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LG Düsseldorf: Keine Verwechslungsgefahr zwischen „A“-Bildmarke ohne Querbalken und Modelogo

LG Düsseldorf 8. Kammer für Handelssachen · Urteil vom 31.08.2026 · Az. 38 O 44/25

MarkenrechtAbgewiesen / zurückgewiesenArt. 9 Abs. 2 lit. b UMV§ 14 MarkenG

Was bedeutet das für Sie?

Kernaussage: Keine Verwechslungsgefahr zwischen „A“-Bildmarke ohne Querbalken und Modelogo

  • Einfache Buchstabenmarken haben einen engen Schutzbereich.
  • Konkrete Verwendungsformen ändern an fehlender Zeichenähnlichkeit nichts.
  • Vor Abmahnungen wegen Logos sollte die Ähnlichkeit kritisch geprüft werden.

Ergebnis: Abgewiesen / zurückgewiesen · LG Düsseldorf 8. Kammer für Handelssachen, Urteil vom 31.08.2026 · Az. 38 O 44/25

Redaktionelle LeitsätzeEigene Formulierung der ITMR-Redaktion, keine amtlichen Leitsätze.

1. Fehlt es zwischen den Klagemarken und einem angegriffenen Logo an der Zeichenähnlichkeit, scheidet eine Verwechslungsgefahr auch bei identischen Waren aus.

2. Maßgeblich ist der Vergleich der Zeichen als solcher; Umstände außerhalb der Kennzeichnung und die konkrete Wahrnehmung im stationären oder Onlinehandel ändern daran nichts.

Sachverhalt

Ein Hersteller von Golf- und Radbekleidung hält Bildmarken mit einem „A“ ohne Querbalken und ging gegen das Logo einer Modemarke vor.

Entscheidung

Das LG Düsseldorf wies die Klage ab. Zwischen den Marken und dem angegriffenen Logo fehlt es an Zeichenähnlichkeit; damit scheidet Verwechslungsgefahr trotz Warenidentität aus, auch bei den konkret beanstandeten Verwendungsweisen.

Volltext der Entscheidung, Az. 38 O 44/25 (amtliche Fassung)

Quelle: amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) (LG Düsseldorf 8. Kammer für Handelssachen, Urteil vom 31.08.2026), Wortlaut unverändert, nur Formatierung angepasst

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

138 O 44/25 | [Abbildung] | Verkündet laut Protokoll am 31. August 2026 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDGERICHT DÜSSELDORF im Namen des Volkes Urteil

2vom 31. August 2026 In dem Rechtsstreit

3der ALBERTO GmbH & Co. KG […]

4Klägerin,

5- Prozessbevollmächtigte: […] -

6g e g e n

7die adidas AG […]

8Beklagte,

9- Prozessbevollmächtigte: […] -

10hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Seifert an Stelle der Kammer auf die am 21. November 2025 geschlossene mündliche Verhandlung

11für R e c h t erkannt:

12Die Klage wird abgewiesen.

13Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

14Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

15T a t b e s t a n d

16Die Klägerin stellt Bekleidung unter anderem für den Golf- und Radsport her. Sie ist Inhaberin dreier zeichengleicher Marken, die den Großbuchstaben A ohne Querbalken zeigen:

17[Abbildung]

18Dabei handelt es sich um die am 18. März 2022 angemeldete und seit dem 6. Juli 2022 eingetragene Unionsbildmarke Nr. 018673908, die am 8. Juni 2006 angemeldete und seit dem 29. Januar 2009 eingetragene Unionsbildmarke Nr. 005158183 und die am 7. Februar 2006 angemeldete und seit dem 13. April 2006 eingetragenen deutsche Bildmarke Nr. 30607972. Die zuerst genannte Marke beansprucht Schutz unter anderem für verschiedene Waren in Klasse 25, darunter „Sportbekleidung [ausgenommen Golfhandschuhe]; Schuhwaren für Golfer; Golfschuhe; Golfbekleidung [ausgenommen Handschuhe]; Fußballtrikots; Fußballschuhe; Fußballhemden; Bekleidungsstücke; Schuhwaren“. Die beiden zuletzt genannten Marken beanspruchen jeweils Schutz für Waren in Klasse 25, nämlich „Herrenbekleidungsstücke, Damenbekleidungsstücke“.

