Was bedeutet das für Sie?
Kernaussage: Ärzteverein muss Kritik an Kaninchenhaltung für Antikörper teilweise unterlassen
- Wer Missstände in einem Betrieb anprangert, muss die Tatsachen, auf die er seine Wertung stützt, im Prozess konkret darlegen können.
- Behauptungen über wissenschaftliche Alternativen sind überprüfbar; wer sie ehrenrührig aufstellt, trägt die Beweislast für ihre Wahrheit.
- Sind mehrere Unternehmen unter einem gemeinsamen Namen bekannt, kann jedes von ihnen verlangen, rechtswidrige Äußerungen zu unterlassen, auch wenn es selbst nicht beteiligt ist.
Ergebnis: Teilweise stattgegeben · LG Köln, Urteil vom 02.09.2026 · Az. 28 O 387/25
Sachverhalt
Die Klägerinnen sind zwei landwirtschaftliche Betriebe, die bis Oktober 2025 ihren Sitz auf demselben Hof hatten, auf dem mehrere Betriebe ansässig sind. Die Klägerin zu 2) hält dort Kaninchen, die von einer weiteren Gesellschaft immunisiert werden, um polyklonale Antikörper für Medikamente zu gewinnen; die Klägerin zu 1) betreibt eine Futtermühle. Der Beklagte, ein Ärzteverein, der sich für die Abschaffung von Tierversuchen einsetzt, veröffentlichte am 24.09.2025 einen Artikel mit Kritik an der Kaninchenhaltung. Darin hieß es unter anderem, kranke Kaninchen erhielten keine ausreichende medizinische Versorgung und die Tiere würden zur Antikörperproduktion genutzt, obwohl längst tierversuchsfreie Verfahren zur Verfügung stünden. Der Artikel nahm auf die Berichterstattung eines anderen Vereins nach verdeckten Aufnahmen Bezug. Die Klägerinnen verlangten Unterlassung, Abmahnkosten und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden; die Klägerin zu 1) wandte sich zusätzlich gegen eine weitere Äußerung.
Entscheidung
Das LG Köln hielt die Klage für teilweise begründet und gab ihr überwiegend statt. Beide Klägerinnen sind betroffen, weil der Leser den Bericht mangels Differenzierung auf alle Betriebe des Hofs bezieht. Die Aussage zur fehlenden medizinischen Versorgung ist im Schwerpunkt eine Wertung, für die eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlte: Der Verein trug über das Vorkommen kranker Kaninchen hinaus keine Tatsachen vor, obwohl er Kontakt zu dem verdeckten Ermittler hatte und die Klägerinnen eine tierärztliche Behandlung vorgetragen hatten. Die Aussage zu tierversuchsfreien Verfahren ist eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung, deren Wahrheit der Verein beweisen muss; sie ist unwahr, weil sich nach seinen eigenen Publikationen die konkret produzierten polyklonalen Antikörper nicht tierversuchsfrei herstellen lassen. Hinzu kommen Abmahnkosten von 1.832,01 € und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden. Abgewiesen wurde der zusätzliche Antrag der Klägerin zu 1): Die Aussage über ein zusätzliches Standbein bezieht sich auf den Hof als Gesamtheit und ist insoweit ein zulässiges Werturteil.
Volltext der Entscheidung, Az. 28 O 387/25 (amtliche Fassung)
Quelle: amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) (LG Köln, Urteil vom 02.09.2026), Wortlaut unverändert, nur Formatierung angepasst
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am Vorstand zu vollziehen ist, zu unterlassen, über die Klägerinnen zu behaupten und zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen
„ kranke Kaninchen erhielten keine ausreichende medizinische Versorgung“
„ Die Tiere werden zur Antikörperproduktion genutzt, obwohl längst tierversuchsfreie Verfahren zur Verfügung stehen.“
wenn dies geschieht wie in der am 24.09.2025 unter der Überschrift „Zitat wurde entfernt“
verbreiteten Wortberichterstattung und nachstehend wiedergegeben:
„Zitat wurde entfernt“
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen 1.832,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2026 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen jeden Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Handlungen nach dem Tenor zu Ziffer I. zukünftig noch entsteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin zu 1) zu 18,2 % und der Beklagte zu 81,8 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt der Beklagte zu 69,2 %, diejenigen der Klägerin zu 2) in voller Höhe. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1Tatbestand
2Die Klägerinnen sind im Bereich der Landwirtschaft tätige Betriebe. Beide Klägerinnen hatten bis zum 06.10.2025 ihren Sitz auf dem sogenannten „Z.-Hof“ unter der Anschrift L.-straße in G. Die Klägerin zu 1) betreibt eine Futtermühle, wobei streitig ist, ob dies ihre ausschließliche Tätigkeit darstellt. Sie firmierte ehemals unter D. GmbH & Co. KG, änderte aber zum 06.10.2025 ihre Firma in T. GmbH & Co. KG und verlegte ihren Unternehmenssitz an die im Rubrum angegebene Anschrift in P. Die Klägerin zu 2) ist ein konventioneller landwirtschaftlicher Betrieb in siebter Generation, zu dessen Erzeugnissen Hühnereier, Sojabohnen, Mehl und eine Kaninchenhaltung gehören.
3Neben den Klägerinnen sind unter der oben genannten Anschrift des Z.-Hofs noch zwei weitere Betriebe ansässig. Zum einen unterhält der Gesellschafter der Klägerin zu 2), H. U., dort einen landwirtschaftlichen Biobetrieb unter der Firma „H. U. Biolandwirtschaft“, zu dessen Produkten Erdbeeren, Heidelbeeren sowie eine Bio-Angusrinder- und Lämmerzucht gehören. Zum anderen ist die F. U. GmbH auf dem Z.-Hof ansässig, deren Unternehmensgegenstand die Immunisierung von Wirbeltieren, namentlich Kaninchen, zu medizinischen Zwecken ist. Betreiberin der Stallungen für die zu diesem Zweck eingesetzten Kaninchen ist die Klägerin zu 2). Die in dem Betrieb der Klägerin zu 2) gezüchteten Kaninchen werden immunisiert, um sogenannte polyklonale Antikörper für die Herstellung von Medikamenten zu gewinnen. Polyklonale Antikörper kommen regelmäßig bei Organtransplantationen und Stammzelltransplantationen zur Behandlung und Heilung von Leukämie zum Einsatz.
