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OLG Köln: Veröffentlichung heimlich aufgenommener Stimme aus privatem Livestream verletzt Persönlichkeitsrecht

OLG Köln · Beschluss vom 18.05.2026 · Az. 15 W 48/26

PersönlichkeitsrechtStattgegeben§ 823 Abs. 1 BGB§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analogArt. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG

Was bedeutet das für Sie?

Kernaussage: Veröffentlichung heimlich aufgenommener Stimme aus privatem Livestream verletzt Persönlichkeitsrecht

  • Streamer dürfen private Tonaufnahmen Dritter nicht ohne Einwilligung veröffentlichen.
  • Das Recht am gesprochenen Wort ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
  • Gegenäußerungen auf der Plattform ersetzen keinen gerichtlichen Unterlassungsanspruch.

Ergebnis: Stattgegeben · OLG Köln, Beschluss vom 18.05.2026 · Az. 15 W 48/26

Redaktionelle LeitsätzeEigene Formulierung der ITMR-Redaktion, keine amtlichen Leitsätze.

1. Die Veröffentlichung einer heimlich aufgenommenen Stimme aus einem privaten Livestream verletzt das Persönlichkeitsrecht.

2. Die Möglichkeit eines Gegenkommentars auf der Plattform ist kein gleichwertiger Rechtsschutz und lässt den Verfügungsgrund nicht entfallen.

Sachverhalt

Ein Streamer veröffentlichte in einem Livestream auf einer Online-Plattform private Tonaufnahmen der Stimme eines anderen aus einem privaten Livestream ohne dessen Einwilligung. Das LG Bochum wies den Eilantrag zurück.

Entscheidung

Das OLG Köln erließ auf die sofortige Beschwerde die einstweilige Verfügung. Ein Verfügungsgrund lag vor; die Möglichkeit eines Gegenkommentars auf der Plattform ist kein gleichwertiger Rechtsschutz, weil es um die Veröffentlichung des heimlich aufgenommenen gesprochenen Worts geht. Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog.

Volltext der Entscheidung, Az. 15 W 48/26 (amtliche Fassung)

Quelle: amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) (OLG Köln, Beschluss vom 18.05.2026), Wortlaut unverändert, nur Formatierung angepasst

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 06.05.2026 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 30.04.2026 (8 O 92/26) abgeändert und im Wege der einstweiligen Verfügung Folgendes angeordnet:

I.Der Antragsgegner wird verpflichtet, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

private Tonaufnahmen der Stimme des Antragstellers aus dem privaten Livestream vom 14.03.2026 auf den 15.03.2026 ab 21:45 Uhr ohne dessen Einwilligung zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen,

wie geschehen in einem Livestream auf der Plattform C. zwischen dem 21.03.2026 um 22:30 Uhr und dem 22.03.2026 um 04:37 Uhr (ausweislich Anlage AS1).

II.Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsgegner.

Entscheidungstext (amtliche Randnummern)

1Gründe:

2I.

3Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 06.05.2026 gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 30.04.2026, mit dem sein auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteter Unterlassungsantrag vom 10.04.2026 - in Form der mit Schriftsatz vom 21.04.2026 erfolgten Antragsanpassung - zurückgewiesen wurde, ist begründet.

41. Der Senat entscheidet gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung, da eine umgehende Entscheidung geboten ist und eine Anhörung des Antragsgegners sowohl außergerichtlich als auch im laufenden Verfahren stattgefunden hat. Er hat mit seinen Schriftsätzen vom 22.04.2026 und 08.05.2026 Stellung genommen und dabei den vom Antragsteller geltend gemachten Unterlassungsanspruch jeweils zurückgewiesen.

52. Ein Verfügungsgrund (§ 935 ZPO) liegt vor. Der streitgegenständliche Livestream auf der Plattform C. wurde am 21./22.03.2026 veröffentlicht. Nach Ablauf der in der Abmahnung vom 31.03.2026 gesetzten Frist bis zum 09.04.2026 hat der Antragsteller unverzüglich am 10.04.2026 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereicht. Die vom Antragsgegner eingewandte Möglichkeit eines Gegenkommentars auf der Plattform selbst stellt keine gleichwertige Alternative zu dem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch dar, da es nicht um den Inhalt der veröffentlichten Wortbeiträge geht, sondern um den Umstand, dass dabei das heimlich aufgenommene gesprochene Wort des Antragstellers ohne dessen Zustimmung vom Antragsgegner veröffentlicht wurde.

63. Auch ein Verfügungsanspruch ist gegeben, denn dem Antragsteller steht ein Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog zu.

