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Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA): Bedeutung und Definition

Definition: Bei Verarbeitungen mit voraussichtlich hohem Risiko für die Betroffenen, etwa umfangreicher Überwachung oder bestimmten KI-Anwendungen, muss vorab eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt werden.

Die DSFA muss mindestens Folgendes enthalten: eine systematische Beschreibung der Verarbeitung und ihrer Zwecke, eine Bewertung von Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, eine Bewertung der Risiken für die Betroffenen und die geplanten Abhilfemaßnahmen (Art. 35 Abs. 7 DSGVO). Ob eine DSFA nötig ist, zeigen auch die Listen der Aufsichtsbehörden nach Art. 35 Abs. 4 DSGVO. Wo ein Datenschutzbeauftragter benannt ist, ist sein Rat einzuholen. Bleibt trotz der Maßnahmen ein hohes Risiko, muss vor Beginn der Verarbeitung die Aufsichtsbehörde konsultiert werden (Art. 36 DSGVO). Fehlt eine erforderliche DSFA, kann das ein Bußgeld nach Art. 83 Abs. 4 DSGVO nach sich ziehen.

Bedeutung für Sie

Planen Sie die DSFA vor dem Start eines Projekts ein, nicht danach.

Mehr dazu: Datenschutz-Folgenabschätzung

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. ITMR Rechtsanwälte PartGmbB.