4F. U., bei dem es sich um den Geschäftsführer und Alleingesellschafter der F. U. GmbH und den Vater der Gesellschafter der Klägerin zu 2) handelt, ist Kommanditist der Klägerin zu 1) und wird auf der vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus betriebenen Internetseite „Regionales Bayern“ als „Ansprechpartner“ der Klägerin zu 2) aufgeführt. Auf der Website des Z.-Hofs heißt es in der Rubrik „Home“:
5„Zitat wurde entfernt“
6Jedenfalls bis Anfang September 2025 befand sich auf der genannten Website unter der Rubrik „Produkte“ zudem unstreitig folgender Abschnitt (siehe den aus der C. X. auf web entf. entnommenen Screenshot des Beklagten in Anlage B15, Bl. 458 d.A.):
7„ Bilddarstellung wurde entfernt“
8Der Beklagte ist ein Verein mit Sitz in S. Er ist eine Ärztevereinigung, deren Vereinszweck nach § 2 Nr. 2 der Satzung (Anlage B1, Bl. 91 ff. d.A.) die „ethische und wissenschaftskritische Auseinandersetzung mit Tierversuchen als fragwürdige Basis der Medizin, Forschung und Lehre mit dem Ziel, Tierversuche abzuschaffen“ ist. Der Verein setzt sich nach seiner Satzung für die Entwicklung und Förderung tierversuchsfreier Forschungsmethoden und eine auf den Menschen bezogene Ganzheitsmedizin ein, die die Ursachenforschung und Vorbeugung von Krankheiten, z.B. durch Ernährung und gesunde Lebensführung, beinhaltet. Die aus Tierversuchen gewonnenen unverbindlichen Ergebnisse sollen danach durch für Menschen relevante Forschungsmethoden ersetzt werden.
9Am 24.09.2025 veröffentlichte der Beklagte auf seiner Website einen Artikel mit dem Titel „Zitat wurde entfernt“ . In dem Artikel, für dessen Inhalt im Einzelnen auf Seite 3 ff. der Klageschrift (Bl. 4 ff. d.A.) und auf Anlage CSP 2 (Bl. 421 ff. d.A.) Bezug genommen wird, hieß es unter anderem:
10„ Zitat wurde entfernt“
11Der Artikel nimmt auf eine Ausgangsberichterstattung des M. e.V. vom 23.09.2025 Bezug, die auch von anderen Medien aufgegriffen wurde (siehe Anlagenkonvolut B6, Bl. 114 ff. d.A.). Gegen einzelne Äußerungen aus der Berichterstattung des M. e.V. erwirkte die Klägerin zu 2) vor dem Landgericht Augsburg eine einstweilige Verfügung, die auf einen Widerspruch des dortigen Antragsgegners durch Urteil bestätigt wurde (Anlage CSP 7, Bl. 356 ff. d.A.).
12Die Klägerinnen mahnten den Beklagten mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 03.11.2025 wegen der im obigen Auszug unterstrichenen Äußerungen ab und forderten ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum Abend des 04.01.2025 sowie zur Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 1.832,01 € (berechnet nach einem Gegenstandswert von 30.000 €) bis zum 14.11.2025 auf (Anlagen CSP 4 und CSP5, Bl. 27 ff. d.A.). Der Beklagte wies mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 06.11.2025 (Anlage CSP 6, Bl. 39 ff. d.A.) sämtliche Ansprüche zurück. Am gleichen Tag änderte er ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Formulierung im zweiten Absatz des Artikels von „ D. “ in „Z.“ .
13Die Klägerin zu 1) ist der Ansicht, durch die mit dem Klageantrag zu 1.a. angegriffene Äußerung werde die Behauptung aufgestellt, sie sei an der im Artikel beschriebenen Antikörperproduktion unter Verwendung der Kaninchen beteiligt und habe sich hierdurch ein weiteres Standbein geschaffen. Der Rezipient schreibe die Äußerung aufgrund der Formulierung „ D. in G.“ in Verbindung mit ihrem damaligen Firmennamen speziell der Klägerin zu 1) zu. Die Äußerung verletze sie in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht, weil sie eine unwahre Tatsachenbehauptung darstelle. Hierzu behauptet die Klägerin zu 1), sie betreibe ausschließlich eine Futtermühle und keine Kaninchenzucht. Es gebe keine Verbindung zwischen ihr und den anderen auf dem Z. ansässigen Betrieben. Es gebe auch keinen gemeinsamen Online-Auftritt mit der Klägerin zu 2) und der F. U. GmbH. Auf der Internetseite sei sie nirgendwo erwähnt. Die Klägerin zu 1) behauptet weiter, sie habe wegen der Berichterstattung des Beklagten eine schwerwiegende Rufschädigung bis zur Notwendigkeit der Firmenänderung und Sitzverlegung erlitten. Ihre Kunden hätten nicht mit der vom Beklagten behaupteten medizinischen Unterversorgung von Tieren und dem angeblich überflüssigen Einsatz von Tieren für Tierversuche öffentlich in Verbindung gebracht werden wollen. Die Klägerin zu 1) werde bis heute von Kunden und Vertragspartnern auf den Artikel angesprochen und ihr werde der falsche Vorwurf gemacht, Kaninchen zu Tierversuchszwecken zu halten und zu töten, obgleich die Verwendung der Kaninchen nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht erforderlich sei.
14Beide Klägerinnen sind der Ansicht, ihnen stünden wegen der mit dem Klageantrag zu 1.b. angegriffenen Äußerungen Unterlassungsansprüche wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts zu.
15Bei der Äußerung, verletzte Kaninchen hätten keine ausreichende medizinische Versorgung erhalten (Klageantrag zu 1.b.aa.), handle es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Hierzu behaupten die Klägerinnen, erkrankte Kaninchen würden im Betrieb der Klägerin zu 2), wenn nötig, separiert und von den im Betrieb dauerhaft angestellten Betriebstierärzten umgehend medizinisch behandelt. Bei dem Betrieb der Klägerin zu 2) handle es sich um einen Betrieb nach der TierSchV, der strengen hygienischen Anforderungen genügen müsse. Kontrollen des zuständigen Veterinäramts, die unangekündigt stattfänden, hätten in den vergangenen Jahren durchweg keinerlei Beanstandung im Betrieb der Klägerin zu 2) ergeben. Auf den vom Beklagten in Bezug genommenen Bildern des M. e.V. seien keine Kaninchen zu sehen, die nicht ausreichend medizinisch versorgt würden. Das dort gezeigte Kaninchen ohne Ohren sei mit einem Gendefekt geboren worden, worauf in dem vom Beklagten vorgelegten B.-Beitrag sogar ausdrücklich hingewiesen werde. Auch das mit der Duplik (Anlage B20) vorgelegte Videomaterial des M. e.V. belege allenfalls, dass einzelne Kaninchen verletzt seien, was bei einem Betrieb mit über 10.000 Kaninchen nichts Ungewöhnliches sei. Weder das Videomaterial noch die Behauptungen des verdeckten Ermittlers in der vom Beklagten vorgelegten eidesstattlichen Versicherung (Anlage B22, Bl. 468 ff. d.A.), deren Echtheit die Klägerinnen bestreiten, belegten, dass die betreffenden Tiere nicht ausreichend medizinisch versorgt würden.
