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Privatkopie: Bedeutung und Definition

Definition: Die Privatkopie erlaubt natürlichen Personen, einzelne Vervielfältigungen eines Werks für den privaten Gebrauch herzustellen, ohne den Rechteinhaber zu fragen (§ 53 Abs. 1 UrhG). Die Kopie darf weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen.

Ein technischer Kopierschutz darf auch für private Zwecke nicht umgangen werden (§ 95a UrhG). Für Computerprogramme gilt die Privatkopie nicht; dort ist nur die erforderliche Sicherungskopie zulässig (§ 69d Abs. 2 UrhG). Der Ausgleich für die Urheber erfolgt pauschal über die Vergütung auf Geräte und Speichermedien, die von Verwertungsgesellschaften eingezogen wird (§§ 54 ff. UrhG). Wie viele Kopien noch als einzelne gelten, ist gesetzlich nicht festgelegt und hängt vom Zweck ab.

Bedeutung für Sie

Erlaubt ist etwa die Sicherungskopie einer gekauften CD für das Auto oder die Kopie eines Artikels für das eigene Archiv. Nicht erlaubt ist es, Kopien im Internet zu teilen oder eine offensichtlich rechtswidrige Vorlage aus einer illegalen Quelle zu verwenden.

Mehr dazu: Urheberrecht (Leistungsseite)

Rechtsgrundlagen

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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. ITMR Rechtsanwälte PartGmbB.