Mahnverfahren: Bedeutung und Definition
Definition: Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren, mit dem Gläubiger einen Vollstreckungstitel über eine Geldforderung in Euro erlangen können, ohne dass das Gericht den Anspruch inhaltlich prüft (§§ 688 ff. ZPO). Der Antrag wird heute online beim zentralen Mahngericht des jeweiligen Bundeslandes gestellt.
Der Antragsgegner kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids Widerspruch einlegen; dann geht die Sache auf Antrag in das streitige Verfahren über. Ohne Widerspruch erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO), gegen den binnen zwei Wochen Einspruch möglich ist (§ 700 ZPO). Die Zustellung des Mahnbescheids hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Ist mit Widerspruch zu rechnen, ist eine Klage oft der direktere Weg.
Bedeutung für Sie
Für unbestrittene Honorar- oder Kaufpreisforderungen ist das Mahnverfahren schnell und günstig. Für Unterlassungs- oder Auskunftsansprüche, etwa aus einer Abmahnung, steht es nicht zur Verfügung.
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Rechtsgrundlagen
- § 688 ZPO Normtext § 688 ZPO (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 692 ZPO Normtext § 692 ZPO (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 699 ZPO Normtext § 699 ZPO (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 700 ZPO Normtext § 700 ZPO (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 204 BGB Normtext § 204 BGB (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. ITMR Rechtsanwälte PartGmbB.