Urheberrechtsschutz von Software: Bedeutung und Definition
Definition: Computerprogramme sind nach §§ 69a ff. UrhG urheberrechtlich geschützt, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Andere Kriterien, insbesondere qualitative oder ästhetische, spielen keine Rolle (§ 69a Abs. 3 UrhG).
Nach dem EuGH sind weder die Funktionalität eines Programms noch die Programmiersprache oder das Format von Datendateien als solche geschützt (Urteil vom 02.05.2012, C-406/10, SAS Institute). Zustimmungsbedürftig sind Vervielfältigung, Bearbeitung und Verbreitung (§ 69c UrhG). Der berechtigte Nutzer darf das Programm bestimmungsgemäß benutzen, eine Sicherungskopie erstellen und dessen Funktionsweise beobachten (§ 69d UrhG); eine Dekompilierung ist nur zur Herstellung von Interoperabilität unter engen Voraussetzungen erlaubt (§ 69e UrhG).
Bedeutung für Sie
Geschützt sind Quell- und Objektcode sowie das Entwurfsmaterial, nicht aber die Ideen und Grundsätze, die einem Programm zugrunde liegen. Wer Software entwickeln lässt oder einkauft, sollte deshalb vertraglich klären, welche Nutzungsrechte er erhält und ob er den Quellcode bekommt.
Mehr dazu: Softwarelizenzvertrag prüfen
Rechtsgrundlagen
- § 69a UrhG Normtext § 69a UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 69c UrhG Normtext § 69c UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 69d UrhG Normtext § 69d UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 69e UrhG Normtext § 69e UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
Passende Urteile
- EuGH: Funktionalität, Programmiersprache und Dateiformat sind nicht als Computerprogramm geschütztEuGH (Große Kammer), 02.05.2012, Az. C-406/10
- EuGH: Grafische Benutzeroberfläche ist kein Computerprogramm, kann aber als Werk geschützt seinEuGH (Dritte Kammer), 22.12.2010, Az. C-393/09
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