19Das „A“-Zeichen bringt die Klägerin auf von ihr vertriebenen Bekleidungsstücken an und verwendet es in Katalogen und auf ihrer Internetpräsenz. Außerdem schreibt sie ihre Firma in Großbuchstaben, ebenfalls mit dem Buchstaben „A“ ohne Querstrich:

20[Abbildung]

21Die Beklagte ist die Muttergesellschaft des adidas-Konzerns, der weltweit Sportartikel und Freizeitbekleidung vertreibt. Sie ist Inhaberin der unter anderem für Bekleidungsstücke und Schuhwaren in Klasse 25 geschützten Unionsbildmarke Nr. 018928822, die das sogenannte AE-Logo zeigt.

22[Abbildung]

23Dieses Zeichen setzt sie bei ihrer zusammen mit Anthony Edwards - einem US-amerikanischen NBA-Basketballspieler - entwickelten, ursprünglich nur in den USA und nun teilweise auch in Deutschland erhältlichen „AE-Kollektion“ ein. Diese besteht unter anderem aus den in Klageantrag I 1 bis 4 genannten Kleidungsstücken, die auf der Internetpräsenz der Beklagten und ihrer App wie aus Anlage A 1 bis A 4 ersichtlich beworben wurden. Außerdem umfasst die Kollektion die Schuhlinie „AE 1 Basketballschuh“, die in verschiedenen Farbvarianten erhältlich ist. Wegen der Einzelheiten der Bewerbung der Kleidungsstücke und des Erscheinungsbildes der Schuhe wird auf die Abbildungen auf den S. 3 bis 17 der Klageschrift verwiesen.

24Die Klägerin sieht durch den Einsatz des AE-Logos in der Bewerbung der Kleidungsstücke und auf den Schuhen ihre Markenrechte an dem „A“-Zeichen verletzt.

25Sie beantragt, und zwar gestützt in erster Linie auf die eingangs an erster Stelle genannte Marke, hilfsweise gestaffelt auf die weiteren Marken in der obigen Reihenfolge, und weiter hilfsweise gestützt auf Wettbewerbsrecht,

26I. die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, in der Europäischen Union im geschäftlichen Verkehr

271. das Zeichen

28[Abbildung]

29für Bekleidung zu benutzen, wenn dies geschieht, wie in den auf S. 3 bis 5 der Klageschrift unter a. bis d. wiedergegebenen werblichen Präsentationen des T-Shirts „AE FOUNDATION TSHIRT“ und/oder „Anthony Edwards 1 Foundation T-Shirt“ gemäß der Anlage A 1;

302. das Zeichen

31[Abbildung]

32für Bekleidung zu benutzen, wenn dies geschieht, wie in den auf S. 6 bis 9 der Klageschrift unter a. bis e. wiedergegebenen werblichen Präsentationen des Hoodies „AE FOUNDATION HOODIE“und/oder „Anthony Edwards 1 Foundation Hoodie“ gemäß der Anlage A 2;

333. das Zeichen

34[Abbildung]

35für Bekleidung zu benutzen, wenn dies geschieht, wie in den auf S. 10 bis 12 der Klageschrift unter a. bis d. wiedergegebenen werblichen Präsentationen des Sweatshirts „AE FOUNDATION SWEATSHIRT“ gemäß der Anlage A 3;

364. das Zeichen

37[Abbildung]

38für Bekleidung zu benutzen, wenn dies geschieht, wie in den auf S. 13 der Klageschrift unter a. (die beiden Bilder rechts) und b. (das rechte obere Bild) wiedergegebenen werblichen Präsentationen des Hoodies „Anthony Edwards SeasonalGraphic Hoodie“ gemäß der Anlage A 4;

395. das Zeichen

40[Abbildung]

41für Schuhe zu benutzen, nämlich dieses Zeichen auf ihrer Aufmachung anzubringen, unter diesem Zeichen Schuhe einzuführen, auszuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen oder dieses in der Werbung zu benutzen, wenn dies geschieht, wie auf S. 14 der Klageschrift wiedergegeben;

426. das Zeichen

43[Abbildung]

44für Schuhe zu benutzen, nämlich dieses Zeichen auf ihrer Aufmachung anzubringen, unter diesem Zeichen Schuhe einzuführen, auszuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen oder dieses in der Werbung zu benutzen, wenn dies geschieht, wie auf S. 15 der Klageschrift wiedergegeben;