7a) Ein Vorrang der Bestimmungen der DSGVO beseht hier - unabhängig von der Frage eines Eingreifens des sog. Medienprivilegs (Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV) - bereits deshalb nicht, weil der Antragsteller vom Antragsgegner nicht Löschung, sondern Unterlassung verlangt. Die Bestimmungen der DSGVO sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dahin auszulegen, dass sie zugunsten der von der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten betroffenen Person für den Fall, dass diese Person nicht die Löschung ihrer Daten beantragt, keinen gerichtlichen Rechtsbehelf vorsehen, der es ihr ermöglicht, präventiv zu erwirken, dass dem Verantwortlichen auferlegt wird, künftig eine erneute unrechtmäßige Verarbeitung zu unterlassen (EuGH, Urteil vom 04.09.2025, C-655/23, juris Rn. 52). Allerdings hindern sie die Mitgliedstaaten nicht daran, einen solchen Rechtsbehelf in ihren jeweiligen Rechtsordnungen vorzusehen (EuGH, a. a. O.). Dies ist mit Blick auf die eingangs genannte Anspruchsgrundlage im nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland der Fall.

8b) Die angegriffene Veröffentlichung des Antragsgegners in dem von ihm initiierten und öffentlich zugänglich gemachten Livestream auf der Plattform C. verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) des Antragstellers.

9aa) Die Veröffentlichung stellt - ohne dass es dabei auf die Frage einer Strafbarkeit nach § 201 Abs. 1 StGB ankommt - einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers dar.

10Neben seiner Gestalt sind es vor allem auch die von seinen Gedanken getragenen sprachlichen Äußerungen, die die Eigenart eines Menschen und damit seine Persönlichkeit ausmachen. Beides gehört zum Kern seiner Persönlichkeit und nimmt daher in besonderem Maße an dem jedem Menschen unveräußerlich zustehenden Persönlichkeitsrecht und dem ihm insoweit von der Rechtsordnung gewährten Schutz teil. Auf Grund des dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht entspringenden Selbstbestimmungsrechts braucht es daher grundsätzlich niemand zu dulden, dass ohne seine Zustimmung Bilder von ihm gemacht oder Äußerungen von ihm auf Tonband aufgenommen werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.1997, 4 U 128/97, juris Rn. 11). Von daher darf auch grundsätzlich jedermann selbst bestimmen, ob und vor wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme abgespielt werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.1983, 2 StR 775/82, juris Rn. 19).

11In dem angegriffenen öffentlichen Livestream des Antragsgegners wurden in identifizierender Weise - durch Nennung des Vornamens des Antragstellers ( „Z.“) sowie seines C.-Namens ( „X.“ ) - ohne Wissen und Wollen auf Tonträger aufgenommene Wortbeiträge des Antragstellers aus einem privaten Livestream vom 14./15.03.2026 veröffentlicht, so dass nach den vorstehenden Grundsätzen ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers vorliegt.

12bb) Dieser Eingriff ist nach Abwägung des im Streitfall durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG , Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Interesses des Antragstellers am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG , Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit bereits deshalb als rechtswidrig anzusehen, weil vom Antragsgegner keinerlei schützenswertes Informations-/Veröffentlichungsinteresse dargelegt wird und ein solches auch sonst nicht ersichtlich ist. Es erschließt sich auch nach einer Inaugenscheinnahme der als Anlage AS 1 vorgelegten Videodatei nicht, dass der Antragsgegner mit der Veröffentlichung der angegriffenen Äußerungen ein berechtigtes, hinreichend gewichtiges Informationsinteresse verfolgt hat. Demgegenüber steht das schützenswerte Interesse des Antragstellers an der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes, welches umfasst, dass die von ihm in einem privaten Livestream - und damit nur einem beschränkten und dem Antragsteller bekannt gegebenen Teilnehmerfeld - getätigten Wortbeiträge nicht ohne seine Zustimmung einer unbeschränkten Vielzahl von weiteren Personen in einem öffentlichen Livestream bekannt gegeben werden, insbesondere nicht durch Veröffentlichung heimlich angefertigter Tonaufnahmen.

13II.

14Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 Abs. 1 ZPO.

15Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

16Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wegen § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen.

17Verfahrenswert: 7.500 Euro (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO)

18Rechtsbehelfsbelehrung:

19Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden (§§ 936, 924 ZPO). Dieser ist nach ständiger Praxis im Oberlandesgerichtsbezirk Köln bei Erlass einer einstweiligen Verfügung erst im Beschwerdeverfahren dennoch stets bei dem Gericht erster Instanz - dem Landgericht Bochum, Josef-Neubergers-Straße 1, 44787 Bochum - einzulegen. Der Widerspruch ist durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt als elektronisches Dokument einzureichen. Der Widerspruch soll begründet werden. Er ist nicht an eine Frist gebunden und unterliegt nur der Verwirkung.

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