Zum Inhalt springen
DEEN

Verjährung im Wettbewerbs- und Urheberrecht: Bedeutung und Definition

Definition: Die Verjährung im Wettbewerbs- und Urheberrecht folgt unterschiedlichen Fristen: Ansprüche aus dem UWG verjähren nach § 11 Abs. 1 UWG in sechs Monaten, Ansprüche wegen Urheberrechts- oder Markenverletzung nach der regelmäßigen Frist des BGB in drei Jahren (§ 102 UrhG, § 20 MarkenG).

Die Sechsmonatsfrist des UWG beginnt, sobald der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 11 Abs. 2 UWG). Die dreijährige Frist nach §§ 195, 199 BGB beginnt erst am Ende des Jahres, in dem diese Voraussetzungen vorliegen. Ein Antrag auf einstweilige Verfügung hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB); eine bloße Abmahnung tut das nicht. Nach Ablauf der Frist kann im Urheberrecht noch ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten bestehen (§ 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB).

Bedeutung für Sie

Wer eine Abmahnung erhält, sollte als Erstes prüfen, ob die Forderung schon verjährt sein könnte. Umgekehrt muss ein Rechteinhaber bei Wettbewerbsverstößen zügig handeln, weil die kurze Frist schon mit Kenntnis von Verstoß und Verletzer läuft.

Mehr dazu: Abwehr von Abmahnungen

Rechtsgrundlagen

Passende Urteile

Zur Urteilsdatenbank

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. ITMR Rechtsanwälte PartGmbB.