Softwarelizenzvertrag (EULA): Bedeutung und Definition
Definition: Ein Softwarelizenzvertrag regelt, in welchem Umfang der Kunde eine Software nutzen darf, etwa wie viele Nutzer oder Geräte, für welche Zwecke und wie lange. Bei Endkunden-Software heißt er oft End User License Agreement (EULA).
Software ist als Computerprogramm urheberrechtlich geschützt; Vervielfältigung, Bearbeitung und Verbreitung bedürfen der Zustimmung des Rechteinhabers (§ 69c UrhG). Bestimmte Handlungen sind gesetzlich erlaubt und vertraglich nicht abdingbar, etwa die Sicherungskopie und die zur bestimmungsgemäßen Benutzung erforderlichen Handlungen (§ 69d UrhG) sowie unter engen Voraussetzungen die Dekompilierung zur Herstellung von Interoperabilität (§ 69e UrhG). Wie weit Nutzungsrechte eingeräumt sind, richtet sich im Zweifel nach dem Vertragszweck (§ 31 Abs. 5 UrhG). Klauseln in Standardlizenzen unterliegen der AGB-Kontrolle (§ 307 BGB); Weitergabeverbote für dauerhaft verkaufte Software können am Erschöpfungsgrundsatz scheitern.
Bedeutung für Sie
Lizenzverstöße werden oft erst bei einem Software-Audit des Herstellers sichtbar und können teuer werden. Prüfen Sie Lizenzmetriken, Audit-Klauseln, Weitergabeverbote und die Folgen von Unter- oder Überlizenzierung, bevor Sie unterschreiben.
Mehr dazu: Softwarelizenzvertrag prüfen
Rechtsgrundlagen
- § 69c UrhG Normtext § 69c UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 69d UrhG Normtext § 69d UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 69e UrhG Normtext § 69e UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 31 UrhG Normtext § 31 UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 307 BGB Normtext § 307 BGB (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 5 Urteile zu § 307 BGB
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