Gebrauchtsoftware: Bedeutung und Definition
Definition: Gebrauchtsoftware sind bereits erworbene Softwarelizenzen, die weiterverkauft werden. Nach dem EuGH (Urteil vom 03.07.2012, C-128/11, UsedSoft) erschöpft sich das Verbreitungsrecht auch an heruntergeladenen Programmkopien, wenn sie gegen Entgelt und unbefristet überlassen wurden.
Der BGH hat die Vorgaben in den UsedSoft-Folgeentscheidungen umgesetzt; nach UsedSoft III (Urteil vom 11.12.2014, I ZR 8/13) tritt Erschöpfung auch bei Volumenlizenzen ein. Wer sich auf Erschöpfung beruft, muss deren Voraussetzungen darlegen und beweisen. Bei reinen SaaS-Abonnements wird keine Programmkopie veräußert; eine Erschöpfung scheidet dort in aller Regel aus.
Bedeutung für Sie
Der Erwerber darf die Software dann bestimmungsgemäß nutzen. Voraussetzung ist, dass der Ersterwerber seine eigene Kopie unbrauchbar macht. Beim Einkauf sollten Sie sich die Lizenzkette und die Löschung beim Vorbesitzer nachweisen lassen.
Mehr dazu: Softwarelizenzvertrag prüfen
Rechtsgrundlagen
- § 69c UrhG Normtext § 69c UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 69d Abs. 1 UrhG Normtext § 69d Abs. 1 UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- Art. 4 Abs. 2 RL 2009/24/EG Normtext Art. 4 Abs. 2 RL 2009/24/EG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
Passende Urteile
- EuGH: Weiterverkauf gebrauchter Software – Sicherungskopie darf nicht ohne Zustimmung übergeben werdenEuGH (Dritte Kammer), 12.10.2016, Az. C-166/15
- EuGH UsedSoft: Weiterverkauf heruntergeladener Software ist bei Erschöpfung zulässigEuGH (Große Kammer), 03.07.2012, Az. C-128/11
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