Vollziehungsfrist: Bedeutung und Definition
Definition: Eine einstweilige Verfügung muss innerhalb eines Monats vollzogen werden (§ 929 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 936 ZPO). Die Frist beginnt bei einer Beschlussverfügung mit der Zustellung an den Antragsteller, bei einer Urteilsverfügung mit der Verkündung.
Hat der Gegner im Verfahren bereits einen Prozessbevollmächtigten bestellt, muss an diesen zugestellt werden (§ 172 ZPO); eine Zustellung nur an die Partei wahrt die Frist dann nicht. Für die Zustellung sind eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift einschließlich der in Bezug genommenen Anlagen erforderlich. Wegen dieser Fehlerquellen sollte die Zustellung sofort nach Erhalt der Verfügung veranlasst und ihr Nachweis gesichert werden.
Bedeutung für Sie
Bei Unterlassungsverfügungen geschieht die Vollziehung durch Zustellung im Parteibetrieb an den Gegner. Wird die Frist versäumt, ist die Verfügung auf Widerspruch oder Antrag aufzuheben; eine neue Verfügung scheitert dann oft an der fehlenden Dringlichkeit.
Mehr dazu: Einstweilige Verfügung (Leistungsseite)
Rechtsgrundlagen
- § 929 Abs. 2 ZPO Normtext § 929 Abs. 2 ZPO (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 936 ZPO Normtext § 936 ZPO (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 172 ZPO Normtext § 172 ZPO (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 927 ZPO Normtext § 927 ZPO (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. ITMR Rechtsanwälte PartGmbB.