Was bedeutet das für Sie?
Kernaussage: Privatperson lagert gefälschte Markenware für Dritte – Benutzung im geschäftlichen Verkehr
- Auch Privatpersonen können Markenrechte verletzen, wenn sie offensichtlich nicht privat bestimmte Markenware einführen und lagern.
- Maßgeblich ist, dass die Waren offensichtlich nicht zur privaten Benutzung bestimmt sind.
- Markeninhaber können gegen solche Mittelspersonen bei der Einfuhr gefälschter Ware vorgehen.
Ergebnis: Vorlage an EuGH / BVerfG · EuGH (Zehnte Kammer), Urteil vom 30.04.2020 · Az. C-772/18
Sachverhalt
Eine in Finnland wohnende Privatperson (B) erhielt im April 2011 aus China einen Posten von 150 Kugellagern mit einem Gesamtgewicht von 710 kg, auf denen ein der internationalen Wortmarke INA der Markeninhaberin (A) entsprechendes Zeichen angebracht war. B holte die Ware nach der Zollabwicklung auf seinen Namen ab, brachte sie zu sich nach Hause und übergab sie einige Wochen später einem Dritten zur Ausfuhr nach Russland; als Entgelt erhielt er eine Stange Zigaretten und eine Flasche Cognac. Das Berufungsgericht Helsinki verneinte eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Der Oberste Gerichtshof Finnlands legte dem EuGH die Frage vor.
Entscheidung
Der EuGH (Zehnte Kammer) entschied im Verfahren C-772/18, dass Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95/EG so auszulegen ist, dass eine Person, die nicht beruflich gewerblich tätig ist, eine Marke im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn sie Waren in Empfang nimmt, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und verwahrt, die offensichtlich nicht zur privaten Benutzung bestimmt sind, aus einem Drittstaat an ihre Anschrift versandt wurden und ohne Zustimmung des Rechtsinhabers mit der Marke versehen sind.
Volltext der Entscheidung, Az. C-772/18 (amtliche Fassung)
Quelle: amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) (EuGH (Zehnte Kammer), Urteil vom 30.04.2020), Wortlaut unverändert, nur Formatierung angepasst
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)
30. April 2020 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Marken – Richtlinie 2008/95/EG – Art. 5 Abs. 1 – Art. 5 Abs. 3 Buchst. b und c – Markenrechtsverletzung – Begriff ‚im geschäftlichen Verkehr‘ – In den freien Verkehr überführte Waren – Einfuhr – Lagerung – Besitz von Waren, um sie in Verkehr zu bringen – Ausfuhr“
In der Rechtssache C‑772/18
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Korkein oikeus (Oberster Gerichtshof, Finnland) mit Entscheidung vom 28. November 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Dezember 2018, in dem Verfahren
A
gegen
B
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter) und M. Ilešič,
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
–von A, vertreten durch J. Kaulo, luvan saanut oikeudenkäyntiavustaja,
–von B, vertreten durch M. Jakobsson, asianajaja,
–der finnischen Regierung, vertreten durch S. Hartikainen als Bevollmächtigten,
–der Europäischen Kommission, vertreten durch É. Gippini Fournier und I. Koskinen als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ( ABl. 2008, L 299, S. 25 ) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. b und c dieser Richtlinie.
2Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen A und B wegen einer gegen B erhobenen Klage wegen Markenrechtsverletzung.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3Art. 5 („Rechte aus der Marke“) der Richtlinie 2008/95 bestimmt:
„(1) Die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber ausschließliche Rechte. Diese Rechte gestatten es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr
a)ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist;
b)ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
…
(3)Sind die Voraussetzungen der Absätze l und 2 erfüllt, so kann insbesondere verboten werden:
a)das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachung anzubringen;
b)unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;
c)Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen;
…“
Finnisches Recht
4Gemäß § 4 Abs. 1 des Tavaramerkkilaki (7/1964) (Markengesetz [7/1964]) in der zum Zeitpunkt der behaupteten Verletzung geltenden Fassung beinhaltet das Recht an dem Kennzeichen einer Ware, dass niemand außer dem Inhaber der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit dieser Marke zu verwechselndes Zeichen für eine Ware oder auf ihrer Verpackung, in der Werbung, in Geschäftspapieren oder in sonstiger Weise, einschließlich des mündlichen Gebrauchs, benutzen darf.