457. das Zeichen

46[Abbildung]

47für Schuhe zu benutzen, nämlich dieses Zeichen auf ihrer Aufmachung anzubringen, unter diesem Zeichen Schuhe einzuführen, auszuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen oder dieses in der Werbung zu benutzen, wenn dies geschieht, wie auf S. 16 der Klageschrift wiedergegeben;

488. das Zeichen

49[Abbildung]

50für Schuhe zu benutzen, nämlich dieses Zeichen auf ihrer Aufmachung anzubringen, unter diesem Zeichen Schuhe einzuführen, auszuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen oder dieses in der Werbung zu benutzen, wenn dies geschieht, wie auf S. 17 der Klageschrift wiedergegeben;

51II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den in Nr. I beschriebenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird;

52III. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über

531. den Vertriebsweg der in Nr. I. 1.-4. beschriebenen werblichen Präsentationen, insbesondere Angaben zu machen über Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Dienstleister, denen die werblichen Präsentationen zur Verfügung gestellt wurden, insbesondere über Internetsuchmaschinen, Affiliates, soziale Netzwerke wie Facebook und Twitter sowie sonstige Online-Medien, über die Anzahl der zur Verfügung gestellten und geschalteten Werbeanzeigen sowie über die Preise, die für die Werbeanzeigen bezahlt wurden;

542. Herkunft und Vertriebsweg der in Nr. I. 5.-8. beschriebenen Waren, insbesondere Angaben zu machen über Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Waren bestimmt waren, über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Waren sowie über die Preise, die für die Waren bezahlt wurden;

55IV. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Art und Umfang der in Nr. I. beschriebenen Handlungen, und zwar durch Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses,

561. unter Angabe

57a. der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Waren sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

58b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie aufgeschlüsselt nachden Namen und den Anschriften der gewerblichen Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Waren bestimmt waren,

59c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

60d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen der Werbemaßnahme,

61e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten (einschließlich Bezugspreisen) und des erzielten Gewinns,

622. aus dem sich, soweit es die werblichen Präsentationen nach Nr. I. 1.-4. betrifft, die Werbeperformance-Indikatoren ergeben, insbesondere

63a. die mit und/oder aufgrund der Werbeanzeigen erzielten Umsätze und Gewinne sowie angefallenen Kosten, aufgelistet nach Kostenfaktoren, insbesondere Kosten für das Schalten der Werbeanzeigen, sowie

64b. Art und Umfang der betriebenen Werbung, aufgegliedert nach Internetsuchmaschinen, Affiliates, sozialen Netzwerken und sonstigen Online-Medien Auflagen- bzw. Klickzahl, Anzahl der Einblendungen der Werbeanzeigen und die damit verbundene Klickrate (Click-Through-Rate, CTR), Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet,

65das Vorstehende unter Vorlage sämtlicher Belege, insbesondere durch Vorlage von Auftragsbestätigungen und Rechnungen.

66Die Beklagte beantragt,

67die Klage abzuweisen.

68E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

69I.

70Die Klage ist zulässig.

711. Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt.

72a) Ein Unterlassungs- oder Verbotsantrag muss gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (ebenso wie eine darauf beruhende Verurteilung gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) so deutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) und der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennbar abgegrenzt sind, so dass sich die in Anspruch genommene Partei erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, nicht letztlich dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2025 - I ZR 73/24 - Preisänderungsregelung II [unter B II 1 b aa]; Urteil vom 19. Mai 2022 - I ZR 69/21 - Grundpreisangabe im Internet [unter C I 3 a]; Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 - Rundfunkhaftung [unter B III 1]; Beschluss vom 4. Februar 2021 - I ZR 79/20 [unter III 2 a]; Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09 - TÜV I [unter I 2 a]; Urteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00 - P-Vermerk [unter II 2 b (1)]; s.a. Urteil vom 28. Mai 2020 - I ZR 7/16 - Cookie-Einwilligung II [unter B I 1 c]; Urteil vom 31. März 2026 - VI ZR 157/24 [unter B II 1 a]). Die genauen Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands hängen von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb sie in Abwägung des zu schützenden Interesses des Anspruchsgegners, sich gegen die erhobene Forderung erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Anspruchsstellers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2026 - VI ZR 157/24 [unter B II 1 a]; Urteil vom 11. September 2024 - I ZR 168/23 - Payout Fee [unter B I 2]; Urteil vom 13. März 2018 - VI ZR 143/17 [unter II 1 b aa]; Urteil vom 19. Januar 2018 - V ZR 273/16 [unter II A I 1 a]; Urteil vom 9. September 2004 - I ZR 93/02 - Ansprechen in der Öffentlichkeit II [unter II 4 a]; Urteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00 - P-Vermerk [unter II 2 b (1)]).

