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LG Dortmund: Sperre eines Self-Publishing-Kontos wegen Umgehung früherer Sperren zulässig

LG Dortmund · Urteil vom 31.08.2026 · Az. 19 O 197/26 (Kart)

KartellrechtAbgewiesen / zurückgewiesen§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB§ 18 GWB§ 33 GWB

Was bedeutet das für Sie?

Kernaussage: Sperre eines Self-Publishing-Kontos wegen Umgehung früherer Sperren zulässig

  • Wer sich auf Marktmissbrauch beruft, muss den konkreten Markt und die beherrschende Stellung darlegen; der Gatekeeper-Status des Konzerns genügt dafür nicht.
  • Plattformen dürfen Konten sperren, über die ein Geschäft nach früheren Sperren fortgeführt werden soll, wenn die Sperre an objektive, nachvollziehbare Umstände anknüpft.
  • Für die Entsperrung eines Kontos im Eilverfahren ist regelmäßig eine drohende existenzielle Schädigung glaubhaft zu machen.

Ergebnis: Abgewiesen / zurückgewiesen · LG Dortmund, Urteil vom 31.08.2026 · Az. 19 O 197/26 (Kart)

Sachverhalt

Die Verfügungsbeklagte gehört zu einem großen Online-Konzern, der als Gatekeeper nach dem DMA und als Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung nach § 19a GWB eingestuft ist. Sie betreibt eine Self-Publishing-Plattform, auf der Autoren und Verlage digitale Buchmanuskripte hochladen und vermarkten können. Nach den Nutzungsbedingungen darf nur ein Konto geführt und nach einer Kündigung kein neues Konto eingerichtet werden. Über das Konto der Verfügungsklägerin wurden Kochbücher für einen Verlag veröffentlicht. Zuvor waren bereits die Konten von drei Personen gesperrt worden, die für diesen Verlag gehandelt hatten. Am 30.06.2026 sperrte die Verfügungsbeklagte ohne vorherige Ankündigung oder Anhörung auch das Konto der Verfügungsklägerin wegen eines Zusammenhangs mit einem zuvor gekündigten Konto. Die Verfügungsklägerin verlangte im Eilverfahren die Aufhebung der Sperre und die Unterlassung erneuter Sperren mit derselben Begründung, gestützt auf Kartellrecht, UWG, P2B-VO und DSA.

Entscheidung

Das LG Dortmund wies den Antrag zurück. Zulässig war er: Die Schiedsklausel in den Nutzungsbedingungen schließt staatlichen Eilrechtsschutz nach § 1033 ZPO nicht aus, und deutsches Kartell- und Lauterkeitsrecht ist nach Art. 6 Rom II-VO trotz Rechtswahl anwendbar. Kartellrechtlich fehlte es schon an einer schlüssig dargelegten marktbeherrschenden Stellung auf einem abgegrenzten Markt; die Einstufung des Konzerns als Gatekeeper oder nach § 19a GWB ersetzt diese Darlegung nicht. Zudem war die Sperre des Self-Publishing-Kontos sachlich gerechtfertigt: Eine AGB-Klausel gegen die Umgehung früherer Sperren dient einem legitimen Interesse, und das Konto wurde unstreitig für denselben Verlag genutzt, mit teilweise denselben Büchern und denselben hinterlegten Kreditkarten. Auf die fehlende Anhörung kam es deshalb nicht an. Eine existenzielle Notlage für die begehrte Leistungsverfügung war ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Ansprüche aus dem UWG scheitern, weil die Sperre materiell berechtigt war; offen blieb, ob P2B-VO und DSA Marktverhaltensregeln sind.

Volltext der Entscheidung, Az. 19 O 197/26 (Kart) (amtliche Fassung)

Quelle: amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) (LG Dortmund, Urteil vom 31.08.2026), Wortlaut unverändert, nur Formatierung angepasst

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungs­klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungs­klägerin auferlegt.

3Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4Tatbestand

5Die Verfügungsklägerin begehrt von der Verfügungsbeklagten die Entsperrung ihres 01-Kontos und die Unterlassung künftiger Kontosperrungen mit derselben Begründung wie jener vom 30.06.2026.

6Die Verfügungsbeklagte gehört dem Firma-01 an, der in Bezug auf seine Plattformen Firma-01 und Firma-01 Firma-07 durch die Commission Decision C(2023) 6104 der Europäischen Kommission vom 05.09.2023 als Gatekeeper i.S.v. Art. 3 Firma 10 und durch Beschluss des BGH vom 23.04.2024 (KVB 56/22, GRUR-RS 2024, 8950) als Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb i.S.d. § 19a GWB eingeordnet worden ist.

7Die Verfügungsbeklagte betreibt das Firma-08 (01)-Programm und stellt Autoren und Verlagen eine Plattform zum Hochladen digitaler Buchmanuskripte zur Ver-fügung, die von dort aus vermarktet werden können. Grundlage für die Teilnahme am 01-Programm sind u.a. die zugrundeliegenden Nutzungsbedingungen. Unter deren Ziff. 4.2 heißt es u.a.: „Sie dürfen jeweils nur ein Konto auf einmal führen. Sofern wir Ihr Konto beenden, dürfen Sie kein neues Konto einrichten.“ Ziff. 5.1.3 lautet, „Ablehnung von Büchern. Wir sind berechtigt, nach eigenem Ermessen festzulegen, welche Inhalte wir akzeptieren und im Rahmen des Programms vertreiben. [...]“; gem. Ziff. 5.4.1 sollten für jedes von Firma-01 verkaufte Buch festgelegte Lizenzgebühren gezahlt werden. Ziff. 10.1 regelt: „Alle sich aus dieser Vereinbarung oder in Bezug auf 01 ergebenden Streitigkeiten oder Forderungen werden durch bindende Schiedsverfahren und nicht vor Gericht beigelegt, [...]. Wenn eine Forderung aus irgendeinem Grund vor Gericht anstatt in einem Schiedsverfahren verhandelt wird, [...] vereinbaren [wir] außerdem, dass eine solche Klage ausschließlich vor einem Staats- oder Bundesgericht in Stadt-01, verhandelt werden kann“; gem. Ziff. 10.2 sollten alle in Bezug auf diese Vereinbarung und das Programm entstehenden Streitigkeiten dem Firma-09, geltendem Land-02-Bundesrecht und den Gesetzen des Land-02 Stadt-01 unterliegen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Nutzungsbedingungen wird auf die Anlage LHR6 verwiesen.

