Fliegender Gerichtsstand: Bedeutung und Definition
Definition: Bei Rechtsverletzungen im Internet ist nach § 32 ZPO grundsätzlich jedes Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Inhalt bestimmungsgemäß abrufbar ist. Der Kläger kann zwischen diesen Gerichten wählen (§ 35 ZPO); das bezeichnet man als fliegenden Gerichtsstand.
Im Wettbewerbsrecht ist bei Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien seit dem 02.12.2020 grundsätzlich nur das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten zuständig (§ 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG). Klagen wegen Urheberrechtsverletzungen gegen natürliche Personen, die die Werke nicht gewerblich nutzen, gehören an deren Wohnsitzgericht (§ 104a UrhG). Im Presse- und Persönlichkeitsrecht bleibt die Wahl bei bundesweit abrufbaren Inhalten grundsätzlich bestehen; für die internationale Zuständigkeit verlangt der BGH einen deutlichen Inlandsbezug (Urteil vom 02.03.2010, VI ZR 23/09).
Bedeutung für Sie
Für Abgemahnte bedeutet das, dass sie unter Umständen weit entfernt verklagt werden. Der Gesetzgeber hat die Wahl deshalb in mehreren Bereichen eingeschränkt; welche Regel gilt, hängt vom Rechtsgebiet und von der Person des Beklagten ab.
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Rechtsgrundlagen
- § 32 ZPO Normtext § 32 ZPO (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 2 Urteile zu § 32 ZPO
- § 35 ZPO Normtext § 35 ZPO (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 14 Abs. 2 UWG Normtext § 14 Abs. 2 UWG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 1 Urteil zu § 14 UWG
- § 104a UrhG Normtext § 104a UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
Passende Urteile
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