16Auch bei der Äußerung, die Tiere würden zur Antikörperproduktion eingesetzt, obwohl längst tierversuchsfreie Verfahren zur Verfügung stünden (Klageantrag zu 1.b.bb.), handle es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Der Rezipient verstehe die Äußerung im Gesamtkontext des Artikels so, dass die Kaninchen ausgeblutet und getötet würden, obwohl längst tierfreie Verfahren zur Herstellung polyklonaler Antikörper für Medikamente wie das im Bericht erwähnte Medikament A. zur Verfügung stünden. Für dieses Verständnis spreche die Bezugnahme der streitgegenständlichen Äußerung auf „die Tiere“, also die Kaninchen der Klägerin zu 2). Die so verstandene Tatsachenbehauptung sei unwahr. Hierzu behauptet die Klägerin, die Gewinnung von polyklonalen Antikörpern sei im Gegensatz zu monoklonalen Antikörpern nicht tierfrei möglich und nach derzeitigem Stand der Wissenschaft alternativlos, insbesondere um Medikamente wie A. herzustellen. Im Rahmen der Genehmigung des im Betrieb der Klägerin zu 2) durchgeführten Immunisierungsverfahrens sei behördlich bestätigt worden, dass das Verfahren ethisch vertretbar sei, weil es zur Herstellung eines dringend benötigten und lebensrettenden Medikaments verwendet werde und derzeit für die Herstellung klinisch anwendbarer polyklonaler Antikörper keine Alternativen zur Verfügung stünden. Insbesondere stelle die von dem Beklagten angeführte Phage-Display-Technologie keine geeignete Alternative zur Gewinnung polyklonaler Antikörper, sondern nur zur Generierung monoklonaler Antikörper dar, die jeweils nur eine spezifische Struktur erkennen würden.
17Die Klägerinnen sind der Ansicht, sie hätten darüber hinaus Ansprüche auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige aus der Persönlichkeitsrechtsverletzung entstehende Schäden und Erstattung der Kosten für die vorgerichtliche Abmahnung. Zu ersterem behaupten sie, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihnen durch die Rechtsverletzungen weitere Schäden entstehen, z.B. indem ihre Kunden wegen der Veröffentlichung ihre Geschäftsbeziehung mit den Klägern beenden. Zu letzterem behaupten die Klägerinnen, sie hätten ihre Prozessbevollmächtigten zunächst nur mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche beauftragt.
18Die Klägerinnen beantragen,
20den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei deren Vollstreckung am Vorstand zu vollziehen ist, zu unterlassen,
22über die Klägerin zu 1) zu behaupten und zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
23„ Nun zeigt sich, dass der D. in G. von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt eine weitere Form der Tierausbeutung als zusätzliches Standbein betreibt.“
25über die Klägerinnen zu behaupten und zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
26aa) „kranke Kaninchen erhielten keine ausreichende medizinische Versorgung“
27bb) „Die Tiere werden zur Antikörperproduktion genutzt, obwohl längst tierversuchsfreie Verfahren zur Verfügung stehen.“
28wenn dies geschieht, wie in der am 24.09.2025 unter der Überschrift „Zitat wurde entfernt“ verbreiteten Wortberichterstattung und nachstehend wiedergegeben:
29„ Zitat wurde entfernt“
31den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 1.832,01 € zzgl. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz liegender Zinsen für vorprozessuale Rechtsanwaltskosten zu zahlen,
33festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen jeden Schaden, der ihnen durch Handlungen gem. Ziffer 1 zukünftig noch entsteht, zu ersetzen.
34Der Beklagte beantragt,
35die Klage abzuweisen.
36Hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 1.a. angegriffenen Äußerung ist der Beklagte der Ansicht, die Bezeichnung „D.“ sei als Bezugnahme auf den Gesamtbetrieb des Z.-Hofs in G. zu verstehen. Auf die von der Klägerin zu 1) vorgenommene Aufspaltung in die einzelnen am Z.-Hof ansässigen Betriebe komme es nicht an. Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin zu 1) in keiner Weise Tierhaltung betreibt. Im Übrigen zeigten die enge personelle Verflechtung der auf dem Z. ansässigen Betriebe, der gemeinsame Internetauftritt der Betreibe und die als Anlagen B15 und B16 vorgelegten Archiv-Screenshots der Website von Anfang September 2025, dass die auf dem Z.-Hof ansässigen Gesellschaften sich als einheitliches Familienunternehmen betrachteten. Aus diesem Grund sei die Äußerung, der D. habe sich durch die Antikörperproduktion ein zusätzliches Standbein geschaffen, zulässig. Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die streitgegenständliche Berichterstattung die von der Klägerin zu 1) behaupteten Auswirkungen auf Beziehungen mit Kunden hatte und Kunden die Klägerin zu 1) auf die Berichterstattung angesprochen haben bzw. noch ansprechen.
37Zu der mit dem Klageantrag zu 1.a.aa. angegriffenen Äußerung meint der Beklagte, die Klägerin zu 1) sei durch die Äußerung nicht betroffen, weil sie nach eigener Aussage keine Kaninchenzucht betreibe. Es handle sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung, was sich aus der Formulierung „keine ausreichende medizinische Versorgung“ ergebe. Eine Tatsachengrundlage für die Äußerung ergebe sich aus den Veröffentlichungen des M. e.V. und der als Anlagenkonvolut B6 vorgelegten Berichterstattung in anderen Medien, die unter anderem Bild- und Videomaterial mit verletzten bzw. kranken Kaninchen enthielten. Hierzu wird näher auf Seite 8 ff. der Duplik (Bl. 441 ff. d.A.) Bezug genommen. Darüber hinaus zeige das als Anlage B20 vorgelegte Videomaterial mehrere verletzte und tote Tiere. Hierzu wird im Einzelnen auf Seite 10 ff. der Duplik (Bl. 444 ff. d.A.) verwiesen. Außerdem liege dem Beklagten die eidesstattliche Versicherung des mehr als zwei Monate bei der Klägerin zu 2) beschäftigten verdeckten Ermittlers (Anlage B21, Bl. 486 ff. d.A.) vor, der die in den vorgelegten Videos gezeigten Zustände beobachtet und die Videos aufgenommen habe. Auf dieser Tatsachengrundlage sei die Schlussfolgerung, kranke Tiere erhielten in dem Betrieb auf dem Z.-Hof keine ausreichende medizinische Versorgung, von den Klägerinnen hinzunehmen. Dass die Kaninchen im Betrieb der Klägerin zu 2), wenn nötig, separiert und umgehend medizinisch behandelt werden und vergangene Kontrollen der zuständigen Veterinärbehörden zu keinen Beanstandungen geführt haben, bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen.
