Unionsmarke (EU-Marke): Bedeutung und Definition
Definition: Die Unionsmarke gewährt mit einer einzigen Eintragung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) einheitlichen Schutz in allen Mitgliedstaaten der EU. Grundlage ist die Unionsmarkenverordnung (VO (EU) 2017/1001).
Wegen des einheitlichen Charakters genügt ein Eintragungshindernis in einem Teil der Union, um die Anmeldung insgesamt zurückzuweisen (Art. 7 Abs. 2 UMV). Gegen eine veröffentlichte Anmeldung kann innerhalb von drei Monaten Widerspruch eingelegt werden (Art. 46 UMV). Nach Ablauf von fünf Jahren muss die Marke in der Union ernsthaft benutzt werden, sonst drohen Verfall und der Verlust der Durchsetzbarkeit (Art. 18 UMV).
Bedeutung für Sie
Die Grundgebühr für eine elektronische Anmeldung beträgt 850 Euro für eine Klasse, 50 Euro für die zweite und 150 Euro für jede weitere Klasse. Für Unternehmen, die in mehreren EU-Staaten verkaufen, ist sie oft günstiger als mehrere nationale Marken.
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Rechtsgrundlagen
- VO (EU) 2017/1001 Normtext VO (EU) 2017/1001 (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- Art. 7 UMV Normtext Art. 7 UMV (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- Art. 18 UMV Normtext Art. 18 UMV (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- Art. 46 UMV Normtext Art. 46 UMV (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
Passende Urteile
- EuG: Entscheidung zu älterem österreichischem Namensrecht gegen Unionsmarke Leone aufgehobenEuG (Achte Kammer), 14.01.2026, Az. T-64/25
- EuG: Benutzungsnachweis für Unionsmarke BIENENBEISSER bei Entlüftungsöffnungen – EUIPO-Entscheidung teilweise aufgehobenEuG (Achte erweiterte Kammer), 09.07.2025, Az. T-144/24
- EuG: Wortmarke EMMENTALER ist beschreibend und als Unionsmarke nicht eintragbarEuG (Zehnte Kammer), 24.05.2023, Az. T-2/21
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