8Die Verfügungsklägerin unterhielt bei der Verfügungsbeklagten ein 01-Konto auf ihren Namen, das für den Firma-02 genutzt wurde und über das u.a. Kochbücher in 01 Sprache, darunter jedenfalls die Titel „Dampfbackofen Kochbuch XXL: ...“ und „Das Kochbuch für Ihre Firma-03 Heißluftfritteuse: Zahlreiche leckere & einfache Gerichte speziell für Ihren Firma-03 Airfryer“ veröffentlicht wurden (s. Bl. 5-6 d.A. und Anlage HLC09).

9Unter dem 22.08.2025 hatte die Verfügungsbeklagte bereits das 01-Konto eines Herrn Name-01 gesperrt, über das ebenfalls und teilweise dieselben Kochbücher angeboten worden waren (vgl. Anlage HLC10). Mit Schreiben vom 23.08.2025 hatte der Firma-02, vertreten durch Herrn Name-01 (bürgerlicher Name), der unter den Pseudonymen Name-02 sowie Name-03 publiziert“, der Kündigung des Kontos widersprochen (s. Anlage HLC04).

10Ausweislich des aktuell im Internet abrufbaren Impressum des Firma-02, inhaltsgleich mit der Anlage HLC05, wird dieser betrieben von der Firma-04, als deren redaktionell Verantwortliche Name-04 und Name-05 angegeben werden. Auch diese unterhielten 01-Konten bei der Verfügungsbeklagten, die gesperrt wurden.

11Am 30.06.2026 sperrte die Verfügungsbeklagte das 01-Konto der Verfügungsklägerin ohne vorherige Ankündigung oder Anhörung.

12Auf Bitte per Email um „Erklärung, was der Grund für die Sperrung meines Kontos ist und welche Schritte ich unternehmen kann, um das Problem zu klären oder mein Konto wieder freischalten zu lassen“ (s. Anlage LHR8, Bl. 53 d.A.) antwortete die Verfügungsbeklagte: „Wir haben Ihr 01-Konto gekündigt, weil wir festgestellt haben, dass es mit einem Konto zusammenhängt, das wir zuvor gekündigt haben. Wie in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegeben, dürfen Sie kein neues 01-Konto eröffnen, wenn wir Ihr 01x-Konto kündigen“ (Bl. 52 d.A.). Daraufhin legten der „Gesellschafter, Firma-02 „Name-06“ und „Name-04“ Einspruch gegen die „Kündigung meines 01-Kontos“ ein und erklärten, „ich betreibe ausschließlich ein einziges 01-Konto - mein eigenes - für die Firma-02; es habe lediglich einmalig ein Kollege mit separatem Konto sich auf demselben Laptop angemeldet, es gebe aber „keinerlei gemeinsame Identität, gemeinsame Finanzen oder gemeinsamen Kontobetrieb“. Von der Verfügungsbeklagten erfolgte per Email die Antwort: „Nach einer weiteren Überprüfung halten wir an unserer vorherigen Entscheidung fest, Ihr Konto zu kündigen und alle Ihre Bücher aus dem Verkauf bei Firma-01 zu nehmen. Das Führen mehrerer Konten verstößt gegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, und wir sind davon überzeugt, dass Ihr Konto mit einem Konto zusammenhängt, das bereits aufgrund von Verstößen gegen unsere Inhaltsrichtlinien gekündigt wurde.“ (Bl. 51 d.A.). Der „Gesellschafter“ Name-06 monierte daraufhin das Fehlen konkreter Angaben zu dem angeblich verknüpften Konto und einen Verstoß gegen die P2B-Verordnung und den Digital Services Act (Anlage LHR8, Bl. 50 d.A.).

13Die Verfügungsklägerin behauptet, sie habe ihr Konto am 13.01.2024 eröffnet und in 2026 bis zum 30.06.2026 durch den Vertrieb mehrerer Kochbücher einen Gesamtumsatz in Höhe von 29.564,00 € erzielt, mit dem sie ihren Lebensunterhalt bestreite; die Plattform der Verfügungsbeklagten stelle ihren einzigen Vertriebskanal dar; bei der Firma-02 handele es sich um den „Verlag der Antragstellerin“.

14Die Verfügungsklägerin beanstandet, dass sie keine Verwarnung im Vorfeld erhalten habe und die Sperrung für sie völlig unvermittelt gekommen sei. Auch im Nachgang habe sich die Begründung in inhaltlosen, standardisierten Ausführungen erschöpft.

15Die Verfügungsklägerin behauptet, die einzig plausible Erklärung sei für sie gewesen, dass einmal Herr Name-01 sich im Rahmen eines gemeinsamen Urlaubs über ihren Laptop angemeldet gehabt habe. Dies könne aber die Kündigung nicht rechtfertigen, da sie unterschiedliche, voneinander unabhängige Konten führen würden.

