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ITMR beteiligt

AG Düsseldorf: Internet-System-Vertrag

AG Düsseldorf 28. Abteilung · Urteil vom 25.11.2010 · Az. 28 C 10010/10

VertragsrechtAbgewiesen / zurückgewiesen

Redaktionelle LeitsätzeEigene Formulierung der ITMR-Redaktion, keine amtlichen Leitsätze.

1. Der in AGB eines Internet-System-Vertrags enthaltene Ausschluss des Kündigungsrechts des Bestellers nach § 649 Satz 1 BGB ist nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

2. Kündigt der Kunde, steht dem Anbieter ohne weitere Darlegung nur die Pauschale von fünf Prozent der Vergütung zu.

Sachverhalt

Die Beklagte unterzeichnete am 30.10.2009 als Inhaberin ihres Unternehmens einen Internet-System-Vertrag mit 48 Monaten Laufzeit zu monatlich 148,75 € brutto zuzüglich einer Anschlussgebühr; das Entgelt war jährlich im Voraus zu zahlen. Die Klägerin verlangte im Urkundenprozess Zahlung. In ihrer als "Widerspruch" bezeichneten Klageerwiderung erklärte die Beklagte die Kündigung nach § 649 BGB.

Entscheidung

Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 101,09 € nebst Zinsen und wies die Klage im Übrigen ab. Der Vertrag sei zwar wirksam geschlossen, aber durch die Kündigung nach § 649 Satz 1 BGB beendet worden; der AGB-Ausschluss dieses Rechts sei unwirksam. Der Klägerin stünden daher nur fünf Prozent der Vergütung zu, vorgerichtliche Anwaltskosten dagegen nicht.

Volltext der Entscheidung, Az. 28 C 10010/10 (amtliche Fassung)

Quelle: amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) (AG Düsseldorf 28. Abteilung, Urteil vom 25.11.2010), Wortlaut unverändert, nur Formatierung angepasst

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 101,09 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.5.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Beklagten wird die Ausführung ihrer Rechte vorbehalten.

Gründe

1Tatbestand:

2Die Klägerin macht im Urkundenprozess Zahlungsansprüche aus einem Internet-System-Vertrag geltend.

3Am 30.10.2009 unterzeichnete die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Inhaberin des Unternehmens C einen schriftlichen Internet-System-Vertrag der Klägerin mit einer Vertragslaufzeit von 48 Monaten. Wegen der Einzelheiten des Vertrags wird auf die zur Akte gereichte Vertragsurkunde und die ebenfalls zur Akte gereichte Leistungsbeschreibung der Klägerin Bezug genommen (Anlage K 1, Bl. 14f GA).

4Das monatliche vertragliche Entgelt beträgt 148,75 € brutto, zudem ist im ersten Vertragsjahr eine Anschlussgebühr in Höhe von 199,- € zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen. Laut Vertrag ist das Entgelt jährlich im Voraus zu zahlen. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, die auf der Rückseite des Vertragsformulars abgedruckt sind (mit entsprechenden Hinweis auf der Vorderseite), ist der Vertrag nach deren § 2 Abs. 1 „während der umseitigen Laufzeit … aus wichtigem Grund bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kündbar“. Die Beklagte leistete keine Vergütung an die Klägerin.

5In der als „Widerspruch“ bezeichneten Klageerwiderung erklärte die Beklagte die Kündigung des Vertrags unter Hinweis auf § 649 BGB.

6Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung der Vergütung für das erste Vertragsjahr einschließlich der Anschlussgebühr sowie die Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten.

7Die Klägerin behauptet, ihr Mitarbeiter U, der den in Rede stehenden Vertrag für sie unterzeichnet habe, sei von ihr zu Vertragsschlüssen bevollmächtigt gewesen. Sie, die Klägerin, habe für die Beklagte deren Wunschdomain „www.######.de“ bei der Denic registriert.

8Die Klägerin beantragt,

91) die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 2.021,81 € zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2009 zu zahlen;

102) die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an sie 229,30 € Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 27.3.2010 zu zahlen.

11Die Beklagte beantragt,

12die Klage abzuweisen.

13Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe bislang keine der vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht.

14Im Übrigen wird auf alle Schriftsätze der Parteien samt Anlagen und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

15Entscheidungsgründe:

16Die Klage ist zwar zulässig, aber nur teilweise begründet.

17I.

18Der Klägerin steht die verlangte Vergütung nur zu fünf Prozent davon zu.

19Der Vertrag ist zunächst wirksam zwischen den Parteien geschlossen worden. Sollte der Vertreter der Klägerin bei Unterzeichnung des Vertrags als falsus procurator agiert haben, so wäre sein Handeln durch Beantragung des Mahnbescheids von der Klägerin gem. § 177 Abs. 1 BGB genehmigt worden.

20Die Beklagte hat den Vertrag der Parteien zumindest durch die schriftsätzlich erklärte Kündigung wirksam nach § 649 S. 1 BGB gekündigt. Ein entsprechendes Kündigungsrecht der Beklagten scheiterte nicht an § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, weil der dort implizierte Ausschluss des vorgenannten Kündigungsrechts wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des Landgerichts Düsseldorf, Urteil vom 25.6.2010, Aktenzeichen 22 S 282/09, an, auf dessen Gründe zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Für diese Rechtsauffassung streitet auch, dass in der einschlägigen Kommentarliteratur ein Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 649 S. 1 BGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei längerfristigen Werkverträgen allgemein – nicht nur im Fall von Bau- und Architektenverträgen – für unwirksam gehalten wird (z.B. MüKo-BGB, 5. Aufl., § 649, Rn. 6). Da die Klägerin trotz Kenntnis der vorgenannten Problematik nichts zu einer Anrechnung nach § 649 S. 2 BGB vorträgt, bemisst sich der ihr noch zustehende Vergütungsanspruch nach § 649 S. 3 BGB mit fünf Prozent der Klageforderung in der Hauptsache. Die Vermutung nach § 649 S. 3 BGB ist hier auch anwendbar. Dem stünde es nicht entgegen, wenn die Klägerin noch keine Leistungen erbracht hätte, weil sich daraus nicht zwingend ergäbe, dass die Klägerin kündigungsbedingt Aufwendungen erspart und anderweitige Vergütungen erlangt hätte in Höhe des Gesamtwerts der vertraglich vorgesehenen Vergütung.

21Die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten kann die Klägerin nicht verlangen, weil sie nicht behauptet, dass sie eine entsprechende Kostennote ihrer Prozessbevollmächtigten bereits ausgeglichen hätte. Eines Hinweises bedurfte es insoweit gem. § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht, weil nur eine Nebenforderung betroffen ist.

22Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 und 2 BGB ab dem Tag nach Zustellung des Mahnbescheids. Für die Zeit davor fehlt es an einer erkennbaren Mahnung des nach dem Vorgesagten noch ausstehenden Betrags.

23II.

24Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 4, 711 S. 1 und 2, 713 ZPO. Die Berufung wird für die Beklagte nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

25Streitwert: 2.021,81 €.

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