Zum Inhalt springen
DEEN

Urteilsdatenbank

AG Dortmund: Negative Google-Rezension über Hausverwaltung durch Ex-Mieter zulässig – keine eigene Vertragsbeziehung nötig

AG Dortmund · Urteil vom 28.02.2025 · Az. 436 C 7614/24

PersönlichkeitsrechtAbgewiesen / zurückgewiesen§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog§ 823 Abs. 1 BGBArt. 5 Abs. 1 GG

Was bedeutet das für Sie?

Kernaussage: Negative Google-Rezension über Hausverwaltung durch Ex-Mieter zulässig – keine eigene Vertragsbeziehung nötig

  • Unternehmen können negative Online-Bewertungen nicht allein deshalb entfernen lassen, weil kein Vertrag mit dem Bewertenden bestand.
  • Auch zugespitzte Werturteile über Abrechnungen sind zulässig, solange sie einen tatsächlichen Anknüpfungspunkt haben und keine Schmähkritik sind.
  • Ein pauschales Verbot künftiger Negativbewertungen ist nicht durchsetzbar.

Ergebnis: Abgewiesen / zurückgewiesen · AG Dortmund, Urteil vom 28.02.2025 · Az. 436 C 7614/24

Redaktionelle LeitsätzeEigene Formulierung der ITMR-Redaktion, keine amtlichen Leitsätze.

1. Eine Online-Bewertung setzt keine unmittelbare Vertragsbeziehung zum bewerteten Unternehmen voraus; ein Kontakt etwa als Mieter mit der Hausverwaltung genügt.

2. Bezeichnungen wie schlecht oder überzogen sind subjektive Werturteile, hinter denen das Unternehmenspersönlichkeitsrecht zurücktritt, solange keine Schmähkritik vorliegt.

Sachverhalt

Eine Haus- und Wohnungsverwaltung verlangte von einem früheren Mieter einer von ihr verwalteten Wohnung, seine Ein-Sterne-Rezension bei Google zu löschen. Darin hieß es, die „Wohnungsgesellschaft“ stelle überzogene Rechnungen und er müsse um seine Kaution streiten. Die Verwaltung meinte, die Bewertung sei unwahr und rufschädigend, weil sie mit dem Mieter in keiner Vertragsbeziehung stehe. Zudem verlangte sie, künftige negative Bewertungen ohne eigene Vertragsbeziehung zu unterlassen.

Entscheidung

Das AG Dortmund wies die Klage ab. Bewertungen im Internet setzen keine unmittelbare Vertragsbeziehung voraus. Als Mieter kam der Beklagte zwangsläufig mit der Verwaltung in Kontakt, die die Abrechnungen erstellte und die Kaution abwickelte. Die Bewertung als „schlecht“ und „überzogen“ ist ein subjektives Werturteil. Die ungenaue Bezeichnung als „Wohnungsgesellschaft“ ist keine falsche Tatsachenbehauptung. Abrechnungen und Kaution waren tatsächlich streitig, eine erwiesene Unwahrheit lag also nicht vor. Eine Schmähkritik scheidet aus. Damit überwiegt die Meinungsfreiheit gegenüber dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Volltext der Entscheidung, Az. 436 C 7614/24 (amtliche Fassung)

Quelle: amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) (AG Dortmund, Urteil vom 28.02.2025), Wortlaut unverändert, nur Formatierung angepasst

Tenor

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

1Tatbestand

2Die Klägerin ist im Bereich der Verwaltung von Wohnungseigentum und Mietobjekten tätig. Der Beklagte war vormals Mieter einer durch die Klägerin verwalteten Wohnung. Vermieterin war die Grundstücksgemeinschaft Q.. Das Mietverhältnis ist beendet. Die Klägerin erstellte Nebenkostenabrechnungen für N01 und N02 bezüglich derer ein Rechtsstreit zwischen dem Beklagten und der Vermieterin besteht. Auch hinsichtlich des Kautionsrückzahlungsanspruches muss der Beklagte nach Vortrag der Klägerin „voraussichtlich in einen Rechtsstreit, falls er versuchen möchte, seinen vermeintlichen Anspruch auf Kautionsrückzahlung durchzusetzen.“

3Im N04 schieb der Beklagte eine Google-Rezension wie folgt:

4„Sehr schlechte Wohnungsgesellschaft! sie stellen überzogene Rechnungen und ich muss in den Rechtsstreit um meine Kaution zurückzuerlangen. Nie wieder!“

5Mit E-Mail vom 00.00.0000 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die Rezension bis spätestens 00.00.0000 zu löschen. Dies wies der Beklagte zurück.