16Die Verfügungsklägerin meint, die Verfügungsbeklagte habe gegen die Marktverhaltens-regeln der Art. 4 Abs. 1, 5, 11 Abs. 2 P2B-VO und Art. 17, 20 DSA verstoßen, indem sie ihr keine konkrete Begründung für die Kontosperrung habe zukommen lassen und auch kein effektives Beschwerdemanagement vorhalte; ferner liege ein missbräuchliches Ausnutzen ihrer marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt des Onlinevertriebs von Büchern und eBooks in Land-01 vor, indem die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin ohne hinreichende Information über die maßgeblichen Gründe ihr Konto gesperrt habe. Es gebe keine ähnliche Plattform, die gleichzeitig die Veröffentlichung und den Vertrieb über eine bekannte Plattform ermögliche.

17Die Verfügungsklägerin beantragt,

18der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, das Firma-01- 01 Konto Name-07 (E-Mail: xxxxxxxxx) zu entsperren,

19bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel es zu unterlassen, das vorgenannte Konto der Verfügungsklägerin zu sperren und/oder sperren zu lassen, wenn dies geschieht mit der Begründung „Wir haben Ihr 01-Konto gekündigt, weil wir festgestellt haben, dass es mit einem Konto zusammenhängt, das wir zuvor gekündigt haben“, wie geschehen im Rahmen der Sperrung am 30.06.2026.

20Der Antrag der Verfügungsklägerin ist am 30.07.2026 bei der für Kartellsachen zuständigen Zivilkammer des Landgerichts Stadt-02 eingegangen. Diese hat das Verfahren auf entsprechenden Antrag der Verfügungsbeklagten durch Beschluss vom 17.08.2026 an die Kammer für Handelssachen verwiesen.

21Die Verfügungsbeklagte beantragt,

22den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

23Die Verfügungsbeklagte hat zunächst die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Stadt-02 gerügt, diese Rüge jedoch in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

24Die Verfügungsbeklagte meint, die Parteien hätten in Ziff. 10.1 und 10.2 der Nutzungsbedingungen eine wirksame Schiedsklausel vereinbart und außerdem eine wirksame Rechtswahl für die Anwendbarkeit des Rechts der Land-02 und des Staates-01 getroffen.

25Die Verfügungsbeklagte bestreitet das Vorliegen eines Verfügungsgrundes. Sie meint, die begehrte Leistungsverfügung komme nur bei Annahme einer existentiellen Notlage oder der Gefahr irreparabler Schäden in Betracht, was zum einen - wie sie behauptet - schon nicht dargetan sei, weil die Verfügungsklägerin als Strohfrau vorgeschoben sein dürfte und nicht belegt habe, dass ihr je Einnahmen aus den Lizenzgebühren zugeflossen seien; zum anderen dürfe die Verfügungsbeklagte ohnehin frei entscheiden, ob sie die Manuskripte der Verfügungsklägerin bzw. des Firma-02 weiter veröffentlichen und vertreiben wolle, was angesichts des von ihnen an den Tag gelegten Geschäftsgebarens nicht mehr der Fall sei, so dass sie hier ohnehin keine Einnahmen mehr erzielen könnten.

26Die Verfügungsbeklagte meint auch, dass kein Verfügungsanspruch dargetan oder ersichtlich sei. Für kartellrechtliche Ansprüche fehle es an Darlegungen zur erforderlichen Marktabgrenzung bzw. zum relevanten Marktsegment und der insoweit angeblich marktbeherrschenden Stellung der Verfügungsbeklagten, die nicht mit dem Firma-01-Konzern gleichzusetzen sei und hinsichtlich derer auch die Beschlüsse des Bundeskartellamts und der Europäischen Kommission keine dahingehenden Feststellungen enthielten; sowohl für das Self-Publishing als auch für den Online- und stationären Vertrieb von Büchern und eBooks gebe es zahlreiche etablierte Wettbewerber, u.a. Firma-05, die nach eigenen Angaben 44% der Verkäufe von eBooks in Land-02 auf sich vereinten. Auch lauterkeitsrechtliche Ansprüche bestünden nicht, da Land-02 Wettbewerbsrecht weder Anwendung finde, noch die Parteien aktiv- und passivlegitimiert seien, noch Reaktivierungs- bzw. Unterlassungsansprüche aus der P2B-VO und dem DSA folgten. Eine etwaige lauterkeits- oder kartellrechtsrelevante Pflichtverletzung der Verfügungsbeklagten liege aber ohnehin nicht vor, da sie zur Deaktivierung des 01-Kontos der Verfügungsklägerin nach ihren Nutzungsbedingungen berechtigt gewesen sei. Die Verfügungsbeklagte behauptet insoweit, die Verfügungsklägerin wisse entgegen ihrem Vortrag sehr genau, weswegen sie gesperrt worden sei, und habe dem Gericht insoweit wesentliche Fakten vorenthalten und falsche Angaben gemacht:

27Herr Name-01, dessen 01-Konto am 22.08.2025 gesperrt wurde, sei Gesellschafter des Firma-02 gewesen, wie gegenwärtig Herr Name-04 und Herr Name-05, deren 01-Konten bei der Verfügungsbeklagten ebenfalls von ihr geschlossen worden seien; im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Verfügungsbeklagte hierzu ergänzend ausgeführt, auf den gesperrten Konten seien KI-generierte Kochbücher von Fake-Autoren hochgeladen worden. Zuletzt habe der Firma-02 das Konto der Verfügungsklägerin, das übrigens am 23.06.2023 angelegt worden sei, weiter nutzen wollen, um die anderen Kontosperrungen zu umgehen. Dass die Konten verbunden gewesen seien, ergebe sich u.a. daraus, dass dieselben drei Kreditkarten hinterlegt gewesen und teilweise dieselben Buchtitel veröffentlicht worden seien.