5Diese Vorschrift findet unabhängig davon Anwendung, ob die Waren in Finnland oder im Ausland in Verkehr gebracht werden oder gebracht werden sollen oder ob sie zur Benutzung im geschäftlichen Verkehr, zur Aufbewahrung bzw. zur Lagerung oder zwecks Wiederausfuhr in einen Drittstaat nach Finnland eingeführt werden.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
6Am 4. April 2011 erhielt B, eine natürliche Person mit Wohnsitz in Finnland, aus China einen Posten von 150 Kugellagern mit einem Gesamtgewicht von 710 kg, die als Ersatzteile in Kraftübertragungsvorrichtungen, Generatoren und Motoren sowie beim Bau von Brücken und Straßenbahnen verwendet werden. Auf diesen Kugellagern war ein Zeichen angebracht, das der internationalen Wortmarke INA entsprach, deren Inhaberin A ist, und zwar u. a. für die Waren „Lager“.
7Nach Abschluss der Zollabwicklung auf den Namen von B holte dieser den Posten am 12. April 2011 aus dem Zolllager am Flughafen Helsinki-Vantaa (Finnland) ab und brachte ihn zu sich nach Hause.
8Einige Wochen später wurden die Kugellager an einen Dritten übergeben, um nach Russland ausgeführt zu werden.
9B erhielt als Entgelt für seine Dienste eine Stange Zigaretten und eine Flasche Cognac.
10Im Rahmen eines gegen B vor dem Helsingin käräjäoikeus (erstinstanzliches Gericht Helsinki, Finnland) durchgeführten Strafverfahrens wegen Markenrechtsverletzung, dem A als Nebenklägerin zur Geltendmachung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche beigetreten ist, wurde B mit der Begründung freigesprochen, dass ihm kein vorsätzlicher Rechtsverstoß nachgewiesen werden könne. Allerdings untersagte das Gericht B eine Fortsetzung oder Wiederaufnahme des betreffenden Verhaltens und verurteilte ihn dazu, A für den ihr entstandenen Schaden Ersatz zu leisten und eine Entschädigung zu zahlen.
11B legte gegen seine Verurteilung Rechtsmittel beim Helsingin hovioikeus (Berufungsgericht Helsinki, Finnland) ein.
12Das Rechtsmittelgericht verwies auf das Urteil vom 16. Juli 2015, TOP Logistics u. a. ( C‑379/14 , EU:C:2015:497 ), und vertrat die Auffassung, dass zum einen das Verhalten von B gewissermaßen einer Lager- und Speditionstätigkeit entspreche und er nicht die Absicht gehabt habe, daraus einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen, und dass zum anderen das Entgelt, das B hierfür erhalten habe, nicht auf der wirtschaftlichen Nutzung von Waren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit beruhe, sondern nur die Gegenleistung für die Zwischenlagerung der Waren für Rechnung eines Dritten darstelle.
13Aufgrund dessen war das Helsingin hovioikeus (Berufungsgericht Helsinki) der Auffassung, dass B nicht ein mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eingetragenen Marke identisches Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt habe und dass deshalb die von A geltend gemachten Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche unbegründet seien.
14Gegen dieses Urteil legte A Rechtsmittel beim Korkein oikeus (Oberster Gerichtshof, Finnland) ein.
15Der Korkein oikeus (Oberster Gerichtshof) führt aus, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht eindeutig hervorgehe, ob es sich bei der Höhe des wirtschaftlichen Vorteils, den eine Privatperson durch eine behauptete Markenrechtsverletzung erlange, um ein Kriterium handele, das für die Beurteilung, ob eine Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr vorliegt, relevant sei.
16Außerdem finde Art. 5 der Richtlinie 2008/95 zwar offensichtlich Anwendung, wenn diese Privatperson die Marke im Rahmen ihrer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit benutze, doch wenn diese Person die Marke zugunsten eines Dritten benutze, bestünden in dieser Hinsicht Zweifel.
17Der Korkein oikeus (Oberster Gerichtshof) weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 16. Juli 2015, TOP Logistics u. a. ( C‑379/14 , EU:C:2015:497 ), entschieden habe, dass der Eigentümer eines Steuer- und Zolllagers, der lediglich für einen Dritten Waren einlagere, auf denen ein mit einer Marke identisches oder dieser ähnliches Zeichen angebracht sei, dieses Zeichen nicht benutze. Insoweit möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine solche Rechtsprechung entsprechend auf eine Rechtssache wie die des Ausgangsverfahrens übertragen werden kann, in der eine Person für eine Flasche Cognac und eine Stange Zigaretten Waren für Rechnung eines Dritten eingeführt, verwahrt und zwischengelagert hat, bevor diese zum Weiterversand in einen Drittstaat abgeholt wurden.
