Internet-System-Vertrag: Bedeutung und Definition
Definition: Beim Internet-System-Vertrag übernimmt ein Anbieter für eine feste Laufzeit gegen laufendes Entgelt die Erstellung und Gestaltung einer Website sowie deren Abrufbarkeit im Internet. Der BGH ordnet diesen Vertrag als Werkvertrag ein (Urteil vom 04.03.2010, III ZR 79/09).
Nach § 648 Satz 3 BGB wird vermutet, dass dem Anbieter 5 % der Vergütung zustehen, die auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfällt; höhere Beträge muss er konkret begründen. In zahlreichen Folgeentscheidungen hat der VII. Zivilsenat des BGH die Anforderungen an die Abrechnung nach einer Kündigung präzisiert. Weil solche Verträge meist mit Gewerbetreibenden geschlossen werden, besteht in der Regel kein Widerrufsrecht; Klauseln in den AGB des Anbieters unterliegen aber der Inhaltskontrolle.
Bedeutung für Sie
Als Werkvertrag kann der Kunde den Vertrag jederzeit kündigen (§ 648 BGB). Der Anbieter behält dann zwar grundsätzlich seinen Vergütungsanspruch, muss sich aber ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen.
Mehr dazu: Webdesignvertrag
Rechtsgrundlagen
Passende Urteile
- OLG Düsseldorf: Internet-System-Vertrag (Hinweisbeschluss vom 22.3.2022)OLG Düsseldorf 10. Zivilsenat, 22.03.2022, Az. 10 U 258/21
- LG Düsseldorf: Internet-System-Vertrag (Urteil vom 6.7.2021)LG Düsseldorf 6. Zivilkammer, 06.07.2021, Az. 6 O 160/20
- LG Düsseldorf: Internet-System-Vertrag (Urteil vom 14.11.2019)LG Düsseldorf 1. Zivilkammer, 14.11.2019, Az. 1 O 373/16
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