28Die Verfügungsbeklagte meint, wegen der Kenntnis der Verfügungsklägerin von den Hintergründen und Zusammenhängen der Kontosperrung wären eine vorherige Anhörung und Begründung der Maßnahme weder notwendig noch zielführend gewesen.

29Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien, insbesondere ihrer rechtlichen Ausführun­gen, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

30Das Gericht hat der Verfügungsklägerin mit der Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung die Antragserwiderung der Verfügungsbeklagten übermittelt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Weitere Schriftsätze sind danach nicht eingegangen. Wegen der Erklärungen im Termin zur mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 31.08.2026 Bezug genommen (Bl. 491f. d.A.).

31Entscheidungsgründe

32Der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist statthaft und zulässig, aber unbegründet.

33I.

34Hinsichtlich der Zulässigkeit bestanden letztlich keine durchgreifenden Bedenken.

351.

36Das Landgericht Stadt-02 ist international und örtlich sowie sachlich, die angerufene Kammer für Handelssachen ist funktionell zuständig.

37a)

38Aufgrund des Umstandes, dass die Verfügungsbeklagte sich zuletzt rügelos eingelassen hat, folgte die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Stadt-02 jedenfalls aus Art. 26 Abs. 1 S. 1 EuGVVO.

39Diese Verordnung ist einschlägig, weil es sich bei dem vorliegenden Verfahren um eine Zivil- bzw. Handelssache handelt und sowohl die Klägerin (in Land-01) als auch die Beklagte (in Land-03) ihren (Wohn-)Sitz in Mitgliedsstaaten der EU haben.

40Darüber hinaus wäre die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Stadt-02 für das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren ungeachtet der Frage, ob für die Hauptsache letztlich gem. Art. 4 Abs. 1 EuGVVO ein Land-03 Gericht zuständig wäre, weil die Verfügungsbeklagte dort ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, oder ob auch für die Hauptsache über Art. 5 Abs. 1, 7 Ziff. 2 EuGVVO ein deliktischer Gerichtsstand in Land-01 eröffnet ist, weil die Verfügungsklägerin ausschließlich deliktsrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche geltend macht, für deren Prüfung es nach ihrem Klagebegehren und ihrer Anspruchsbegründung auf eine nähere Ver­trags­aus­legung nicht ankommt (vgl. EuGH NJW 2014, 1648; EuGH NJW 2021, 144; OLG Düsseldorf, NZKart 2025, 262), jedenfalls auch aus Art. 35 EuGVVO gefolgt.

41Da mit der Geltendmachung u.a. kartellrechtlicher Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gem. §§ 87, 88 GWB eine ausschließliche gesetzliche Zuständigkeit begründet ist, wäre wegen § 40 Abs. 2 S. 1 Ziff. 2 ZPO auch keine wirksame Derogation dieses Gerichtsstands an Land-02 Gerichte in Betracht gekommen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2025, VI-U (Kart) 2/24, NZKart 2025, 667); der Anwendungsbereich der §§ 38, 40 ZPO ist insoweit eröffnet, weil Art. 25 Abs. 1 EuGVVO sich nicht auf Gerichtsstandsvereinbarungen für Gerichte in Drittstaaten außerhalb der EU erstreckt (vgl. Münchner Kommentar/Gottwald, ZPO, 6. Aufl. 2022, Brüssel Ia-VO Art. 25 Rdnr. 3).

42b)

43Die nähere örtliche Zuständigkeit in Stadt-02 folgt aus § 89 Abs. 1 S. 1 GWB i.V.m. § 22 Abs. 1 Ziff. 1 JuZuVO NW, weil Stadt-03 im Bezirk des Oberlandesgerichts Stadt-04 liegt, für den die Zuständigkeit beim Landgericht Stadt-02 konzentriert worden ist.

44c)

45Die Kammer für Handelssachen ist funktionell zuständig gem. § 95 Abs. 2 Ziff. 1 GVG, weil mit den Anträgen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche und nicht Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche (aus GWB, AUEV und/oder Firma 10) geltend gemacht werden; den erforderlichen Verweisungsantrag, welcher der bindenden Verweisung durch die Zivilkammer zugrunde lag, hat die Verfügungsbeklagte gem. § 98 Abs. 1 GVG gestellt.

462.

47Die Anrufung des staatlichen Gerichts im einstweiligen Verfügungsverfahren wäre auch nicht durch eine wirksame Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien ausgeschlossen gewesen.

48Insoweit kann das - materiellrechtlich nach dem einschlägigen Vertragsstatut zu beurteilende - wirksame Zustandekommen einer Schiedsklausel in den Nutzungsbedingungen der Verfügungsbeklagten hier dahinstehen, weil es jedenfalls gem. § 1033 ZPO den staatlichen Eilrechtsschutz nicht ausschließen würde. Etwas anderes hätte allenfalls gelten können, wenn das vereinbarte Schiedsverfahren selbständig einen Eilrechtsschutz zur Verfügung stellen würde (vgl. Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2025, § 18 Rdnr. 18.227; OLG Nürnberg, IPRax 2006, 468), wozu hier jedoch nichts dargetan oder ersichtlich ist.

493.

50Die gestellten Anträge sind als solche statthaft und zulässig.

51Der Beseitigungs- (Aufhebung der Kontosperre) und der Unterlassungsanspruch (nicht erneut mit derselben Begründung zu sperren) sind Leistungsverfügungsansprüche und als solche grundsätzlich statthaft, insbesondere hier auch gem. § 253 Abs. 2 ZPO hinreichend bestimmt gestellt.