38Der Beklagte ist der Ansicht, durch die mit dem Klageantrag zu 1.b.bb. angegriffene Äußerung werde nicht die Behauptung aufgestellt, dass tierische polyklonale Antikörper 1:1 durch tierfreie ersetzt werden könnten. Es handle sich vielmehr um eine wertende Stellungnahme, also eine Meinungsäußerung dahingehend, dass tierische polyklonale Antikörper durch tierfrei hergestellte Antikörper ersetzt werden könnten und sollten. Die Meinungsäußerung beruhe auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Selbst wenn man von einer Tatsachenbehauptung ausgehe, sei diese wahr. Hierzu behauptet der Beklagte, es existierten nach weit verbreiteten wissenschaftlichen Erkenntnissen tierversuchsfreie Methoden zur Antikörperproduktion. Tierfrei hergestellte mono- oder multiklonale Antikörper könnten denselben Zweck in Diagnostik und Therapie erfüllen wie tierische Antikörper. Für den diesbezüglichen Vortrag des Beklagten wird im Einzelnen auf Seite 9 ff. der Klageerwiderung (Bl. 73 ff. d.A.), Seite 14 ff. der Duplik (Bl. 447 ff. d.A.) sowie auf die Anlagen B7 bis B12 (Bl. 129 ff. d.A.) Bezug genommen. Schließlich könnten - wie das Paper in Anlage B9 zeige - auch polyklonale Antikörper vollständig ohne Tierversuche entwickelt werden. Ein dahingehendes Verfahren zur Herstellung sogenannter rekombinanter polyklonaler Antikörper befinde sich in der Entwicklung. Die Eignung der Phage-Display-Technologie als Alternative zur vollständigen, tierversuchsfreien Entwicklung von Antikörpern, sei ebenfalls untersucht, was der als Anlage B12 vorgelegte Artikel belege. Hinsichtlich des in der Berichterstattung erwähnten Medikaments A. behauptet der Beklagte, es gebe bereits tierversuchsfrei hergestellte Medikamente, die dieselben Therapiezwecke erfüllen könnten. Jedenfalls für die in der Berichterstattung ebenfalls genannten diagnostischen Zwecke, zu denen die aus den Kaninchen gewonnenen Antikörper eingesetzt werden, gebe es bereits tierfreie Alternativen.
39Im Hinblick auf den geltend gemachten Feststellungsantrag ist der Beklagte der Ansicht, die Klägerinnen hätten nicht substantiiert dargelegt, dass seine Berichterstattung tatsächlich konkrete Auswirkungen auf Beziehungen zu Kunden und Vertragspartnern gehabt hätten oder dass solche Auswirkungen künftig entstehen. Bezüglich der Abmahnkosten bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen, dass die Klägerinnen ihre Prozessbevollmächtigten zunächst nur mit der außergerichtlichen Geltendmachung beauftragt haben.
40Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.
41Entscheidungsgründe
42Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
43I.
44Der Klageantrag zu 1.b. ist begründet.
45Den Klägerinnen steht hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 1.b. angegriffenen Äußerungen jeweils ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG zu. Die Äußerungen verletzen die Klägerinnen in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht.
46Beide Klägerinnen sind durch die Äußerungen betroffen. Der durchschnittliche Leser bezieht die Berichterstattung mangels Differenzierung auf sämtliche auf dem Z.-Hof ansässige Betriebe und Gesellschaften bzw. auf „den Z.-Hof“ als Konglomerat aus mehreren landwirtschaftlichen Betrieben (siehe dazu im Einzelnen noch die Ausführungen unter II.). Es kommt deshalb für die Betroffenheit der Klägerin zu 1) nicht darauf an, ob sie tatsächlich an der Kaninchenzucht bzw. der Antikörperproduktion auf dem Z.-Hof beteiligt ist.
47Der Eingriff ist rechtswidrig.
48Bei der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das in Gestalt des Unternehmenspersönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) auch juristische Personen und Personengesellschaften schützt, handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand. Die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Retzlaff, in: Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, § 823 BGB Rn. 95 m.w.V. Y.). Stehen sich als widerstreitende Interessen - wie vorliegend - die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Unternehmenspersönlichkeitsrecht gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen, während Meinungsäußerungen durch das Element der Stellungnahme, des Meines und Dafürhaltens geprägt sind. Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.1998 - VI ZR 205/97, NJW 1998, 3047).
49Sofern es sich um Tatsachenbehauptungen handelt, kommt es im Rahmen der anzustellenden Abwägung für die Zulässigkeit ihrer Äußerung entscheidend auf den Wahrheitsgehalt der Behauptung an. Bewusst unwahre Tatsachen oder Tatsachen, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung zweifelsfrei feststeht, fallen nicht unter den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Ihre Äußerung ist daher grundsätzlich unzulässig. Die Verbreitung ehrenrühriger wahrer Tatsachenbehauptungen hingegen ist grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht die Intim- oder Privatsphäre des Betroffenen betreffen. In letzterem Fall ist jedoch weiter zu prüfen und abzuwägen, ob ihre Äußerung durch ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit gedeckt ist. Betrifft die wahre Tatsachenbehauptung die Sozial- oder gar die Öffentlichkeitssphäre, ist die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung erst dann überschritten, wenn die Mitteilung der wahren Tatsache einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012 - VI ZR 217/08, juris Rn. 37).
50Auch wenn sich wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermengen, dass diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen einer Abwägung der Rechte eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten. Jedenfalls fällt die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, bei der Abwägung ins Gewicht. Anders liegt es nur, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt. Wenn sich einer Äußerung die Behauptung einer konkret greifbaren Tatsache nicht entnehmen lässt und sie bloß ein pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 189/06, NJW-RR 2008, 913).
51Im Gegensatz zur Tatsachenbehauptung misst die Meinungsäußerung einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab. Es kommt darauf an, ob die Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt ist. Auf den Wert, die Richtigkeit oder die Vernünftigkeit der Äußerung kommt es nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79, NJW 1983, 1415, 1416). Mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit ist der Begriff der Meinung in Art. 5 Abs. 1 GG grundsätzlich weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts. Das muss auch dann gelten, wenn sich diese Elemente mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt (vgl. BVerfG, a.a.O.).
52Für die Wahrheit einer behaupteten Tatsache trifft im Rahmen des Unterlassungsanspruchs grundsätzlich den Kläger die Darlegungs- und Beweislast, da im Ausgangspunkt die Unwahrheit einer Behauptung grundsätzlich von demjenigen zu beweisen ist, der sich gegen die Äußerung wendet (vgl. Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 12 Rn. 138 f.). Allerdings tritt eine Beweislastumkehr ein, wenn Streitgegenstand eine üble Nachrede ist. In diesem Fall trifft nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB grundsätzlich den Schädiger die Beweislast für die Wahrheit der ehrbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptung, sofern ihr Wahrheitsgehalt zum Zeitpunkt der Äußerung ungewiss ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2012 - VI ZR 314/10, NJW 2013, 790 m.w.V. Y.; BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 207; Retzlaff, in: Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, § 823 BGB Rn. 102).
