Verjährung im Wettbewerbs- und Urheberrecht: Bedeutung und Definition
Definition: Die Verjährung im Wettbewerbs- und Urheberrecht folgt unterschiedlichen Fristen: Ansprüche aus dem UWG verjähren nach § 11 Abs. 1 UWG in sechs Monaten, Ansprüche wegen Urheberrechts- oder Markenverletzung nach der regelmäßigen Frist des BGB in drei Jahren (§ 102 UrhG, § 20 MarkenG).
Die Sechsmonatsfrist des UWG beginnt, sobald der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 11 Abs. 2 UWG). Die dreijährige Frist nach §§ 195, 199 BGB beginnt erst am Ende des Jahres, in dem diese Voraussetzungen vorliegen. Ein Antrag auf einstweilige Verfügung hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB); eine bloße Abmahnung tut das nicht. Nach Ablauf der Frist kann im Urheberrecht noch ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten bestehen (§ 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB).
Bedeutung für Sie
Wer eine Abmahnung erhält, sollte als Erstes prüfen, ob die Forderung schon verjährt sein könnte. Umgekehrt muss ein Rechteinhaber bei Wettbewerbsverstößen zügig handeln, weil die kurze Frist schon mit Kenntnis von Verstoß und Verletzer läuft.
Mehr dazu: Abwehr von Abmahnungen
Rechtsgrundlagen
- § 11 UWG Normtext § 11 UWG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 2 Urteile zu § 11 UWG
- § 102 UrhG Normtext § 102 UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 20 MarkenG Normtext § 20 MarkenG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 199 BGB Normtext § 199 BGB (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 204 BGB Normtext § 204 BGB (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
Passende Urteile
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