52Ein auf Unterlassung gerichteter Klageantrag ist gem. § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn der erhobene Anspruch so konkret bezeichnet wird, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis gem. § 308 Abs. 1 ZPO abgesteckt ist, der Beklagte sich erschöpfend verteidigen kann, und die Entscheidung darüber, was verboten oder zu unterlassen ist, nicht dem Vollstreckungsorgan überantwortet wird (vgl. OLG München, GRUR-RS 2026, 5235 m.w.N.). Diese Anforderungen sind hier insbesondere durch die konkrete Bezugnahme auf die Einzelheiten und Begründung der bereits vorgenommenen Sperrung gewahrt.

53Die objektive Antragshäufung ist gem. § 260 ZPO zulässig.

54II.

55Die Anträge der Verfügungsklägerin auf Beseitigung der vorgenommenen Kontosperre und auf Unterlassung erneuter Sperrungen mit derselben Begründung sind jedoch unbegründet.

56Ihre Verfügungsansprüche ergeben sich insoweit weder aus §§ 33 Abs. 1-3, 19 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 GWB noch aus §§ 8 Abs. 1, 3a, 4 Nr. 4 UWG i.V.m. Vorschriften der P2B-VO oder des DSA.

571.

58Zwar ist insoweit Land-01 Recht, insbesondere Land-01 Kartell- und Wettbewerbsrecht, anwendbar. Denn gem. Art. 6 Abs. 4, 14 der Rom II-VO, die für die hier beide in Mitgliedsstaaten der EU ansässigen Parteien gilt, kann von den Regelungen in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Rom II-VO, nach denen bei unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen beeinträchtigt worden sind, und bei einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten das Recht des Staates, dessen Markt beeinträchtigt ist, anzuwenden ist, nicht durch eine Rechtswahl abgewichen werden.

59Der Anwendbarkeit Land-01 Wettbewerbsrechts steht insoweit auch nicht Art. 6 Abs. 2, Art. 4 Abs. 3 der Rom II-VO entgegen, denn die Ausweichklausel des Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO findet keine Anwendung, soweit die Marktortanknüpfung des Art. 6 Abs. 1 Rom II-VO einschlägig ist (vgl. Münchner Kommentar zum Lauterkeitsrecht/Mankowski, 3. Aufl. 2020, Teil II Rdnr. 255 m.w.N.). Die Marktortanknüpfung ist als besondere Erfolgs­ortanknüpfung ausgestaltet, und der Erfolgsort liegt in dem Staat, in dem der Schaden eintritt oder einzutreten droht (vgl. ebda., Rdnr. 133a), hier also Land-01.

602.

61Auch unterlag die streitgegenständliche Kontosperrung nicht nur im Hinblick auf die gerügte unzureichende Begründung der Maßnahme oder das gerügte Fehlen eines effektiven Beschwerdemanagement­systems der gerichtlichen Überprüfung, sondern auch wegen der unstreitig unterbliebenen vorherigen Ankündigung und Anhörung.

62Dem stand nicht entgegen, dass die Verfügungsklägerin diesen Umstand in ihren rechtlichen Ausführungen nicht ausdrücklich als Argument verwendet hat. Denn zum einen hat sie jedenfalls durch ihre Darstellung, dass sie im Vorfeld der Sperrung, die für sie völlig unvermittelt gekommen sei, keine Verwarnungen erhalten habe, bereits hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie auch diesen Umstand im Hinblick auf die insgesamt als kartell- und lauterkeitsrechtswidrig beanstandete Kontosperrung gewürdigt sehen wollte.

63Zum anderen konnte und musste das Gericht ohnehin das - ggfls. auch erst durch Auslegung zu ermittelnde - Gesamtvorbringen der Klägerin im Hinblick auf ihre Antragsziele nach allen in Betracht kommenden kartell- und lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten würdigen. Denn die rechtliche Würdigung der beanstandeten konkreten Verletzungshandlung ist Sache des Gerichts. Lauterkeits- und kartellrechtliche Ansprüche können dabei auch einen einheitlichen Streitgegenstand bilden. Voraussetzung dafür ist, dass Gegenstand des Antrags (bzw. der Anträge) ein (jeweils) einheitliches tatsächliches Geschehen ist, das nur unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten betrachtet wird (vgl. BGH GRUR 2026, 733 m.w.N.). Dies ist hier ohne Weiteres der Fall.

643.

65Jedoch sind die konkreten Voraussetzungen eines kartellrechtlichen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs schon nicht schlüssig dargetan worden.

66a)

67Zwar sind die Verfügungsklägerin als Inhaberin des 01-Kontos, das gesperrt worden ist, und die Verfügungsbeklagte als diejenige, die diese Sperre vorgenommen hat, jeweils aktiv- und passivlegitimiert.

68b)

69Auch kann eine Kontosperrung, wenn der Plattformanbieter ein marktbeherrschendes Unternehmen ist, durchaus als Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung anzusehen sein und kartellrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche auslösen, wenn für Fälle des Löschens von Inhalten oder der Sperrung von Nutzerkonten prozedurale Mindeststandards zu Anhörung, Begründung und Beschwerdemanagement einzuhalten gewesen wären und nicht eingehalten wurden (vgl. OLG Düsseldorf, NZKart 2025, 262; OLG München, GRUR-RS 2026, 5235; BGH ZUM-RD 2021, 612).

70Dass die Kontosperrung ohne vorherige Ankündigung und Anhörung erfolgt ist, ist unstreitig; dass sie die Verfügungsklägerin tatsächlich behindert, liegt auf der Hand, weil sie das gesperrte Konto nicht mehr wie zuvor nutzen kann.