53Bei Meinungsäußerungen, die gleichzeitig tatsächliche Elemente enthalten, hängt die Zulässigkeit der Äußerung nach den vorstehenden Erwägungen zwar nicht davon ab, dass der zugrundeliegende Sachverhalt zugleich mit der Meinungskundgabe mitgeteilt wird. Allerdings trifft den Äußernden im Prozess zumindest eine sekundäre Darlegungslast bezüglich der Umstände, die die Tatsachengrundlage für die Äußerung darstellen sollen. Erfolgt auch im Prozess kein entsprechender Sachvortrag, spricht das bei der erforderlichen Abwägung maßgeblich dafür, dass das Interesse an einer weiteren Verbreitung der Meinungsäußerung hinter das durch die Äußerung beeinträchtigte allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person zurücktritt.
54Nach diesen Maßstäben greifen die mit dem Klageantrag 1.b. beanstandeten Äußerungen rechtswidrig in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerinnen ein.
551.
56Die mit dem Klageantrag zu 1.a.aa. angegriffene Äußerung
57„kranke Kaninchen erhielten keine ausreichende medizinische Versorgung“
58greift rechtswidrig in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerinnen ein, weil sie nicht von einer hinreichenden Tatsachengrundlage getragen ist.
59Die Äußerung enthält tatsächliche und wertende Elemente. Tatsächlicher Natur ist zunächst die - an sich nicht angegriffene - Aussage, es gebe im Betrieb der Klägerin zu 2) kranke Kaninchen. Die darüberhinausgehende, von den Klägerinnen beanstandete Aussage, kranke Kaninchen erhielten in dem Betrieb keine ausreichende medizinische Versorgung, ist im Schwerpunkt wertender Natur. Weil die Bewertung auf der tatsächlichen Grundlage der im Artikel beschriebenen Zustände auf dem Z.-Hof beruht, ist für ihre äußerungsrechtliche Beurteilung jedoch von entscheidender Bedeutung, ob für sie eine hinreichende Tatsachengrundlage besteht. Dies hängt wiederum davon ab, wie der Leser sie im konkreten Kontext versteht. Vorliegend verweist der Beklagte am Anfang des Abschnitts auf die Beobachtungen des verdeckten Ermittlers der M. e.V. Diese werden dahingehend beschrieben, dass Tiere in Käfige geworfen, an den Ohren gepackt und hochgehoben worden seien und kranke Kaninchen keine ausreichende medizinische Versorgung erhielten. Hierunter versteht der Rezipient jeweils eigenständige Aussagen. Es reicht demnach zur Darlegung einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die Äußerung nicht aus, wenn vorgetragen wird, dass Kaninchen im Betrieb der Klägerin zu 2) tatsächlich in Käfige „geworfen“, an den Ohren gepackt und hochgehoben werden oder dass es dort kranke Kaninchen gibt. Vielmehr muss auch für die Äußerung, kranke Kaninchen würden nicht ausreichend medizinisch versorgt, eine eigenständige Tatsachengrundlage bestehen.
60Der Beklagte hat nach den oben genannten Maßstäben keine Tatsachen vorgetragen, die über das Vorkommen kranker oder verletzter Kaninchen im Betrieb der Klägerin zu 2) hinaus den Vorwurf einer nicht ausreichenden medizinischen Versorgung tragen. Spätestens nachdem die Klägerinnen vorgebracht haben, dass kranke Kaninchen in dem Betrieb der Klägerin zu 2), wenn nötig, separiert und durch die Betriebstierärzte umgehend behandelt würden, hätte der Beklagte darlegen müssen, auf welche Tatsachen er die Annahme einer nicht ausreichenden medizinischen Versorgung stützt. Hierzu war ihm auch näherer Vortrag möglich, da er nach eigenen Angaben Kontakt zu dem verdeckten Ermittler des M. e.V. hat, der über mehrere Monate bei der Klägerin zu 2) war und die von dem Beklagten vorgelegten Videoaufnahmen gefertigt hat. Die vom Beklagten vorgetragenen Tatsachen tragen die konkrete Äußerung allerdings nicht.
61Soweit der Beklagte vorträgt, auf dem vorgelegten Bildmaterials sei zu sehen, dass Kaninchen an den Ohren gegriffen und in Käfige geworfen würden (Bl. 441 f. d.A.), ist dies bereits Bestandteil des der streitgegenständlichen Passage vorgehenden, nicht angegriffenen Halbsatzes. Dieser Vortrag eignet sich somit nicht als Grundlage für die eigenständige Aussage, kranke Kaninchen würden nicht ausreichend medizinisch versorgt. Eine hinreichende Tatsachengrundlage ergibt sich auch nicht aus den vom Beklagten vorgelegten Bildaufnahmen in den Beiträgen anderer Medien und den als Anlage B20 vorgelegten Videoaufnahmen des M. e.V., die die Zustände in dem Betrieb der Klägerin zu 2) zeigen sollen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Aufnahmen den Betrieb der Klägerin zu 2) zeigen und die Videos an den vom Beklagten auf Bl. 443 ff. d.A. genannten Zeitmarken verletzte und blutende Kaninchen sowie Kaninchen mit auffälligem Verhalten (z.B. Kreislaufen) zeigen, stellen die Aufnahmen allenfalls einen Beleg für das Vorkommen erkrankter und/oder verletzter Kaninchen im Betrieb der Klägerin zu 2) dar. Für die weitergehende, generelle Schlussfolgerung, kranke oder verletzte Kaninchen erhielten dort keine ausreichende medizinische Versorgung, bieten sie - insbesondere bei einer Kaninchenzucht der vorliegenden Größe - keine Grundlage. Konkrete Tatsachen, z.B. Beobachtungen des vom Beklagten erwähnten verdeckten Ermittlers, dazu, wie das Betriebspersonal der Klägerin zu 2) mit verletzten oder kranken Kaninchen umging, sind nicht vorgetragen. Der verdeckte Ermittler, Herr V. Y., führt in seiner eidesstattlichen Versicherung (Anlage B22) selbst aus, dass er keine Aussage darüber treffen könne, wie lange sich die Kaninchen in den von ihm beschriebenen verletzten/kranken Zuständen befunden hätten (Bl. 468 d.A.) und was mit den Kaninchen passiert sei, die er den Mitarbeitern der Klägerin zu 2) gemeldet habe. Weil die Aussagen des Zeugen somit schon nicht geeignet sind, die Äußerung zu tragen, kommt es auf die zwischen den Parteien streitige Echtheit der eidesstattlichen Versicherung nicht an. Die auch in der mündlichen Verhandlung nochmals vorgebrachte Erwägung, es könne bereits aus der Existenz mehrerer verletzter oder kranker Kaninchen bzw. aus der Tatsache, dass es sich um einen Massentierhaltungsbetrieb handle, auf eine unzureichende medizinische Versorgung geschlossen werden (Bl. 441 ff. d.A.), teilt die Kammer in dieser Allgemeinheit nicht. Konkrete, auf den vorliegenden Betrieb bezogene Tatsachen, die diese Annahme stützen, wurden nicht vorgebracht.