73Den Bestimmtheitserfordernissen ist regelmäßig genügt, wenn - was sich vielfach empfehlen wird (vgl. für das Wettbewerbsrecht BGH, Beschluss vom 29. September 2016 - I ZB 34/15 [unter III 4 a]; Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZB 79/11 [unter II 2 b aa]) - der Antrag auf eine konkrete Verletzungshandlung Bezug nimmt und er zumindest unter Heranziehung des zur Begründung des Anspruchs gehaltenen Sachvortrags (bzw. der Tenor zumindest unter Heranziehung der Entscheidungsgründe) unzweideutig erkennen lässt, welche Verhaltensweisen aufgrund welcher Merkmale verboten werden sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022 - I ZR 98/21 [unter II 2 b bb]; Urteil vom 14. Juli 2022 - I ZR 97/21 - dortmund.de [unter B I 1 a]; Urteil vom 26. Oktober 2000 - I ZR 180/98 - TCM-Zentrum [unter III 1 a]; s.a. Urteil vom 21. November 2024 - I ZR 107/23 - DFL-Supercup [unter B I 2 b bb]). Ist dem so, kommt es nicht darauf an, ob der Anspruchssteller seinen Antrag noch weiter hätte konkretisieren können (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2018 - I ZR 108/17 - Deutschland-Kombi [unter II 2 b dd und ff]).

74b) Dies beachtend sind die Unterlassungsanträge der Klägerin hinreichend bestimmt.

75Die Klägerin wendet sich nicht gegen den Gebrauch des AE-Logos an sich. Sie beanstandet konkrete Verwendungsweisen, bei denen sie aufgrund der im Einzelfall bestehenden Umstände eine Verwechslungsgefahr annimmt. Dementsprechend greift sie mit den verschiedenen Unterlassungsanträgen jeweils einzelne Benutzungshandlungen an. Welche das sind und inwieweit die Klägerin sie beanstandet, ergibt sich nicht aus der abstrakten Einleitung der Anträge („für Bekleidung zu benutzen“), sondern aus der Benennung der betreffenden Ware im Antrag, der - zur Auslegung der Anträge heranzuziehenden - Begründung und ihrer (bei der Darstellung der Anträge im Tatbestand bereits berücksichtigten) Erklärung im Termin. Dementsprechend wird mit Antrag I 1 der Gebrauch des darin abgebildeten Zeichens (nur) bei der Bewerbung des weißen T-Shirts angegriffen.

762. Das für den Antrag auf Feststellung der Pflicht zum Schadensersatz gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin ist gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16 - Ballerinaschuh [unter B IV 1 a]; Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 132/04 - INTERCONNECT/T-InterConnect [unter II 1 a]).

773. Für die Klage fehlt nicht teilweise das Rechtschutzbedürfnis. Richtig verstanden (vgl. oben I 1 b) kommt es bei den Klageanträgen zu keinen Dopplungen oder Überschneidungen. Auch kann der Klägerin keine künstliche Aufspaltung vorgehalten werden. Die Klägerin hält weder das Anbringen des Zeichens auf Bekleidung für rechtsverletzend noch jede Form von Werbung für so gekennzeichnete Ware. Sie beanstandet den Einsatz des Zeichens unter bestimmten Umständen, die von der Größe der Darstellung, dem Blickwinkel, der Belichtung und der konkreten Farbkombination abhängen. Abgesehen davon, dass sich diese Aspekte kaum werden abstrakt festlegen lassen, ist es einem Anspruchssteller, der meint mehrere Rechtsverletzungen beobachtet zu haben, nicht verwehrt, diese einzeln als konkrete Verletzungshandlungen anzugreifen.

78II.

79Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus den im Tatbestand genannten Marken kein Anspruch auf Unterlassung des beanstandeten Verhaltens aus der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (UMV) bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 S. 1 und S. 2 MarkenG oder nach Wettbewerbsrecht (§§ 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG) zu. Damit fehlt die Grundlage für die auf die Unterlassungsansprüche rückbezogenen Folgeansprüche.

801. Nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV hat der Inhaber einer Unionsmarke (und nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Inhaber einer deutschen Marke) das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

81Ob diese Voraussetzungen vorliegen, beurteilt sich - was für das Unionsmarkenrecht und das harmonisierte nationale Markenrecht gleichermaßen gilt - aus Sicht der Verkehrskreise, die durch die in Rede stehenden Zeichen angesprochen sind, mithin als Abnehmer der betroffenen Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz beansprucht oder die Marke genutzt wird, in Frage kommen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2014 - I ZR 114/13 - PINAR [unter II 2 c aa]; EuGH, Urteil vom 26. April 2007 - C-412/05, P Alcon Inc./HABM [Rn. 55 f.]; Urteil vom 9. März 2006 - C-421/04, Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [Rn. 24]).

82Prüfungsmaßstab für die kennzeichenrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen - insoweit gelten für die Merkmale markenmäßige Nutzung, Kennzeichnungskraft, Zeichenähnlichkeit und Verwechslungsgefahr die ursprünglich zum Verbraucherschutzrecht entwickelten Grundsätze - ist bei (auch) für Verbrauchern bestimmten Waren oder Dienstleistungen die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der betroffenen Produkte unterschiedlich hoch sein kann (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 1999 - C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer & Co. GmbH/Klijsen Handel BV. [Rn. 26 f.]; Urteil vom 12. Februar 2004 - C-218/01, Henkel KGaA [Rn. 50]; BGH, Urteil vom 13. Januar 2000 - I ZR 223/97 - ATTACHÉ/TISSERAND [unter II 2 d]; s.a. EuGH, Urteil vom 16. September 2015 - C-215/14, Société des Produits Nestlé SA/Cadbury UK Ltd - KitKat [Rn. 61]; BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 100/11 - AMARULA/Marulablu [unter B VI 1 b bb (2)]; Urteil vom 17. Oktober 2018 - I ZR 136/17 - Tork [unter B II 3]). Dabei beruht der Begriff des Durchschnittsverbrauchers nicht auf statistischen, sondern auf normativen Maßstäben und bezeichnet einen fiktiven typischen Verbraucher, dessen mutmaßliche Reaktion von den Gerichten regelmäßig aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer Verbraucherbefragung unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren durch Anwendung speziellen Erfahrungswissens festzustellen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - C-210/96, Gut Springenheide GmbH und Rudolf Tusky/Oberkreisdirektor des Kreises Steinfurt [Rn. 31 f., 35 f. und 37]; EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 - C-611/14 Canal Digital Danmark A/S [Rn. 39 f.]; BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01 - Marktführerschaft [unter II 2 a]; BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser [unter II 2 c aa und unter II 3 a aa]; BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 34/12 [unter II 2]).

832. Zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen - den zeichengleichen Marken der Klägerin und dem von der Antragsgegnerin verwendeten AE-Logo - besteht keine Verwechslungsgefahr.

84a) Die Frage, ob die von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geforderte markenrechtliche Verwechslungsgefahr vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren - insbesondere der Identität oder der Ähnlichkeit der Zeichen einerseits und der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen andererseits sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke - eine Wechselwirkung besteht, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt; abzustellen ist auf den Gesamteindruck der Zeichen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind und davon auszugehen ist, dass der Durchschnittsverbraucher sich regelmäßig auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von den verschiedenen Marken im Gedächtnis behalten hat, und er eine Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 1999 - C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer & Co. GmbH/Klijsen Handel BV. [Rn. 25 ff.]; Urteil vom 11. November 1997 - C-251/95, Sabèl BV/Puma AG und Rudolf Dassler Sport [Rn. 22 ff.]; Urteil vom 12. Juni 2019 - C-705/17, Patentoch registreringsverket/Mats Hansson - Roslags Punsch/ROSLAGSÖL [Rn. 40 ff.]; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2020 - I ZB 21/19 - INJEKT/INJEX [unter C IV 2 und unter C IV 4 a dd (3)]; Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 110/16 - form-strip II [unter II 2 c bb]; Urteil vom 24. Februar 2011 - I ZR 154/09 - Enzymax/Enzymix [unter II]).

85b) Die Annahme einer solchen Verwechslungsgefahr scheidet mangels Zeichenähnlichkeit aus.