6Die Klägerin meint, die Rezension sei inhaltlich unzutreffend und ruf- und geschäftsschädigend für die Klägerin. Der Beklagte sei daher verpflichtet, den Eintrag unverzüglich zu löschen bzw. auf dessen Löschung hinzuwirken. Hierzu führt sie unter anderem an, bei der Klägerin handele es sich nicht um eine Wohnungsgesellschaft, sondern um eine Haus-bzw. Wohnungsverwaltung. Dem Beklagten gegenüber habe sie keine überzogenen Rechnungen gestellt, da sie mit ihm in keiner vertraglichen Verbindung stehe. Durch die Rezension werde der falsche Eindruck erweckt, der Beklagte selbst hätte mit der Klägerin in einer vertraglichen Beziehung gestanden, bewerte die vertragliche Leistung als mangelhaft und die Klägerin selbst sei seine Vermieterin, die er auf Kautionsrückzahlung verklagen müsse. Dies werde durch den Schluss „Nie wieder!“ unterstrichen.

7Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

81. seine im Internet-Suchdienst Google verfasste und veröffentlichte herabsetzende Rezension („Ein-Sterne“-Bewertung nebst Bewertungskommentar: „Sehr schlechte Wohnungsgesellschaft! Sie stellen überzogene Rechnungen und ich muss in den Rechtsstreit um meine Kaution zurück zu erlangen. Nie wieder!“) zu löschen bzw. auf die Löschung dieser Rezension hinzuwirken.

92. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, ohne zuvor eine eigene Vertragsbeziehung zur Klägerin unterhalten zu haben und ohne diesen Umstand für einen unvoreingenommenen, verständigen Durchschnittsleser erkennbar offenzulegen, innerhalb des Unternehmensprofils der Klägerin beim Internet-Dienst Google („Google-Rezensionen“) eine herabsetzende Bewertung mit einem Stern verbunden mit eigenen Berichten des Inhalts, dass die Klägerin schlechte Leistungen erbringe, dass sie ihre Leistungen überhöht abrechne, dass er ihre Leistungen nie wieder in Anspruch nehmen werde oder kerngleichen Inhalts zu verfassen und zu veröffentlichen.

10Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

11die Klage abzuweisen.

12In der mündlichen Verhandlung ist der Beklagte nicht erschienen.

13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

14Entscheidungsgründe

15Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

16Insbesondere steht der Klägerin weder ein Anspruch auf Löschung der konkret beanstandeten Rezension noch ein Anspruch auf Unterlassen einer zukünftigen „herabsetzenden Bewertung mit einem Stern verbunden“ und „ohne zuvor eine eigene Vertragsbeziehung zur Klägerin unterhalten zu haben und ohne diesen Umstand für einen unvoreingenommenen, verständigen Durchschnittsleser erkennbar offenzulegen“ zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB, Art. 12 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb noch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 GG wegen eines Eingriffs in den sozialen Geltungsanspruch der Klägerin als Wirtschaftsunternehmen.

17Woraus sich ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Unterlassung jeglicher Rezension bezüglich des Klägers ohne eigene vertragliche Grundlage ergeben soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Regelmäßig erfolgen Bewertungen im Internet auch ohne unmittelbare Vertragsbeziehung zu dem Bewerteten. Grundlage solcher Bewertungen können subjektive und objektive Tatsachen und Meinungsbildungen sein, die nicht nur auf einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung beruhen. Ein „leistungsbezogener Kontakt“ besteht vielmehr auch dadurch, dass der Beklagte als Mieter mit der Klägerin als Verwalterin des Mietobjektes unvermeidlich in Kontakt kommt. Sie ist diejenige, die –wenn auch im Auftrag- die Abrechnungen erstellt und an den Beklagten richtet. Sie verweigert auch die Auszahlung der Kaution. Mit ihr muss sich der Beklagte tatsächlich auseinandersetzen. Eine andere Frage ist, dass sich sodann im gerichtlichen Verfahren die Mietvertragsparteien gegenüberstehen. Grenzen finden solche Bewertungen allein darin, dass sie konkret inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben entsprechen müssen und hierdurch der Bewertete ausreichend geschützt ist.

18Die Bewertung als schlecht stellt ein subjektives Wertungsempfinden des Beklagten dar, der offensichtlich den Kontakt mit der Klägerin nicht für gut befunden hat. In der Bewertung findet sich keine ausdrückliche Betonung der vertraglichen Beziehung. Zutreffend ist aber, dass der Beklagte Erfahrungen mit der Klägerin als Hausverwaltung gemacht hat, welche er bewerten kann. Zutreffend ist auch, dass die Klägerin als solche Rechnungen im Auftrag der Vermieter erstellt. Auch hier betont die Klägerin lediglich, dass eine unmittelbare vertragliche Beziehung zu dem Beklagten nicht bestehe. Schließlich legt die Klägerin dar, dass es zutreffe, dass der Beklagte voraussichtlich in den Rechtsstreit müsse, um seine Kaution zurückzuerlangen. Dass diese von der Klägerin einzuklagen sei, wird durch den Beklagten nicht behauptet. Dem vernünftigen Leser kann ausreichend deutlich werden, dass die Klägerin die involvierte Wohnungsverwaltung ist, wie aus ihrer Firmierung zu entnehmen ist. Die Klägerin muss nicht befürchten, dass aufgrund der Rezension kein Mieter von ihr mieten möchte. Denn sie ist ja nur die Hausverwaltung, aber eben für die Abwicklung der Zahlungen und Rechnungen zuständig.