71c)

72Darüber hinaus hat die Verfügungsklägerin jedoch schon nicht schlüssig dargetan, dass die Verfügungsbeklagte überhaupt auf einem sachlich abzugrenzenden Markt für das Hochladen digitaler Manuskripte und den möglichen anschließenden Vertrieb von Büchern und eBooks über u.a. den Firma-01 eine marktbeherrschende Stellung gem. §§ 18, 19 Abs. 1 GWB innehätte.

73Dies folgte noch nicht allein daraus, dass die Europäische Kommission und das Bundeskartellamt für den Firma-01 „with all its entities“ bzw. als Gesamtunternehmen gem. § 36 Abs. 2 GWB, dem auch die Verfügungsbeklagte angehört, festgestellt haben, dass Firma-01 ein Gatekeeper i.S.d. Art. 3 DMA bzw. ein Unternehmen ist, dem eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt. Denn es handelt sich gegenüber der marktbeherrschenden Stellung gem. § 19 Abs. 1 GWB um getrennte Tatbestände, auch wenn ein enger systematischer Zusammenhang besteht und die Markt­beherrschung ein wichtiges Indiz für § 19a Abs. 1 GWB sein kann (vgl. BGH GRUR-RS 2024, 8950). Die festgestellte überragende marktübergreifende Bedeutung und teilweise Marktbeherrschung ist jedoch markt- und dien­stespezifisch und gilt nicht pauschal für alle Firma-01-Aktivitäten.

74Den konkret abzugrenzenden sachlichen Markt und eine auf diesem Markt bestehende beherrschende Stellung der Verfügungsbeklagten i.S.d. §§ 18, 19 GWB hätte die Verfügungsklägerin somit schlüssig darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen müssen. Soweit sie in ihrer Antragsschrift noch ausgeführt hatte, dass sie von einer marktbeherrschenden Stellung der Verfügungsbeklagten auch mit dem streitgegenständlichen Dienst ausgehe, da es keine ähnliche Plattform gebe, die gleichzeitig die Veröffentlichung und den Vertrieb über eine bekannte Plattform ermögliche, hat sie anschließend auf die ausführliche Erwiderung der Verfügungsbeklagten nicht mehr repliziert, derzufolge es eine erhebliche Zahl etablierter Wettbewerber gebe, die sowohl Self-Publishing Services als auch den Vertrieb der verlegten Bücher und eBooks anböten, z.T. sogar auf dem Firma-01, wie z.B. Firma-05, die sich eines Marktanteils von 44% an den in Land-01 vertriebenen eBooks berühmten.

75Danach fehlte es an unstreitigen, offenkundigen und/oder glaubhaft gemachten bzw. durch präsente Beweismittel nachgewiesenen Tatsachen, die im einstweiligen Verfügungsverfahren die erforderliche Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 GWB ermöglicht hätten; weitere Möglichkeiten zur ergänzenden Sachverhaltsaufklärung sind im Eilverfahren nicht eröffnet.

76d)

77Des Weiteren ist jedenfalls im Ergebnis eine etwaige Behinderung der Verfügungsklägerin durch die vorgenommene Kontosperrung auch nicht unbillig gewesen, weil sie nach den unstreitig wirksam einbezogenen Nutzungsbedingungen und der unbestritten wirksamen Klausel in deren Ziff. 4.2 aufgrund der ebenfalls unstreitigen Tatsachen sachlich gerechtfertigt war.

78Dabei kann dahinstehen, ob - wie nach älterer Rechtsprechung - ein sachlicher Grund - jedenfalls bei nachträglicher Begründung - bereits die Unbilligkeit der Maßnahme entfallen lässt (vgl. LG München I, NZKart 2021, 370), oder ob der Nutzer sich jedenfalls treuwidrig verhält, wenn er sich auf die Unwirksamkeit eines Sperrvorbehalts in den Nutzungsbedingungen (vgl. OLG München, GRUR-RS 2026, 5235) oder der konkreten Sperrung ohne vorherige Ankündigung und Anhörung bzw. ohne ausreichende Begründung beruft.

79Denn grundsätzlich hindert auch § 19 Abs. 2 Ziff. 1 GWB den Normadressaten nicht daran, seine geschäftliche Tätigkeit und sein Absatzsystem nach eigenem Ermessen zu gestalten; insbesondere ist er grundsätzlich berechtigt, allgemeine Regeln für die Nutzung seines Angebots aufzustellen, einzuhaltende Standards vorzugeben, und für den Fall von Verstößen sich auch die Entfernung einzelner Beiträge oder Angebote bis hin zur Sperrung des gesamten Nutzerkontos vorzubehalten (vgl. OLG Düsseldorf, NZKart 2025, 262).

80Die Deaktivierung von Verkäuferkonten auf Firma-01 ist beispielsweise für zulässig erachtet worden bei wiederholten Vertragsverstößen des Nutzers (vgl. LG München I, NZKart 2021, 370). Konkret sind auch Sperrklauseln in AGB für Fälle der Umgehung der Sperrung eines anderen Nutzers zulässig, denn derartige Sperrklauseln dienen dem legitimen Interesse des Anbieters zur Aufrechterhaltung der Seriosität und Verlässlichkeit des (Handels-)Geschehens auf seiner Plattform; er darf ein Konto sperren, wenn darauf ein Geschäft fortgeführt werden soll, das zuvor unter einem bereits gesperrten Konto betrieben wurde (vgl. OLG Brandenburg, MMR 2009, 262). Eine solche Sachentscheidung muss ungeachtet der etwaig einzuhaltenden prozeduralen Standards an objektive, überprüfbare Tatbestände anknüpfen und nachvollziehbar sein (vgl. OLG Düsseldorf, NZKart 2025, 262).

81Dies ist hier der Fall.