62Der nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 12.08.2026 (dort Seite 2 bis 7, Bl. 541 ff. d.A.) enthält keinen neuen Vortrag, der zu einer abweichenden Beurteilung des Bestehens einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die Äußerung führt. Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand daher nicht.
63Mangels hinreichender tatsächlicher Grundlage für die Äußerung führt die erforderliche Abwägung dazu, dass das Interesse der Klägerinnen am Schutz ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts das Interesse des Beklagten, die Äußerung weiterhin aufzustellen, überwiegen.
642.
65Die mit dem Klageantrag zu 1.b.bb. angegriffene Äußerung
66„ Die Tiere werden zur Antikörperproduktion genutzt, obwohl längst tierversuchsfreie Verfahren zur Verfügung stehen.“
67greift rechtswidrig in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerinnen ein. Sie stellt bei korrekter Sinndeutung eine Tatsachenbehauptung dar, deren (wissenschaftliche) Richtigkeit der Beklagte nicht hinreichend dargetan hat.
68a)
69Bei zutreffender Sinndeutung kann die Äußerung nur so verstanden werden, dass behauptet wird, es gebe bereits tierversuchsfreie Verfahren zur Herstellung der konkreten, auf dem Z. produzierten polyklonalen Antikörper. Das ergibt sich aus der Formulierung der konkreten Passage und aus einer Gesamtschau des übrigen Inhalts des Artikels. Aus der Sicht des Lesers werden durch Formulierung „ Die Tiere werden zur Antikörperproduktion eingesetzt, obwohl […]“ im Zusammenhang mit dem vorherigen Satz („Auf dem Z.-Hof in G. werden tausende Kaninchen unter unsäglichen Bedingungen gehalten, um Tierversuche an ihnen durchzuführen“) die konkrete Antikörperproduktion auf dem Z.-Hof mit der Existenz tierversuchsfreier Verfahren gegenübergestellt. Aufgrund der Formulierung versteht der durchschnittliche Leser die Passage so, dass zur Herstellung der konkreten polyklonalen Antikörper eine tierversuchsfreie Alternative zur Verfügung steht. Dieses Verständnis wird durch den übrigen Inhalt des Artikels gestützt. So führt der Beklagte mehrfach aus, dass die Kaninchen auf dem Z.-Hof zur Produktion polyklonaler Antikörper verwendet würden. Auch ist von den konkreten Einsatzzwecken der Antikörper, z.B. bei der Herstellung des Medikaments A. die Rede. Sodann wird unter Hinweis auf bestimmte Publikationen erläutert, dass Antikörper, die sich ähnlich wie tierisch hergestellte polyklonale Antikörper verhielten, auch ohne Tierbeteiligung hergestellt werden könnten. Im „Fazit“ ist davon die Rede, dass Unternehmen, die Blut der Kaninchen vom Z.-Hof beziehen, verpflichtet seien, umgehend ihre Produkte auf tierfreie Antikörper umzustellen. Aus der Gesamtheit diese Ausführungen schließt der Leser, dass es bereits tierversuchsfreie Möglichkeiten zur Herstellung der konkreten Antikörper und zur Erreichung der mit diesen Antikörpern erzielten Zwecke gibt, auf die etwaige Abnehmer des Z.-Hofs zur Herstellung ihrer Produkte umsteigen könnten.
70Aus Sicht des Lesers fernliegend ist die Deutungsvariante der Beklagten, wonach mit der streitgegenständlichen Passage nur ganz allgemein geäußert werde, es existierten bereits tierversuchsfreie Methoden zur Herstellung von Antikörpern, die tierische Antikörper ersetzen und denselben Zweck in Diagnostik und Therapie erfüllen könnten, verbunden mit dem Werturteil, tierische Antikörper sollten durch tierversuchsfrei hergestellte ersetzt werden. Diese Deutungsvariante blendet den durch die Passage hergestellten Zusammenhang zur konkreten Antikörperproduktion auf dem Z-Hof aus. Würde das Verständnis des Beklagten zutreffen, läge der Aussagegehalt der Passage darin, dass auf dem Z.-Hof Kaninchen zur Produktion bestimmter Antikörper (Ergebnis a)) eingesetzt würden, obwohl andere Antikörper zu teilweise anderen Zwecken (Ergebnis b)) bereits tierversuchsfrei hergestellt werden könnten. Eine solche Äußerung ergäbe aus der Sicht des Lesers keinen Sinn. Sinn ergibt die Äußerung - auch im Zusammenhang mit dem Fazit des Beklagten - vielmehr nur, wenn man sie so versteht, dass für die Herstellung der konkreten Antikörper, die auf dem Z.-Hof aus Kaninchenblut gewonnen werden, bereits tierversuchsfreie Verfahren zur Verfügung stünden, die Gewinnung der Antikörper aus den Kaninchen auf dem Z.-Hof also zur Erreichung der erstrebten Zwecke nicht erforderlich sei. Anderenfalls könnte auch die durch die streitgegenständliche Passage sowie an mehreren anderen Stellen des Artikels aufgeworfene Frage, ob das Leid der Kaninchen aus wissenschaftlicher Sicht wirklich notwendig ist, sinnvollerweise nicht gestellt werden.
71b)
72Unter Zugrundelegung des unter a) erläuterten Verständnisses stellt sich die Äußerung als Tatsachenbehauptung dar. Die Äußerung, es stünden tierversuchsfreie Verfahren zur Herstellung der konkret auf dem Z.-Hof produzierten Antikörper zur Verfügung, ist wissenschaftlich überprüfbar. Die Darlegungs- und Beweislast für den Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptung trägt der Beklagte, weil die Behauptung ehrenrührig ist. Der Leser entnimmt ihr den Vorwurf, auf dem Z. -Hof würden Antikörper aus Kaninchenblut produziert, obwohl dies aufgrund bestehender tierfreier Alternativen nicht erforderlich sei.
