DSGVO-Bußgeld: Bedeutung und Definition
Definition: Die Datenschutzaufsichtsbehörden können bei Verstößen gegen die DSGVO Geldbußen verhängen. Je nach verletzter Pflicht reicht der Rahmen bis 10 Mio. Euro oder 2 % beziehungsweise bis 20 Mio. Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Der EuGH hat am 05.12.2023 (C-807/21, Deutsche Wohnen) entschieden, dass ein Bußgeld gegen ein Unternehmen nicht voraussetzt, dass der Verstoß zuvor einer bestimmten Leitungsperson zugerechnet wird. Erforderlich bleibt ein schuldhafter, also vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß. In Deutschland gelten für das Verfahren über § 41 BDSG die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, einschließlich der Einspruchsfrist nach § 67 OWiG.
Bedeutung für Sie
Die Höhe richtet sich nach den Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO, etwa Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, Vorsatz oder Fahrlässigkeit und Zusammenarbeit mit der Behörde. Gegen einen Bußgeldbescheid ist der Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung möglich.
Mehr dazu: Hilfe bei Verfahren der Aufsichtsbehörde
Rechtsgrundlagen
- Art. 83 DSGVO Normtext Art. 83 DSGVO (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 2 Urteile zu Art. 83 DSGVO
- Art. 58 Abs. 2 DSGVO Normtext Art. 58 Abs. 2 DSGVO (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 4 Urteile zu Art. 58 DSGVO
- § 41 BDSG Normtext § 41 BDSG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 67 OWiG Normtext § 67 OWiG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
Passende Urteile
- EuGH: DSGVO-Bußgeld – Höchstbetrag nach dem weltweiten Konzernumsatz im kartellrechtlichen UnternehmensbegriffEuGH (Fünfte Kammer), 13.02.2025, Az. C-383/23
- EuGH: Aufsichtsbehörde muss nicht in jedem Fall eine Abhilfemaßnahme oder Geldbuße verhängenEuGH (Erste Kammer), 26.09.2024, Az. C-768/21
- EuGH: Mitarbeiterfehler entlastet nicht von DSGVO-Haftung, Bußgeldkriterien gelten nicht für SchadensersatzEuGH (Dritte Kammer), 11.04.2024, Az. C-741/21
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