82Die Verfügungsbeklagte durfte davon ausgehen und auch darauf reagieren, dass mit der Nutzung des Kontos der Verfügungsklägerin die vorausgegangenen Sperren anderer 01-Konten, die ebenfalls für den Firma-02 genutzt worden waren, umgangen werden sollte. Der Umgehungstatbestand ist angesichts der bestehenden persönlichen und finanziellen Verbindungen zwischen den einzelnen Kontoinhabern und 01-Konten hinreichend dargetan worden, unbestritten geblieben, und scheitert auch nicht an der zeitlichen Reihenfolge der Einrichtung dieser Konten:

83Die Verfügungsklägerin hat schriftsätzlich selbst vorgetragen, der Firma-02 sei „der Firma-01 der Antragstellerin“ (s. 11 der Antragsschrift, Bl. 12 d.A.), und sie hat selbst die vorgerichtliche Korrespondenz vorgelegt, in der angegeben wurde, sie betreibe dieses 01-Konto „für die Firma-02 (Bl. 52 d.A.). Auch hat nicht die Verfügungsklägerin persönlich, sondern haben deren „Gesellschafter“ „Name-06“ und Herr Name-04 die Korrespondenz zum Vorgehen gegen die Kontosperrung geführt.

84Im Impressum des Firma-02 im Internet sind Name-04 & Name-05 als redaktionell Verantwortliche genannt. Unwidersprochen hatte die Verfügungs­beklagte bereits schriftsätzlich vorgetragen, dass auch diese Personen vormals 01-Konten innehatten, die gesperrt worden sind; die Verfügungsklägerin hat diese Darstellung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich unstreitig gestellt.

85Ebenfalls unstreitig hat außerdem Herr Name-01 vormals ein 01-Konto betrieben, das am 22.08.2025 von der Verfügungsbeklagten gesperrt wurde. Auch dieser hatte in einem Schreiben vom 23.08.2025, das die Verfügungsbeklagte vorgelegt hat, angegeben, seinerzeit Vertreter des Firma-02 gewesen zu sein. Auch dies hat die Verfügungsklägerin unstreitig gestellt.

86Abgesehen davon, dass mithin vier Personen mit eigenen 01-Konten diese entweder ausdrücklich für den Firma-02 genutzt haben oder als verantwortlich handelnde Personen für diesen Verlag öffentlich in Erscheinung getreten sind, ist außerdem unbestritten geblieben, dass jedenfalls über die 01-Konten der Verfügungsklägerin und des Herrn Name-01 teilweise dieselben Bücher angeboten wurden und dass zu den 01-Konten der Verfügungsklägerin, des Herrn Name-04 und der Firma-06, die ausweislich der Internetseite des Firma-01 für diesen verantwortlich zeichnet, dieselben drei Kreditkarten hinterlegt worden sind. Hierin bestand die finanzielle Verbindung zwischen den 01-Konten.

87Weswegen die Kontosperrungen gegen die anderen drei Personen vertrags- oder rechtswidrig gewesen sein sollten, macht die Verfügungsklägerin schon nicht geltend; die Sperrung des Kontos von Herrn Name-01 ist über sein außergerichtliches Beschwerdeschreiben hinaus nicht angegriffen worden.

88Somit lagen bereits drei Kontosperrungen im Zusammenhang mit dem Firma-02 vor, als und während die Verfügungsklägerin ihr 01-Konto für diesen weiter betrieb und nutzte.

89Soweit die Verfügungsklägerin letztlich nur meint, dass ein Umgehungstatbestand nicht vorliege, da sie ihr 01-Konto nicht erst zeitlich nach den anderen Sperren angelegt habe, um diese zu umgehen, so kommt es hierauf nicht an, wenn und soweit sie jedenfalls - unstreitig - ihr Konto für den Firma-02 genutzt bzw. dem Verlag zur Nutzung zur Verfügung gestellt hat, auch nachdem die anderen 01-Konten von handelnden Personen des Verlags bereits gesperrt worden waren. Dies gebietet eine sachgerechte Auslegung und Anwendung des Ziff. 4.2 der Nutzungsbedingungen, der das legitime Interesse verfolgt, eine Umgehung von Kontosperrungen zu verhindern (vgl. OLG Brandenburg, MMR 2009, 262).

90e)

91Schließlich hat die Verfügungsklägerin auch einen Verfügungsgrund für einen kartellrechtlichen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, der insbesondere die beantragte Vorwegnahme der Hauptsache hätte rechtfertigen können, nicht ausreichend dargetan.

92Sie hätte insoweit gem. §§ 935, 940 ZPO darlegen und glaubhaft machen müssen, dass die Besorgnis besteht, dass ohne sofortige Maßnahme die Verwirklichung ihres Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird bzw. wesentliche Nachteile nur durch eine vorläufige Regelung abgewendet werden können. Insoweit kann auch bei einer Account-Sperre eine einstweilige Verfügung im Hinblick auf den Hauptsacheanspruch regelmäßig nur in Fällen einer drohenden existentiellen, irreparablen Schädigung ergehen (vgl. z.B. OLG Brandenburg, GRUR-RS 2022, 19981).

93Eine solche ist hier weder dargetan noch ersichtlich.

