Datenschutzerklärung: Bedeutung und Definition
Definition: Die Datenschutzerklärung erfüllt die Informationspflichten der Art. 13 und 14 DSGVO. Sie nennt unter anderem den Verantwortlichen, Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung, Empfänger, Übermittlungen in Drittländer, die Speicherdauer und die Rechte der betroffenen Personen.
Werden Daten direkt bei der Person erhoben, gilt Art. 13 DSGVO: Die Information muss zum Zeitpunkt der Erhebung vorliegen. Stammen die Daten aus anderen Quellen, greift Art. 14 DSGVO; dann ist spätestens innerhalb eines Monats zu informieren. Art. 12 Abs. 1 DSGVO verlangt eine präzise, transparente und leicht zugängliche Form in klarer, einfacher Sprache. Verstöße gegen die Informationspflichten fallen in den höheren Bußgeldrahmen des Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO.
Bedeutung für Sie
Auf einer Website muss die Datenschutzerklärung von jeder Seite aus leicht erreichbar sein. Musterformulare passen selten vollständig, denn jedes eingebundene Tool, jedes Formular und jeder Newsletter-Dienst muss zutreffend beschrieben sein.
Mehr dazu: Datenschutz für Websites
Rechtsgrundlagen
- Art. 12 DSGVO Normtext Art. 12 DSGVO (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 6 Urteile zu Art. 12 DSGVO
- Art. 13 DSGVO Normtext Art. 13 DSGVO (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 4 Urteile zu Art. 13 DSGVO
- Art. 14 DSGVO Normtext Art. 14 DSGVO (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 1 Urteil zu Art. 14 DSGVO
- Art. 83 Abs. 5 DSGVO Normtext Art. 83 Abs. 5 DSGVO (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 2 Urteile zu Art. 83 DSGVO
Passende Urteile
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