19Hiergegen spricht auch nicht die ungenaue Bezeichnung der Klägerin als „Wohnungsgesellschaft“. Der Begriff bezeichnet weder eindeutig eine Vermietungsgesellschaft noch beinhaltet sie eine Aussage über Eigentumsverhältnisse. Vielmehr handelt es sich um einen unbestimmten Begriff für eine Gesellschaft, die mit Wohnungen zu tun hat. Die beanstandete Äußerung stellt damit ebenfalls keine falsche Tatsachenbehauptung dar. Dem mündigen Leser wird ausreichend deutlich sein, dass es sich bei dem Beklagten um einen mit der Nebenkostenabrechnung und Kautionsabwicklung unzufriedenen Mieter handelt. Mit einer Vermieterin verwechselt zu werden, muss die Klägerin nicht befürchten. Die vermietet selbst keine Wohnungen. Daher ist auch die Bezeichnung der „Rechnung“-Stellung in diesem Kontext nicht als Stellung von Rechnungen aufgrund eigener vertraglicher Leistungsbeziehung zwischen den Parteien misszuverstehen.

20Vielmehr bringt der Kläger aus dem Gesamtzusammenhang der Bewertung ersichtlich, seine Meinung und subjektive Wertung nach seinen als Mieter mit der Klägerin gemachten Erfahrungen zum Ausdruck. Hierbei handelt es sich aber um eine zulässige Meinungsäußerung, welche gerade auch in Streitpunkten möglichen allgemeinen Interesses scharf, überspitzt, polemisch, abwertend, schonungslos und ausfällig sein darf (LG Bochum, Urteil vom 23.01.2014, Az. 8 O 323/13, zitiert nach juris).

21Ein pauschaler Anspruch der Klägerin auf Unterlassung jeglicher Negativbewertung aufgrund der Befürchtung, dies könne „bei einem durchschnittlichen Leser leicht durchgreifende Zweifel an der Seriösität und Integrität des betreffenden Unternehmens auslösen“, besteht nicht.

22Schließlich besteht auch hinsichtlich der Äußerung des Beklagten, die Klägerin stelle überzogene Rechnungen, kein Unterlassungsanspruch. Zum einen dürfte auch diesbezüglich eine subjektiv wertende Komponente der Äußerung zugrunde liegen. Zum anderen stehen die Nebenkostenabrechnungen tatsächlich in Streit, dessen Klärung nach Aussage der Klägerin selbst noch ausstehen soll. Abseits der subjektiven Bewertung als „überzogen“ ist tatsächlich schon keine erwiesene Unwahrheit festzustellen. Die trifft ebenso auf den Kautionsrechtsstreit zu. Laut eigenem Vortrag der Klägerin muss der Beklagte die Rückzahlung ebenfalls mit einem Rechtsstreit klären lassen.

23Das Interesse der Klägerin keine Rufschädigung durch Negativrezensionen zu erleiden, besteht folglich schon nicht, da keine erwiesen falschen Tatsachenbehauptungen aufgestellt, ein Eindruck der unmittelbaren Vertragsbeziehungen im Gesamtkontext nicht zu befürchten ist und im Übrigen hinsichtlich der wertenden Äußerungen das Recht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung überwiegt, der den Kontakt mit der Wohnungsverwaltung als schlecht empfunden haben mag, da er sowohl die durch die Klägerin erstellen Nebenkostenabrechnungen gerichtlich klären lassen als auch eine Kautionsrückzahlung einklagen muss. Die Rezension beinhaltet weder ehrverletzenden, beleidigenden Inhalt noch stellt sie eine Schmähkritik dar.

24Die Entscheidungen über Kostenlast und Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Sie haben einen ähnlichen Fall im Bereich Persönlichkeitsrecht? Der Erstkontakt ist kostenfrei.

Verwandte Entscheidungen: Persönlichkeitsrecht

LG Köln · 02.09.2026 · Az. 28 O 387/25

LG Köln: Ärzteverein muss Kritik an Kaninchenhaltung für Antikörper teilweise unterlassen

OLG Köln · 12.06.2026 · Az. 15 W 55/26

OLG Köln: Hinweis eines Bewertungsportals auf entfernte Bewertungen

OLG Köln · 18.05.2026 · Az. 15 W 48/26

OLG Köln: Veröffentlichung heimlich aufgenommener Stimme aus privatem Livestream verletzt Persönlichkeitsrecht

Zur Urteilsdatenbank