94Zwar hat die Verfügungsklägerin eingangs behauptet und an Eides statt versichert, dass sie durch den Verkauf von über das 01-Konto hochgeladenen Kochbüchern einen monatlichen von ca. 2.000,00 € erzielt habe und davon ihren Lebensunterhalt bestreite. Sie ist jedoch der Anspruchserwiderung der Verfügungsbeklagten, die diese Aussagen wirksam in Frage gestellt hat, nicht mehr entgegengetreten: Danach war unstreitig, dass der Firma-02, den die Verfügungsklägerin als „ihren“ bezeichnet hat, tatsächlich andere Gesellschafter und andere Geschäftsführer hat, ohne dass die Verfügungsklägerin ihre Beziehung zu dem Verlag bzw. ihre Funktion in dem Verlagsgeschäft überhaupt erläutert hätte, und sind für die Auszahlung der Lizenzgebühren unstreitig nur Kreditkarten anderer Personen bei der Verfügungsbeklagten hinterlegt worden, ohne dass erläutert worden wäre, auf welchem Wege der Verfügungsklägerin überhaupt die Einnahmen aus dem Buchverkauf zugeflossen sein sollen.

954.

96Auch die konkreten Voraussetzungen eines lauterkeitsrechtlichen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs sind von der Verfügungsklägerin nicht schlüssig dargetan worden.

97a)

98Zwar folgten ihre Aktivlegitimation als Mitbewerberin aus § 8 Abs. 3 Ziff. 1 UWG und die Passivlegitimation der Verfügungsbeklagten als derjenigen, deren geschäftliche Handlung beanstandet worden ist, aus § 8 Abs. 1 S. 1 UWG.

99b)

100Auch bedurfte es für die lauterkeitsrechtlichen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gem. § 12 Abs. 1 UWG ausdrücklich nicht der Darlegung und Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes i.S.d. in §§ 935, 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs indizierte der stattgehabte Verstoß die geforderte Wiederholungsgefahr (vgl. Bechtold/Bosch, GWB, 11. Aufl. 2025, § 33 Rdnr. 16).

101c)

102Ferner spielte die Frage einer marktbeherrschenden Stellung hier keine Rolle, sondern war die geschäftliche Handlung der Verfügungsbeklagten als Unternehmerin (das 01-Konto zu sperren) allein anhand der §§ 3 Abs. 1, 3a UWG bzw. des § 4 Abs. 4 UWG dahingehend zu prüfen, ob sie unlauter war, weil sie entweder einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderlief, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen, oder weil es sich gar um eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers handelte.

103Von beidem kann jedoch nicht die Rede sein, wenn die geschäftliche Handlung - wie vorstehend unter II. 3. d) ausgeführt worden ist - im Ergebnis jedenfalls materiell berechtigt war (vgl. z.B. BGH NJW-RR 1995, 810). Insoweit konnte hier dahinstehen und musste insbesondere nicht der - soweit ersichtlich noch nicht näher behandelten oder beantworteten - Frage nachgegangen werden, ob Art. 4 Abs. 1, 5, 11 Abs. 2 der P2B-VO oder Art. 17, 20 DSA als Marktverhaltensregeln i.S.d. § 3a UWG anzusehen sind (vgl. z.B. Staudinger/Fezer/Koos, BGB, Aufl. 2023, EGBGB/Internationales Privatrecht, Rdnr. 445 ff.; Hofmann/Raue/Raue, DSA, 1. Aufl. 2023, Vorb. Art. 11 Rdnr. 60).

104Ferner musste deshalb auch eine etwaige Nichteinhaltung der vorgenannten Regelungen durch die Verfügungsbeklagte nicht weiter aufgeklärt werden, weil sie jedenfalls - ungeachtet der unterbliebenen vorherigen Ankündigung und Anhörung und ungeachtet einer qualitativen Bewertung der nachträglich erteilten Begründung - im Ergebnis zu Recht das 01-Konto der Verfügungsklägerin gesperrt hat.

105Jedenfalls im Hinblick auf Art. 17 Abs. 1 d), Abs. 4 DSA dürfte allerdings der Satz „Wir haben Ihr 01-Konto gekündigt, weil wir festgestellt haben, dass es mit einem Konto zusammenhängt, das wir zuvor gekündigt haben“ hinreichend klar, leicht verständlich und spezifisch sein, soweit gem. Abs. 3 a), b) und f) DSA die Maßnahme (Kontoschließung), deren Dauer (endgültig) und die zugrunde liegenden Umstände (Zusammenhang mit einem zuvor gekündigten Konto) genannt werden und darauf verwiesen wird, dass auf diese Email geantwortet werden könne, „wenn Sie Fragen haben oder glauben, dass Ihr Konto irrtümlich gekündigt wurde“; insoweit ergibt sich aus Art. 17 Abs. 4 S. 2 DSA auch, dass Maßstab für eine genügende Information ist, ob sie den Nutzer nach vernünftigem Ermessen in die Lage versetzt, den bestehenden Rechtsbehelf wahrzunehmen. Dass dies vorliegend der Fall war - und zugleich ein internes Beschwerdemanagementsystem gem. Art. 20 Abs. 1 c), Abs. 3-5 DSA besteht und angewendet wurde -, zeigt die anschließende, mit der Anlage LHR8 vorgelegte Email-Korrespondenz. Strengere einzuhaltende Anforderungen lassen sich - soweit erkennbar - auch der einschlägigen Kommentierung von Art. 17, 20 DSA nicht entnehmen (vgl. z.B. Hofmann/Raue/Raue, DSA, 1. Aufl. 2023, Art. 17 Rdnr. 55 ff.; Art. 20 Rdnr. 20 ff.).

106III.

107Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 6 ZPO.

108Soweit im Kostenausspruch des am Schluss der Sitzung verkündeten und gem. § 160 Abs. 3 Ziff. 6 ZPO im Protokoll wiedergegebenen Urteils von den Kosten „des Rechtsstreits“ die Rede ist, handelte es sich um ein offensichtliches redaktionelles Versehen, das gem. § 319 Abs. 1 ZPO, wie hier geschehen, ohne Weiteres von Amts wegen berichtigt werden konnte.

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