Privatkopie: Bedeutung und Definition
Definition: Die Privatkopie erlaubt natürlichen Personen, einzelne Vervielfältigungen eines Werks für den privaten Gebrauch herzustellen, ohne den Rechteinhaber zu fragen (§ 53 Abs. 1 UrhG). Die Kopie darf weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen.
Ein technischer Kopierschutz darf auch für private Zwecke nicht umgangen werden (§ 95a UrhG). Für Computerprogramme gilt die Privatkopie nicht; dort ist nur die erforderliche Sicherungskopie zulässig (§ 69d Abs. 2 UrhG). Der Ausgleich für die Urheber erfolgt pauschal über die Vergütung auf Geräte und Speichermedien, die von Verwertungsgesellschaften eingezogen wird (§§ 54 ff. UrhG). Wie viele Kopien noch als einzelne gelten, ist gesetzlich nicht festgelegt und hängt vom Zweck ab.
Bedeutung für Sie
Erlaubt ist etwa die Sicherungskopie einer gekauften CD für das Auto oder die Kopie eines Artikels für das eigene Archiv. Nicht erlaubt ist es, Kopien im Internet zu teilen oder eine offensichtlich rechtswidrige Vorlage aus einer illegalen Quelle zu verwenden.
Mehr dazu: Urheberrecht (Leistungsseite)
Rechtsgrundlagen
- § 53 UrhG Normtext § 53 UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 54 UrhG Normtext § 54 UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 95a UrhG Normtext § 95a UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 69d UrhG Normtext § 69d UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
Passende Urteile
- EuGH C-496/24: Offline-Downloads von Streamingdiensten sind keine PrivatkopienEuGH (Zweite Kammer), 16.04.2026, Az. C-496/24
- EuGH C-822/24: Privatkopieabgabe auch bei Verkauf an gewerbliche Abnehmer zulässigEuGH (Achte Kammer), 15.01.2026, Az. C-822/24
- EuGH: Privatkopie-Ausgleich – Sendeunternehmen dürfen nicht pauschal ausgeschlossen werdenEuGH (Erste Kammer), 23.11.2023, Az. C-260/22
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