73Im vorliegenden Fall ist von der Unwahrheit der Behauptung auszugehen. Denn schon nach dem eigenen Vortrag des Beklagten und den von ihm vorgelegten Publikationen lassen sich die konkret auf dem Z.-Hof produzierten polyklonalen Antikörper nicht tierversuchsfrei herstellen. Der Beklagte bringt durch Vorlage verschiedener Publikationen vor, dass es bereits Verfahren gebe, Antikörper tierversuchsfrei zu produzieren, und dass nach wissenschaftlichen Erkenntnissen tierversuchsfrei produzierte Antikörper in Diagnostik und Therapie denselben Zweck und erfüllen könnten wie tierische. Aus den Publikationen ergibt sich jedoch, dass mit den dort erläuterten Verfahren lediglich monoklonale und multiklonale Antikörper hergestellt werden können und nicht die im Betrieb auf dem Z.-Hof produzierten polyklonalen Antikörper. Soweit der Beklagte auf eigene Publikationen (Anlage B7 und B8) verweist, wird dort explizit ausgeführt, dass die dort erwähnten tierversuchsfreien Antikörper die konkreten, aus Kaninchenblut hergestellten Antikörper nicht direkt ersetzen könnten (Bl. 143 d.A.). Auch in dem Bericht der I. K. (Anlage B10), den der Beklagte an mehreren Stellen in Bezug nimmt, wird lediglich die Empfehlung an die EU-Länder ausgesprochen, die Entwicklung und Herstellung von Antikörpern durch Immunisierung von Tieren künftig nicht mehr zu genehmigen, soweit es dafür keine stichhaltige, legitime wissenschaftliche Begründung gibt (Bl. 179 d.A.). Soweit der Beklagte auf Anlage B11 verweist, befasst sich das dortige Paper mit monoklonalen Antikörpern gegen Tollwut und nicht mit Alternativen für die konkret im streitgegenständlichen Artikel behandelten Antikörper. Gleiches gilt für das in Anlage B12 beschriebene Phage-Display-Verfahren. Soweit die Beklagte schließlich behauptet, auch polyklonale Antikörper könnten vollständig ohne Tierversuche entwickelt werden, und sich hierzu auf das Paper in Anlage B9 beruft, befasst sich dieses Paper ausweislich der ersten Seite nicht mit der tierversuchsfreien Herstellung polyklonaler Antikörper, sondern mit der Entwicklung sogenannter rekombinanter Antikörper, die tierische polyklonale Antikörper lediglich ersetzen sollen (Bl. 152 d.A.). Soweit in dem Artikel des Beklagten auf das Medikament A. Bezug genommen wird, bei dessen Herstellung die aus den Kaninchen gewonnenen Antikörper verwendet werden, hat der Beklagte schon nicht vorgetragen, dass tierversuchsfreie Antikörper existierten, die zur Herstellung des konkreten Produkts alternativ verwendet werden könnten.
74Der Vortrag in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 12.08.2026 (Bl. 540 ff. d.A.) führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand daher kein Anlass. Soweit der Beklagte dort (Bl. 549 ff.) zu Produkten ausführt, die das mittels der auf dem Z.-Hof produzierten Antikörper hergestellte Medikament A. ersetzen könnten, ist dies schon deshalb unerheblich, weil es sich bei den zur Herstellung dieser Produkte verwendeten Antikörpern nicht um polyklonale Antikörper handelt. Zudem versteht der Leser die Äußerung nach Ansicht der Kammer so, dass für die Herstellung der Antikörper zu den konkret genannten Zwecken tierversuchsfreie Alternativen zur Verfügung stehen. Das ist mit Blick auf das Medikament A. unstreitig nicht der Fall. Was den nochmaligen Verweis auf die Möglichkeit der Herstellung sogenannter rekombinanter Antikörper angeht (Bl. 551 f. d.A.), trägt der Beklagte selbst vor, dass sich dieses Verfahren noch in der Entwicklung befänden. Auf die grundsätzliche technische Machbarkeit eines 1:1-Ersatzes von A. durch tierversuchsfrei hergestellte rekombinante Antikörper kommt es allerdings nicht an, weil der Rezipient die Äußerung, es stünden „längst tierversuchsfreie Verfahren zur Verfügung “, so versteht, als bestünde zur Herstellung der konkreten Antikörper bereits eine tierversuchsfreie Alternative. Aus letzterem Grund spielt es für die Beurteilung auch keine Rolle, wenn der Beklagte darauf verweist, dass jedenfalls die auf dem Z.-Hof produzierten Antikörper für diagnostische Tests durch tierversuchsfrei hergestellte Antikörper ersetzt werden könnten. Denn bei den insoweit beschriebenen Antikörpern handelt es sich nach dem Vortrag auf Bl. 552 ff. d.A. nicht um poly-, sondern mono- oder multiklonale Antikörper.
753.
76Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der bereits eingetretenen Rechtsverletzung vermutet. Die Vermutung nicht widerlegt, weil der Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat.
77II.
78Der Klageantrag zu 1.a. ist unbegründet.
79Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin zu 1) hinsichtlich der Äußerung
80„ Zitat wurde entfernt“
81ergibt sich weder aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG noch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt.
82Die Klägerin zu 1) ist zwar - wie bereits unter I. ausgeführt - als zum Zeitpunkt der Berichterstattung auf dem Z. ansässiges Unternehmen durch die Äußerung betroffen, da der Leser die Berichterstattung auf den Z.-Hof als Konglomerat mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe bezieht. Die Äußerung, der „D. in G.“ habe sich eine weitere Form der Tierausbeutung als „zusätzliches Standbein“ geschaffen, stellt sich jedoch bei korrektem Verständnis als zulässig dar.
83Bei zutreffender Sinndeutung aus maßgeblichen der Sicht des Durchschnittsrezipienten bezieht sich die Äußerung nicht speziell auf die Klägerin zu 1), sondern auf „den Z.-Hof“ als Gesamtheit sämtlicher dort ansässiger Betriebe. Soweit die Klägerin zu 1) vorbringt, der Rezipient schreibe die Äußerung aufgrund der Formulierung „ D. “ allein ihr zu, überzeugt das nicht. Für ein solches Verständnis spricht zwar, dass die Klägerin zu 1) zum Zeitpunkt der Berichterstattung die einzige unter der Anschrift des Z.-Hofs ansässige Gesellschaft war, deren Firma den Bestandteil „F. U.“ enthielt. Ausgeschlossen werden kann auch ein Verständnis, nach dem sich die Bezeichnung „D.“ lediglich im Sinne einer (fehlerhaften) Ortsangabe auf den Nachbarort P. bezog, weil vom „D. in G. “ die Rede ist. Trotzdem ist nicht von einem Verständnis auszugehen, wonach sich die Äußerung speziell auf die Klägerin zu 1) bezieht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Mehrdeutigkeit der Äußerung nach der Stolpe-Rechtsprechung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 25.10.2025 - 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 207 Rn. 31 ff.). Denn der durchschnittliche Leser macht sich über die Aufteilung des Z.-Hofs in einzelne dort ansässige Betriebe und Gesellschaften keine Gedanken. Das gilt umso mehr, als die auf dem Z.-Hof ansässigen Betriebe unstreitig personell miteinander verwoben sind. Schließlich ergibt sich das vorgenannte Verständnis des Durchschnittslesers auch aus dem der streitgegenständlichen Passage vorangehenden Satz, in dem ausgeführt wird, dass auf dem Z.-Hof mehrere von Vater und Söhnen betriebene landwirtschaftliche Höfe ansässig seien, welche mit Bioerdbeeren, Mehl und Tofu würben und Kaninchenfleisch aus eigener Schlachtung anböten. Allein durch die Verwendung des Zusatzes „F. U.“ vor dem Wort „Z.-Hof“ ändert sich das durch diese Beschreibung beim Leser geschaffene Vorstellungsbild nicht dergestalt, dass er den nachfolgenden, hier angegriffenen Satz nicht mehr auf den Z.-Hof als Konglomerat mehrerer Betriebe, sondern nur noch auf die Klägerin zu 1) als einzelnen Betrieb bezieht.