86aa) Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der von dem Durchschnittsverbraucher regelmäßig als Ganzes wahrgenommenen, sich einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung ist auf den jeweils von ihnen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2019 - C-705/17, Patentoch registreringsverket/Mats Hansson - Roslags Punsch/ROSLAGSÖL [Rn. 45, 47 f.]). Fehlt jede Ähnlichkeit, scheidet die Annahme von Verwechslungsgefahr aus (vgl. EuGH, Urteil vom 4. März 2020 - C-328/18 P, EUIPO u.a./Equivalenza Manufactory SL - BLACK LABEL BY EQUIVALENZA und LABELL [Rn. 60]).

87bb) Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die Marken der Klägerin und das AE-Logo einander in einem direkten Vergleich (etwa anhand der im Tatbestand wiedergegebenen Abbildungen) unähnlich sind oder die Ähnlichkeit jedenfalls so gering ist, dass trotz Warenidentität keine Verwechslungsgefahr besteht.

88cc) Eine solche Art des Zeichenvergleichs ist die für die Ähnlichkeitsprüfung maßgebliche.

89Der markenrechtliche Schutz richtet sich gegen die Benutzung identischer oder verwechslungsfähiger Zeichen als solcher, weshalb und es auf außerhalb der Kennzeichnung liegende Begleitumstände bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich nicht ankommt und das Präsentationsumfeld nicht in den Zeichenvergleich einzubeziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2007 - I ZR 22/04 - Pralinenform [unter B II 4 c]; Urteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 34/07 [unter B II 3 b cc (1) und (2)]; s.a. Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14 - Goldbären [unter B II 1 c bb (6)]). Für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit und der Verwechslungsgefahr kommt es in erster Linie auf die Kaufsituation an (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - C-361/04 P, P Claude Ruiz-Picasso u.a./HABM - PICASSO/PICARO [Rn. 39 ff., 47]). In dieser Situation kann der Verbraucher die Kennzeichnung der Ware meist ohne weiteres in ihren Einzelheiten wahrnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14 - Goldbären [unter B II 1 c bb (5)]; Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 50/11 - Bogner B/Barbie B [unter B I 2 b dd (4)]).

90dd) Für den stationären Handel ergibt sich daraus, dass es auf im Vorfeld des Kaufs bestehende Schwierigkeiten, Einzelheiten der Zeichengestaltung aus der Entfernung (beispielsweise beim Betreten eines Geschäfts oder der Annährung an ein Regal) zu erkennen, nicht ankommt (vgl. BGH, Urteile vom 23. September 2015 und vom 2. Februar 2012, jeweils a.a.O.).

91ee) Vergleichbares wie für den stationären Handel gilt für den von der Beklagten betriebenen Onlinehandel.

92Bei der Ermittlung der mutmaßlichen Wahrnehmung des Publikums von Handlungen im elektronischen Geschäftsverkehr ist auf die dort zu findenden Gebräuche abzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C-236/08 bis C-238/08, Google France SARL u.a./Louis Vuitton Malletier SA u.a. [Rn. 66 ff.]). Dabei können Vergleiche mit klassischen Verhaltensweisen, wie sie etwa im stationären Handel zu finden sind, angezeigt sein, zumal diese vielfach bei Erlass der gesetzlichen Vorschriften in den Blick genommen wurden (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2010, a.a.O. [Rn. 66]; BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 231/14 - MeinPaket.de II [unter II 2 c bb]). Das ändert aber nichts daran, dass sich elektronische Formen des Geschäftsverkehrs und der Werbung an normal informierte und angemessen aufmerksame Internetnutzer richten und deshalb auf deren mutmaßliche Wahrnehmung abzustellen ist und nicht auf die von Personen, die mit den Gepflogenheiten von elektronischen Diensten nicht vertraut sind (vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2011 - C-323/09, Interflora Inc./Marks & Spencer plc [Rn. 48 ff. mit Rn. 44]). Das gilt umso mehr, als die Nutzung internetbasierter Dienste zu Zwecken der Information, Unterhaltung, Kommunikation und des Geschäftsverkehrs stetig zugenommen hat und immer mehr Teile der Bevölkerung in immer größerem Ausmaß über Erfahrungen bei der Nutzung elektronischer Dienste verfügen. Gleichwohl dürfen an die Aufmerksamkeit des Nutzers keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 - C-148/21 und C-184/21, Christian Louboutin/Amazon Europe Core Sàrl u.a. [Rn. 43 ff.]).

