Textform und Schriftform: Bedeutung und Definition
Definition: Schriftform verlangt eine eigenhändig unterschriebene Urkunde oder eine qualifizierte elektronische Signatur. Textform ist schwächer und genügt schon mit einer lesbaren Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, etwa per E-Mail, wenn die erklärende Person genannt ist.
Ist durch Gesetz Schriftform vorgeschrieben, muss die Urkunde eigenhändig unterzeichnet werden (§ 126 BGB); sie kann durch die elektronische Form mit qualifizierter Signatur ersetzt werden (§ 126a BGB). Die Textform verlangt eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt ist (§ 126b BGB). Bei vertraglich vereinbarter Schriftform genügt im Zweifel auch telekommunikative Übermittlung, etwa per E-Mail (§ 127 Abs. 2 BGB). In AGB gegenüber Verbrauchern darf für Anzeigen und Erklärungen keine strengere Form als die Textform verlangt werden (§ 309 Nr. 13 BGB). Ein Verstoß gegen eine gesetzliche Formvorschrift macht das Geschäft grundsätzlich nichtig (§ 125 BGB).
Bedeutung für Sie
Ob ein Vertrag, eine Kündigung oder eine Einwilligung per E-Mail wirksam ist, hängt von der vorgeschriebenen Form ab. Prüfen Sie gesetzliche und vertragliche Formvorgaben, bevor Sie wichtige Erklärungen nur elektronisch abgeben.
Mehr dazu: IT-Vertrag und Softwarevertrag
Rechtsgrundlagen
- § 126 BGB Normtext § 126 BGB (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 126a BGB Normtext § 126a BGB (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 126b BGB Normtext § 126b BGB (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 127 BGB Normtext § 127 BGB (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 309 Nr. 13 BGB Normtext § 309 Nr. 13 BGB (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. ITMR Rechtsanwälte PartGmbB.