84Unter Zugrundelegung dieses Verständnisses wird die von der Klägerin zu 1) als unwahr angegriffene Behauptung, gerade sie betreibe die in dem Bericht erwähnte Kaninchenhaltung und sei an der Antikörperproduktion beteiligt, überhaupt nicht aufgestellt. Bezieht der durchschnittliche Leser die Äußerung untechnisch auf den Z.-Hof als Gesamtheit der dort ansässigen Betriebe, stellt sich die Aussage, der Z.-Hof habe sich durch die im Artikel beschriebene Kaninchenzucht ein zusätzliches Standbein geschaffen, vielmehr als zulässiges Werturteil dar. Sind auf einem unter der gemeinsamen Bezeichnung „Z.-Hof“ bekannten Hof mehrere landwirtschaftliche Betriebe ansässig, die wiederum von verschiedenen Gesellschaften betrieben werden, und betreibt eine dieser Gesellschaften eine Kaninchenzucht zur Antikörperproduktion, darf der Betrieb der Kaninchenzucht zur Antikörperproduktion vom Beklagten als zusätzliches Standbein „des Z.-Hofs“ bewertet werden. Die mangelnde Differenzierung zwischen den einzelnen auf dem Hof ansässigen Gesellschaften mag unpräzise sein, wenn einzelne der dort ansässigen Gesellschaften nicht an der Antikörperproduktion beteiligt sind. Allerdings sind die auf dem Hof ansässigen Betriebe und Gesellschaften unstreitig personell eng miteinander verwoben. Darüber hinaus ergibt sich aus den vom Beklagten vorgelegten und von den Klägerinnen inhaltlich nicht bestrittenen Archiv-Screenshots der Website (Anlage B15 und B16), dass die Einzelbetriebe des Z.-Hofs sich zumindest bis Anfang September 2025 öffentlich als einheitliches, wenn auch aus mehreren Unternehmen bestehendes Familienunternehmen darstellten. Auf der damaligen Website wurde unter anderem auch auf Produkte der Klägerin zu 1) verwiesen (siehe Bl. 458 d.A.: „Neben unseren Lebensmitteln vermarkten wir als F. U.-Z. G. bestes GVO-freies Futtermittel für Ihre Tiere“). Auf dieser Basis ist die zusammenfassende Bezeichnung der auf dem Z.-Hof ansässigen Betriebe als „Z.-Hof“ aus äußerungsrechtlicher Sicht zulässig. Die sich aus dieser zusammenfassenden Bezeichnung ergebende (Mit-) Betroffenheit durch die Berichterstattung des Beklagten ist von der Klägerin zu 1) hinzunehmen.
85III.
86Den Klägerinnen steht wegen der mit dem Klageantrag zu 1.b. angegriffenen Äußerungen ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung (Anlage CSP 4) in Höhe von 1.832,01 € aus § 823 Abs. 1 BGB zu, weil die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur vorgerichtlichen Geltendmachung der Unterlassungsansprüche erforderlich und zweckmäßig war. Der Höhe nach belaufen sich die Abmahnkosten auf eine 1,5-Geschäftsgebühr aus einem von der Kammer hinsichtlich der Unterlassungsansprüche nach dem Klageantrag zu 1.b. für angemessen erachteten Gegenstandswert von 40.000 € (10.000 € pro Äußerung und pro Klägerin). Diese umfasst den geltend gemachten Betrag von 1.832,01 €. Soweit der Beklagte anfangs mit Nichtwissen bestritten hat, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen zunächst nur außergerichtlich mandatiert wurde (Bl. 79 d.A.), haben die Klägerinnen durch Vorlage der Anlagen CSP13 und CSP14 substantiiert dargelegt, dass der Klägervertreter zunächst nur mit der Abmahnung beauftragt wurde. Dem ist der Beklagte nicht mehr entgegengetreten.
87Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
88IV.
89Der auf Feststellung gerichtete Klageantrag zu 3) ist begründet. Die Kammer versteht den auf den Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2026 umformulierten Antrag so, dass er sich allein auf die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich künftiger, durch die Äußerungen entstandener Schäden bezieht. An die Begründetheit einer Feststellungsklage hinsichtlich künftiger Schäden stellt die Rechtsprechung bei der Verletzung absoluter Rechtsgüter keine hohen Anforderungen. Es genügt die nicht fernliegende Möglichkeit, dass aus der eingetretenen Primärverletzung künftig weitere materielle oder immaterielle Folgeschäden entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2017 - VI ZR 423/16, NJW 2018, 1242 Rn. 49; BGH, Urteil vom 29.06.2021 - VI ZR 10/18, juris Rn. 30). Der feststellende Ausspruch der Ersatzpflicht unterliegt insoweit keinen Bedenken, da er nichts darüber aussagt, ob ein künftiger Schaden tatsächlich eintreten wird. Diese Frage und die Frage der Kausalität stellen sich erst in einem etwaigen späteren Haftungsprozess. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls nicht fernliegend, dass den Klägerinnen infolge der Berichterstattung künftig materielle Schäden entstehen, z.B. weil sich Kunden, die die Berichterstattung zur Kenntnis nehmen, aus Angst vor negativen öffentlichen Reaktionen auf die Zusammenarbeit mit den Klägerinnen von diesen abwenden.
90V.
91Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Kostenquote war nach der sogenannten Baumbach’schen Formel zu bilden, da der Klageantrag zu 1.a. nur durch die Klägerin zu 1) gestellt wurde und die Klägerinnen somit in unterschiedlicher Höhe obsiegen bzw. unterliegen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 2 ZPO.
92VI.
93Der Streitwert wird gemäß §§ 45 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3, 4 S. 1, 5 Hs. 1 ZPO wie folgt festgesetzt:
94Klageantrag zu 1.a.: 10.000 €
95Klageantrag zu 1.b.: 40.000 € (10.000 € pro Äußerung, zwei Klägerinnen)
96Klageantrag zu 2: ohne Ansatz (Nebenforderung)
97Klageantrag zu 3.: 5.000 € (2.500 € pro Klägerin)
98Insgesamt : 55.000 € .
99VII.
100Der Name der Klägerin zu 1) war im Rubrum von Amts wegen zu berichtigen. Aus dem als Anlage CSP 1 (Bl. 23 ff. d.A.) vorgelegten Handelsregisterauszug ergibt sich, dass der Name der Klägerin zu 1) nicht - wie in der Klageschrift angegeben - „D.“, sondern „T. GmbH & Co. KG“ lautet.
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