93Ein solcher durchschnittlicher Verbraucher, der den Onlineshop der Beklagten - sei es in Desktop-, Mobil- oder Tablet-Ansicht - besucht, wird erkennen, dass dieser sich üblicher - und, wie die Beklagte aufgezeigt hat, dem Verbraucher vertrauter - Gestaltungselemente des Webdesigns bedient. Die von der Beklagten angebotenen Waren werden auf verschiedenen Übersichtsseiten in einer Kachelansicht präsentiert. Die produktbezogenen Kacheln bestehen aus einem Produktbild und weiteren Informationen (vgl. Klageantrag I 1 a und b in Desktop- und I 1 c in Mobil-Ansicht) und sind jeweils mit einer Produktseite verlinkt. Auf dieser finden sich neben näheren Produktinformationen und Funktionselementen für die Einleitung eines Bestellprozesses sowie gegebenenfalls die Auswahl unter verschiedenen Größen und Farben mehrere Produktbilder (vgl. Klageantrag I 4 a und b in Desktop- und I 3 d unf e in Mobil-Ansicht). Diese Bilder lassen sich bequem vergrößern und ermöglichen es dem Nutzer, Details der Bekleidungsstücke genauer zu betrachten. Je nach gewähltem Ausschnitt kann das AE-Logo auch ohne Vergrößerung des Bildes in seinen Einzelheiten betrachtet werden (vgl. Klageantrag I 4 b Bild oben links sowie Anlage B70; s.a. Anlage B73).

94Unter diesen Gegebenheiten wird ein den Onlineshop der Beklagten besuchender Verbraucher zwar in der Phase der Annäherung an einen Artikel - etwa beim Betrachten des Produktbilds in einer Galerieansicht - das AE-Logo nicht in seinen Einzelheiten erkennen. Das wird ihm aber bewusst sein (ebenso wie dem Passanten, der ein Ladenlokal betritt und hinten im Ladenlokal ein Plakat oder ausgestellte Bekleidungsstücke bemerkt und das aufgebrachte Markenzeichen ob der Entfernung nicht scharf sehen kann) und er wird wissen, dass er sich dem Artikel weiter nähern muss. Tut er dies, indem er die Produktseite mit den dort verfügbaren Produktbildern aufruft, kann er das Zeichen ebenso in seinen Einzelheiten zur Kenntnis nehmen wie der Kunde im stationären Geschäft, der sich dem Plakat oder der Ware nähert, um sie in Augenschein zu nehmen. Diese Situation ist die für den Zeichenvergleich relevante und in ihr besteht ob der dann erkennbaren Unähnlichkeit (oder sehr geringen Ähnlichkeit) keine Verwechslungsgefahr.

95ff) Die getroffenen Feststellungen gelten gleichermaßen für die angegriffene Bewerbung der Kleidungsstücke und der Schuhe wie für das Anbringen des AE-Logos auf den Schuhen. Ebenso wie bei den Kleidungsstücken wird der Verbraucher in der maßgeblichen Kaufsituation die Gestaltung des AE-Logos mit dem Tannenbaum-Muster im Inneren wahrnehmen, sei es, wenn er im Onlineshop Produktbilder der Schuhe betrachtet, sei es, wenn er im Ladenlokal die Schuhe zur Hand nimmt, um sie anzuprobieren.

96gg) Unerheblich ist schließlich, dass in der Tragesituation Dritte das oben auf der Zunge der Schuhe aufgebrachte, kleine AE-Logo möglicherweise nicht in seinen Einzelheiten wahrnehmen und das Tannenbaum-Muster in seinem Inneren nicht erkennen können.

