Produktsicherheitsverordnung (GPSR): Bedeutung und Definition
Definition: Die Allgemeine Produktsicherheitsverordnung (VO (EU) 2023/988) gilt seit dem 13.12.2024. Sie verpflichtet Hersteller, Importeure, Händler und Online-Marktplätze, nur sichere Verbraucherprodukte auf den Markt zu bringen, und regelt Kennzeichnung, Rückverfolgbarkeit und Rückrufe.
Das LG Hechingen hat am 23.04.2026 (5 O 37/25 KfH) einen Händler auf einer Online-Plattform für fehlende Herstellerangaben nach der GPSR und fehlende Grundpreise haften lassen. Für Produkte von Herstellern außerhalb der EU muss ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur benannt sein (Art. 16 GPSR in Verbindung mit Art. 4 der Marktüberwachungsverordnung).
Bedeutung für Sie
Wer online verkauft, muss im Angebot Name und Kontaktdaten des Herstellers, bei Herstellern außerhalb der EU die verantwortliche Person in der EU, Angaben zur Identifizierung des Produkts sowie Warn- und Sicherheitshinweise angeben (Art. 19 GPSR). Fehlen diese Angaben, drohen Abmahnungen und Maßnahmen der Marktüberwachung.
Mehr dazu: Produkthaftungsrecht
Rechtsgrundlagen
- VO (EU) 2023/988 Normtext VO (EU) 2023/988 (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- Art. 16 VO (EU) 2023/988 Normtext Art. 16 VO (EU) 2023/988 (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- Art. 19 VO (EU) 2023/988 Normtext Art. 19 VO (EU) 2023/988 (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 3a UWG Normtext § 3a UWG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 30 Urteile zu § 3a UWG
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