zahlt. Insbesondere sei durch den Mitarbeiter der Klägerin im Rahmen des Telefonats keine klare und unmissverständliche Frage zur Auftragserteilung gestellt worden.
12Im Rahmen der Beweiswürdigung habe das Amtsgericht ferner berücksichtigen müssen, dass es sich um einen sogenannten „cold call“ der Klägerin gehandelt habe, mit der Folge einer Überrumpelungssituation für den Beklagten. Daher habe der Beklagte während des gesamten Gesprächs auch nicht gewusst, dass er mit einem Mitarbeiter der Klägerin telefoniere. Der Name der Firma sei seitens des Mitarbeiters der Klägerin zu Beginn des Telefonates nicht genannt worden. Deshalb habe der Beklagte geschlussfolgert, dass es sich nur um einen Mitarbeiter der Firma R. handeln könne, die er mit dem Betrieb seiner Homepage beauftragt habe. Im Rahmen des nicht aufgezeichneten Teils des Gesprächs habe der Beklagte deutlich gemacht, dass er zunächst ein Angebot erhalten wolle. Der Beklagte sei zudem Kleinstunternehmer und habe sich erst unmittelbar vor der Kontaktierung durch die Klägerin selbständig gemacht als KFZ-Sachverständiger. Er habe daher gerade nicht über gesteigerte kaufmännische Erfahrung verfügt. Solche Kleinstunternehmer seien daher in der Regel in Bezug auf kaufmännische Erfahrung eher einem Verbraucher als einem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gleichzusetzen.
13Ein wirksamer Vertragsschlussschluss scheitere auch daran, dass die Klägerin im Rahmen des Telefongespräches die angebotene Leistung nicht ausreichend bestimmt genug beschrieben habe.
14Schließlich meint der Beklagte, der Anspruch sei aufgrund mit Schreiben vom 09.08.2022 erklärter Anfechtung gem. § 142 Abs. 1 BGB untergegangen. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die erstinstanzlichen Schriftsätze sowie die Berufungsbegründung vom 11.05.2026 Bezug genommen.
15II.
16Die vom Beklagten vorgetragenen Berufungsgründe sind unter Berücksichtigung derjenigen Tatsachen, die die Kammer nach § 529 ZPO ihrer Entscheidung zugrunde zu legen hat, nicht geeignet, eine vom Urteil des Amtsgerichts abweichende und ihm günstigere Entscheidung zu tragen. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung des Beklagten im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden. Auch durch die Ausführungen in der Berufungsbegründung sieht sich die Kammer zu keiner anderen Entscheidung veranlasst.
17Wegen der Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Zu Recht geht das Amtsgericht von dem wirksamen Zustandekommen eines Dienstleistungsvertrages gem. §§ 611, 164 BGB zwischen den Parteien anlässlich des Telefongesprächs eines Mitarbeiters der Klägerin und dem Beklagten aus. Die für das Zustandekommen des Vertrages erforderlichen Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§§ 145, 147 BGB) sieht das Amtsgericht zutreffend als in dem Telefongespräch erklärt. Das Landgericht ist dabei an die Feststellungen des Amtsgerichts nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Die Darstellungen des Amtsgerichts im Hinblick auf die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen nicht. Das Amtsgericht hat sich ausführlich mit dem Inhalt des Telefongesprächs auseinandergesetzt und hat die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen logisch und nachvollziehbar dargestellt. Davon ausgehend, hat der Beklagte, ebenso wie die Klägerin gem. § 164 BGB vertreten durch einen Mitarbeiter, eine auf das Zustandekommen des Dienstvertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die vorgetragene Andeutung von § 13 BGB mit der vermeintlichen Folge der Anwendung verbraucherschützender Vorschriften scheitert freilich schon daran, dass der Beklagte Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Eine gleichwohl anzunehmende Überrumpelungssituation ist weder ersichtlich, noch überzeugend vorgetragen. Das unvorbereitete Telefongespräch und die Dauer des Telefongesprächs rechtfertigen freilich nicht die Annahme einer Überrumpelungssituation des Beklagten, der durch ein einfaches „Nein“ seine Ablehnung zum Vertragsabschluss hätte zum Ausdruck bringen können. Dies hat er nicht getan, im Gegenteil hat er dem Zustandekommen des Vertrages ausdrücklich zugestimmt. Dabei hat der Mitarbeiter der Klägerin dem Beklagten auch klar und unmissverständlich zur Auftragserteilung befragt, die sodann ausdrücklich bestätigt wurde. Vom Standpunkt eines objektiven Empfängerhorizontes nach §§ 133, 157 BGB können keine Zweifel an der auf den Abschluss eines Vertrages gerichteten Willenserklärung des Beklagten bestehen.
18Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die von der Klägerin geschuldete Leistung auch hinreichend deutlich bestimmt. Durchgreifende Bedenken gegen die Bestimmtheit des Vertragsinhaltes sind im Übrigen nicht ersichtlich. Insoweit richtet sich der Beklagte ausschließlich gegen die Bestimmtheit der von der Klägerin geschuldeten Leistung. Die vom Beklagten zitierte Entscheidung des Landgerichts Flensburg (LG Flensburg (1. Zivilkammer), Endurteil vom 29.05.2024 - 1 S 62/23) geht davon aus, dass die von der Klägerin geschuldete Leistung lediglich von einem optimierten Eintrag auf der Google Plattform „Google My Business" und einer Einrichtung von „Google Ads" spreche. Was dies konkret bedeute und im Einzelnen umfasse bzw. umfassen könne, werde nicht erwähnt. Die Beschreibung der von der Klägerin geschuldeten Leistung bleibe vage und unbestimmt.
19Die Auffassung verkennt nach dem Dafürhalten der Kammer, dass für die Annahme der Bestimmbarkeit des Leistungsgegenstandes nicht von vornherein eine feste Leistungsbeschreibung zu fordern ist. Da die Bestimmbarkeit des Inhalts genügt, reicht es aus, wenn die wesentlichen Vertragspunkte unter Anwendung der §§ 133, 157 oder anderer spezieller Vorschriften durch Auslegung ermittelt werden können (MüKoBGB/Busche, 10. Aufl. 2025, BGB § 145 Rn. 6.).
20Werden im Rahmen eines Telefonats wie dem Vorliegenden unbestimmte, unklare, unspezifische und interpretationsbedürftige Begriffe verwendet, deren wesentlichen Vertragsinhalte auch nicht durch Auslegung zu ermitteln sind, ist die Auffassung, der Leistungsinhalt eines telefonisch übermittelten Angebots sei weder ausreichend bestimmt noch bestimmbar, vertretbar, da in einem solchen Fall vom objektiven Empfängerhorizont betrachtet nicht klar erkennbar ist, welche Art von Leistung konkret beauftragt wurden (LG Landshut Hinweisbeschluss v. 1.10.2025 - 12 S 1163/25, BeckRS 2025, 40442).
21Dies vorausgeschickt ist der Vertragsgegenstand hier jedoch ausreichend konkret bestimmt, da neben allen weiteren essentialia negotii auch die geschuldete Leistung der Klägerin hinreichend bestimmbar ist. Zunächst ist dabei beachtlich, dass der Inhalt der oben beschriebenen geschuldeten Leistung unstreitig ist. Überdies handelt sich bei den namentlich bezeichneten „Google My Business“ und Google Ads“ um eindeutig identifizierbare Programme bzw. Werbesysteme von Google mit genau bestimmbaren Funktionen und Inhalten. Mag sich aus den feststehenden Termini nicht ohne Weiteres auf den weitergehenden Gegenstand schließen lassen, so ergibt sich durch einfache und dem Beklagten mühelos zugängliche Recherche (etwa im Internet oder durch entspr. Fragestellungen), was hierunter im Weiteren zu verstehen ist. Dass er hiervon möglicherweise keinen Gebrauch gemacht haben mag, steht der Wirksamkeit der auf das Zustandekommen des Vertrages gerichteten Willenserklärung des Beklagten (§§ 145, 247 BGB) nicht entgegen. Ersichtlich wollte der Beklagte nach dem insoweit allein maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont §§ 133, 157 BGB die von der Klägerin angebotene und im Einzelnen genau definierbare, entgeltliche Leistung der Klägerin in Anspruch nehmen. Bei dem Bekanntheitsgrad der der Google My Business und Google Ad Tools Programme konnte und musste der Mitarbeiter der Klägerin aus der Perspektive eines objektiven Empfängers daher davon ausgehen, dass der Beklagte weiß, was unter diesen Begriffen verstanden wird. Wenn nicht, wäre mit einer Ablehnung des Vertrages oder jedenfalls mit aufklärenden Fragestellungen des Beklagten zu rechnen gewesen.
22Der wirksam zustande gekommene Vertrag ist auch nicht nachträglich im Wege einer Anfechtung nach § 142 Abs. 1 BGB unwirksam geworden. Für eine erforderliche Anfechtungslage bedarf es eines Anfechtungsgrundes, der vorliegend weder ersichtlich, noch überzeugend dargetan ist. Soweit der Beklagte vorträgt, bei ihm habe ein Irrtum darüber vorgelegen, mit wem er überhaupt ein Telefongespräch geführt habe, begründet dies keinen auf den Vertragsgegenstand bezogenen erheblichen Anfechtungsgrund. Der Beklagte wurde ausweislich des Telefonmitschnitts ausdrücklich auf das Zustandekommen des Vertrages mit der Klägerin hingewiesen und hat dieses akzeptiert. Mag er sich hinsichtlich der konkreten Gesprächsperson nicht im Klaren gewesen sein, so führt dies nicht zur Annahme der Unwirksamkeit des Vertrages bzw. begründet keinen Anfechtungsgrund. Über die wesentlichen Bestandteile des Vertrages, einschließlich des Vertragspartners war sich der Kläger im Klaren und trägt insoweit schon selbst keinen erheblichen Irrtum vor.
23III.
24Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist, § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO.
25Z. | G. | N.
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