Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung: Bedeutung und Definition
Definition: Mit dem Widerspruch nach § 924 ZPO wehrt sich der Antragsgegner gegen eine einstweilige Verfügung, die ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erlassen wurde. Das Gericht muss dann mündlich verhandeln und entscheidet durch Urteil, ob die Verfügung bestätigt, geändert oder aufgehoben wird.
Der Widerspruch ist schriftlich bei dem Gericht einzulegen, das die Verfügung erlassen hat; beim Landgericht besteht Anwaltszwang (§ 78 ZPO). Gründe sollen angegeben werden, neue Tatsachen und Glaubhaftmachungsmittel sind zulässig. Die Einstellung der Vollziehung kann nur ausnahmsweise beantragt werden (§ 924 Abs. 3 ZPO). Als Alternativen kommen die Abschlusserklärung, ein Antrag auf Fristsetzung zur Hauptsacheklage nach § 926 ZPO oder die Aufhebung wegen veränderter Umstände nach § 927 ZPO in Betracht. Ein Kostenwiderspruch zielt auf die Rechtsfolge des § 93 ZPO, wenn der Antragsgegner keinen Anlass zum Verfahren gegeben hat.
Bedeutung für Sie
Ein Widerspruch ist an keine Frist gebunden, hält die Vollziehung aber nicht auf: Das Verbot gilt bis zur Entscheidung weiter. Wer die Sache in der Sache nicht angreifen will, kann den Widerspruch auf die Kosten beschränken, etwa wenn vorher nicht abgemahnt wurde.
Mehr dazu: Einstweilige Verfügung (Leistungsseite)
Rechtsgrundlagen
- § 924 ZPO Normtext § 924 ZPO (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 925 ZPO Normtext § 925 ZPO (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 927 ZPO Normtext § 927 ZPO (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 93 ZPO Normtext § 93 ZPO (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
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