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Kernaussage: Berufung gegen Verurteilung zur DSGVO-Auskunft mangels Beschwer unzulässig
- Die Beschwer des zur Datenauskunft Verurteilten bemisst sich nach dem Aufwand der Auskunftserteilung.
- Berufungen gegen Auskunftsurteile scheitern häufig an der Wertgrenze von 600 €.
- Ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse muss konkret dargelegt werden.
Ergebnis: Abgewiesen / zurückgewiesen · OLG Köln, Beschluss vom 15.12.2025 · Az. 19 U 205/25
Redaktionelle LeitsätzeEigene Formulierung der ITMR-Redaktion, keine amtlichen Leitsätze.
1. Für die Beschwer des zur Datenauskunft Verurteilten ist vorrangig der voraussichtliche Zeit- und Kostenaufwand der Auskunftserteilung maßgeblich.
2. Übersteigt dieser 600 Euro nicht, ist die Berufung unzulässig.
Sachverhalt
Das LG Köln verurteilte die Beklagte durch Teilurteil zur Auskunftserteilung und zur Übermittlung einer Kopie gespeicherter personenbezogener Daten. Die Beklagte legte Berufung ein.
Entscheidung
Das OLG Köln verwarf die Berufung als unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteigt. Maßgeblich für das Abwehrinteresse des zur Auskunft Verurteilten ist vorrangig der voraussichtliche Zeit- und Kostenaufwand der Auskunftserteilung. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde auf 500 € festgesetzt.
Volltext der Entscheidung, Az. 19 U 205/25 (amtliche Fassung)
Quelle: amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) (OLG Köln, Beschluss vom 15.12.2025), Wortlaut unverändert, nur Formatierung angepasst
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.10.2025 verkündete Teil-Urteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Köln (Az. 10 O 336/24) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.
Entscheidungstext (amtliche Randnummern)
1Gründe:
2Wegen des dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalts sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
3Das Landgericht hat die Beklagte zur Auskunftserteilung sowie zur Übermittlung einer Kopie gespeicherter personenbezogener Daten verurteilt, seine Entscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 € für vorläufig vollstreckbar erklärt und den Gebührenstreitwert auf 5.000,00 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
4Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO.
5Zur Begründung wird zunächst auf die Verfügung vom 05.11.2025 Bezug genommen, wonach mitgeteilt worden ist, dass der Senat die Berufung nach dem Ergebnis der Vorberatung als unzulässig bewertet, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO). Hieran hält der Senat auch unter Würdigung der demgegenüber mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.11.2025 (Bl. 93-96 d. A.) geltend gemachten Einwendungen fest.
6Das für den Berufungsstreitwert relevante Abwehrinteresse des in erster Instanz zur Auskunftserteilung verurteilten Beklagten richtet sich vorrangig danach, welcher voraussichtliche Zeit- und Kostenaufwand für ihn mit der Auskunftserteilung verbunden sein wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22.03.2010, II ZR 75/09, juris Rn. 2 und vom 18.09.2024, IV ZB 18/23, juris Rn. 7; Senat, Beschluss vom 18.10.2011, 19 U 110/11, juris Rn. 2 f.; Herget in: Zöller, ZPO, 36. Auflage 10/2025, § 3 ZPO Rn. 16.28). Der Senat schätzt den Aufwand für die vorliegend zu erteilende Auskunft auf 500,00 €.
