Filesharing: Bedeutung und Definition
Definition: Beim Filesharing über Peer-to-Peer-Netzwerke werden Dateien zugleich heruntergeladen und anderen öffentlich zugänglich gemacht. Rechteinhaber ermitteln den Anschlussinhaber über die IP-Adresse und mahnen ab.
Bedeutung für Sie
Als Anschlussinhaber trifft Sie eine sekundäre Darlegungslast. Wer andere Nutzer des Anschlusses benennt, kann der Haftung entgehen.
Mehr dazu: Filesharing
Rechtsgrundlagen
- § 19a UrhG Normtext § 19a UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 6 Urteile zu § 19a UrhG
- § 97a UrhG Normtext § 97a UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 5 Urteile zu § 97a UrhG
- § 101 UrhG Normtext § 101 UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
Passende Urteile
- EuGH: Abmahnkosten beim Filesharing sind „sonstige Kosten“ – Deckelung bei Privatpersonen zulässigEuGH (Zehnte Kammer), 28.04.2022, Az. C-559/20
- EuGH: Anschlussinhaber kann sich bei Filesharing nicht durch bloße Benennung eines Familienmitglieds entlastenEuGH (Dritte Kammer), 18.10.2018, Az. C-149/17
- EuGH: Betreiber der Filesharing-Plattform The Pirate Bay nehmen selbst eine öffentliche Wiedergabe vorEuGH (Zweite Kammer), 14.06.2017, Az. C-610/15
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. ITMR Rechtsanwälte PartGmbB.