97Während die englischen Gerichte eine Verwechslungsgefahr nach dem Kauf (sogenannte post-sale confusion) bei einer Kollision zweier Bildmarken in dem (in der mündlichen Verhandlung angesprochenen) Fall „Iconix Luxembourg Holdings SARL/Dream Pairs Europe Inc u.a.“ erwogen haben, in dem das Kollisionszeichen auf der Seite eines Sportschuhs angebracht war (das Urteil des Supreme Court of the United Kingdom UKSC [UKSC] vom 24. Juni 2025 - [2025] UKSC 25 - kann über dessen Webseite unter supremecourt.uk/cases/uksc-2024-0032#case-summary abgerufen werden, ebenso das Urteil des England and Wales Court of Appeal [Cicil Division], das wiederum einen Link zum Urteil des England and Wales High Court [Chancery Division] enthält), ist für das Unionsmarkenrecht und das harmonisierte nationale Markenrecht festzustellen, dass eine Post-Sale Confusion nur in besonders gelagerten Fällen eine Verwechslungsgefahr begründen kann. Zwar enthalten Entscheidungen des Gerichtshofs etwas allgemeinere Formulierungen (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 12. November 2002 - C-206/01, Arsenal Football Club plc/Matthew Reed [Rn. 56 f.]: Urteil vom 16. November 2004 - C-245/02 Anheuser-Busch Inc./Budějovický Budvar [Rn. 60]), die von den englischen Gerichten angeführt worden sind (vgl. UKSC, Urteil vom 24. Juni 2025 - [2025] UKSC 25 [Rn. 72 - 92]). Der Gerichtshof hat jedoch in einer späteren Entscheidung auf die in dem Fall „Arsenal“ gegebene Zeichenidentität hingewiesen und ausgesprochen, in der Sache „Arsenal“ sei „keineswegs eine allgemeine Regel formuliert [worden], aus der hergeleitet werden könnte, dass für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr […] nicht in erster Linie auf den besonders hohen Aufmerksamkeitsgrad abzustellen ist, den die Verbraucher beim Kauf einer bestimmten Art von Waren aufbringen“ (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - C-361/04 P Claude Ruiz-Picasso u.a./HABM, PICASSO [Rn. 44 bis 47]). Der Supreme Court of the United Kingdom, der auf diesen Teil der Entscheidung des Gerichtshofs in Sachen Ruiz-Picasso in seiner Analyse nicht eingegangen ist (vgl. UKSC, Urteil vom 24. Juni 2025 - [2025] UKSC 25 [Rn. 79 ff.]), steht dem Gedanken einer Markenrechtsverletzung durch eine nach dem Kauf aufgetretene Verwechslung anscheinend etwas offener gegenüber, fordert aber einen „appropriate case“ oder „appropriate circumstances“ (vgl. UKSC, Urteil vom 24. Juni 2025 - [2025] UKSC 25 [Rn. 86, 87, 90]). Der Bundesgerichtshof hat eine Markenverletzung in Fällen für möglich gehalten, in denen verwechslungsfähige Zeichen erst im Stadium der Benutzung oder des Verbrauchs der Ware wahrgenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 273/14 - Videospiel-Konsolen III [unter II 2 a bb (2)]; Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 123/05 - Rillenkoffer - [unter II 1 b cc]).

98Umstände, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs oder des Bundesgerichtshofs dazu führen können, den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr von der Kaufsituation weg zu verlagern, sind nicht gegeben. Die kollidierenden Zeichen sind nicht identisch und die verwechslungsfähigen Zeichen können nicht erst in einem Stadium nach dem Kauf wahrgenommen werden. Vielmehr gelangt die Beklagte zu einer Zeichenähnlichkeit, weil sie ihre Marke mit einer verschwommenen Darstellung des AE-Logos vergleicht. Damit stützt sie sich nicht auf eine erst nach dem Kauf eintretende Wahrnehmbarkeit von Einzelheiten der Gestaltung des Kollisionszeichens, sondern auf einen (teilweisen) Wegfall der Wahrnehmbarkeit. Einschränkungen der Wahrnehmbarkeit eines Zeichens die daraus resultieren, dass sich der Betrachter zu weit von dem Zeichen weg befindet, um es in Gänze erfassen zu können, können grundsätzlich keine Verwechslungsgefahr begründen. Der das Zeichen betrachtende Durchschnittsverbraucher wird regelmäßig erkennen, dass er aufgrund der Umstände - namentlich der Größe des Zeichens und seines Abstands zu dem Zeichen - nicht in der Lage ist, das Zeichen zuverlässig zu erfassen. Für ihn bleibt also offen, wie genau das Zeichen ausgestaltet ist, womit einem Zeichenvergleich die Grundlage fehlt.

993. Mangels kennzeichenrechtlicher Verwechslungsgefahr zwischen den Marken der Klägerin und dem AE-Logo scheidet ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch aus §§ 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG ebenfalls aus.

100III.

101Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

102Streitwert: € 100.000

103Seifert

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