7Den von der Beklagten eingenommenen Rechtsstandpunkt, der Anspruch auf Erteilung von Informationen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO sei mit dem Anspruch auf Übermittlung einer Kopie der personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO wirtschaftlich nicht identisch, sondern es handle sich um eigenständige Ansprüche, für die jeweils gesondert eine Beschwer festzusetzen sei (S. 1 f. des Schriftsatzes vom 12.11.2025, Bl. 93 f. d. A. bezugnehmend auf LAG München, Beschluss vom 02.08.2023, 3 Ta 142/23, juris Rn. 27-29), ist unrichtig. Zutreffend ist vielmehr, dass Art. 15 DSGVO einen einheitlichen Auskunftsanspruch vorsieht, der durch Art. 15 Abs. 3 DSGVO lediglich konkretisiert wird. Während Art. 15 Abs. 1 DSGVO den Gegenstand und Anwendungsbereich des Auskunftsrechts festlegt, regelt Art. 15 Abs. 3 DSGVO praktische Modalitäten für die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung, weshalb Art. 15 DSGVO nicht so ausgelegt werden kann, dass er in seinem Abs. 3 ein anderes Recht als das in seinem Abs. 1 vorgesehene gewährt. Der Senat sieht sich insoweit in Übereinstimmung mit der vorherrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. nur EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-487/21, juris Rn. 30-32; BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, juris Rn. 54; BFH, Urteil vom 14.01.2025, IX R 25/22, juris Rn. 23; OLG Dresden, Beschluss vom 16.07.2025, 4 U 1448/22, juris Rn. 34; Schwartmann/Klein/Peisker in: Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann, DSGVO/BDSG, 3. Auflage 2024, Art. 15 EUV 2016/679, Rn. 5; Heckmann/Scheurer in: Heckmann/Paschke, jurisPK-Internetrecht, 8. Auflage 2024, Stand: 01.10.2025, Kap. 9 Rn. 493).
8Auch soweit von der Beklagten eingewandt wird, der Senat habe sich mit der Frage der Berufungszulassung zu befassen, weil auf Grundlage der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.03.2018 (BGH, Beschluss vom 01.03.2018, I ZB 97/17, juris) davon auszugehen sei, dass das Landgericht versehentlich eine über 600,00 € liegende Beschwer angenommen habe und auf dieser Grundlage angenommen werden müsse, das Landgericht habe verkannt, dass wegen der Frage der Berufungszulassung nach § 511 Abs. 4 ZPO ein Ermessen bestünde (S. 2 f. des Schriftsatzes vom 12.11.2025, Bl. 94 f. d. A.), verfängt dies nicht.
9Hierzu ist zunächst darauf zu verweisen, dass der vorzitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine Konstellation zugrundelag, in der das Landgericht zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nicht nur § 709 ZPO angewandt, sondern auch die Höhe der zu erbringenden Sicherheitsleistung deutlich oberhalb der Mindestbeschwer angesetzt hat, nämlich mit 125.000,00 € (BGH, a.a.O., Rn. 3; ebenso bei Anordnung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 €: BGH, Beschluss vom 13.07.2017, I ZB 94/16, juris Rn. 30).
10Grundlage der zu den dortigen Fällen getroffenen höchstrichterlichen Wertung, es sei davon auszugehen, dass das Vordergericht von der Rechtsmittelfähigkeit ausgegangen sei und deshalb sein Ermessen bei der Frage der Berufungszulassung nicht ausgeübt habe, war demgemäß nicht nur die Anwendung von § 709 ZPO, sondern zusätzlich die Bemessung der Sicherheitsleistung mit einem Betrag deutlich oberhalb der Berufungssumme, also das Zusammenkommen ebenjener vorbezeichneten zwei Anzeichen.
11Wurde dagegen als Sicherheitsleistung nur ein Betrag von 500,00 € angesetzt, ist die Nichtanwendung von § 711 ZPO zugunsten von § 709 ZPO eher mit einem womöglich nicht ganz der herrschenden Meinung entsprechenden Verständnis der in § 708 Nr. 11 ZPO verwendeten Begriffe des „Gegenstandes der Verurteilung in der Hauptsache“ oder/und der „vermögensrechtlichen Streitigkeit“ (§ 708 Nr. 11 ZPO) zu erklären (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 22.02.2024, III ZB 65/23, juris Rn. 19, 22; Gehle MDR 2024, 887, 888). Wenn die Sicherheitsleistung mit lediglich 500,00 € bemessen wird, erlaubt die bloße Anwendung von § 709 ZPO jedenfalls nicht mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad den Rückschluss darauf, das Landgericht habe fehlerhaft eine Beschwer oberhalb von 600,00 € oder aus sonstigen Gründen angenommen, ein Rechtsmittel sei zulässig. Hinzukommt, dass auch die Möglichkeit besteht, dass das Landgericht eine Absicherung der sich bei vorläufiger Vollstreckung ergebenden Risiken über § 709 ZPO vor dem Hintergrund als angemessen bewertet hat, dass das Berufungsgericht eine Beschwer oberhalb von 600,00 € oder gar von 1.250,00 € annehmen könnte.
12Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 100 Abs. 4 ZPO.
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