18Außerdem möchte das vorlegende Gericht wissen, ob angenommen werden kann, dass es sich um eine Wareneinfuhr im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2008/95 handelt, wenn eine Person einem Wiederverkäufer von Waren ihre Anschrift mitteilt und die Waren in Empfang nimmt, wobei diese nicht auf ihr Verlangen hin versandt wurden und sie auch nicht in anderer Weise aktiv mitgewirkt hat.
19Der vorlegende Korkein oikeus (Oberster Gerichtshof) betont dabei, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Oktober 2005, Class International ( C‑405/03 , EU:C:2005:616 ), entschieden habe, dass das Inverkehrbringen von Waren ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne von Art. 29 AEUV voraussetzt, wozu die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung in diesem Mitgliedstaat erhoben worden sein müssen. Unsicherheit bestehe in Bezug auf die Frage, ob von einer Einfuhr ausgegangen werden könne, wenn die betreffende Person lediglich an ihre Anschrift versandte Waren in Empfang nehme, sie diesen Versand aber nicht veranlasst und auch sonst nicht aktiv am Versand der Waren in dieses Land mitgewirkt habe.
20Aufgrund dieser Erwägungen hat der Korkein oikeus (Oberster Gerichtshof) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.Ist die Höhe des Vorteils, den eine Privatperson aus einer behaupteten Markenverletzung erlangt hat, für die Beurteilung relevant, ob es sich bei dem Vorgehen dieser Person um die Benutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 oder um rein privates Verhalten handelt? Setzt, wenn eine Privatperson die Marke benutzt, eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr die Erfüllung anderer Kriterien als die Erlangung wirtschaftlicher Vorteile aus dem fraglichen die Marke betreffenden Geschäft voraus?
2.Ist, sofern vorausgesetzt wird, dass der wirtschaftliche Vorteil von gewisser Bedeutung ist, und wegen der Geringfügigkeit des wirtschaftlichen Vorteils, den eine Person erlangt hat, und der Nichterfüllung etwaiger anderer Kriterien für eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Person eine Marke im eigenen geschäftlichen Verkehr benutzt hat, die Voraussetzung einer Benutzung im geschäftlichen Verkehr im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 erfüllt, wenn die Privatperson die Marke für einen anderen im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs dieses anderen benutzt hat, auch wenn sie nicht als Arbeitnehmer bei ihm angestellt ist?
3.Benutzt eine Waren verwahrende Person eine Marke für Waren im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2008/95, wenn die in einen Mitgliedstaat versandten und dort in [den] zollrechtlich freien Verkehr überführten, mit einer Marke versehenen Waren für eine Gesellschaft, die die Waren weiterverkauft, von einer Person in Empfang genommen und verwahrt wurden, in deren Besitz die Waren gelangt sind, die keine Ein- und Ausfuhr von Waren betreibt und auch keine Genehmigung zum Betrieb eines Zoll- und eines Steuerlagers hat?
4.Kann angenommen werden, dass eine Person Waren, die mit einer Marke versehen sind, im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2008/95 einführt, wenn die Waren nicht im Auftrag dieser Person eingeführt wurden, diese aber einem Wiederverkäufer der Waren ihre Anschrift zur Verfügung gestellt und die in zollrechtlich freien Verkehr überführten Waren im Mitgliedstaat für den Wiederverkäufer in Empfang genommen, sie einige Wochen in Besitz gehalten sowie zur Beförderung in ein Drittland außerhalb der [Europäischen] Union zum dortigen Weiterverkauf übergeben hat?
Zu den Vorlagefragen
21Mit seinen vier Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. b und c dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass bei einer Person, die nicht beruflich eine gewerbliche Tätigkeit ausübt und Waren in Empfang nimmt, in einem Mitgliedstaat in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und verwahrt, die offensichtlich nicht zur privaten Benutzung bestimmt sind, aus einem Drittstaat an ihre Anschrift versandt wurden und auf denen ohne die Zustimmung des entsprechenden Rechtsinhabers eine Marke angebracht ist, davon auszugehen ist, dass sie diese Marke im Sinne der erstgenannten Bestimmung im geschäftlichen Verkehr benutzt.
22Vorab ist zu bemerken, dass die Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 erfüllt sind, allein anhand objektiver Kriterien zu beantworten ist.
23Der in dieser Bestimmung verwendete Ausdruck „im geschäftlichen Verkehr … benutzen“ bedeutet, dass die durch eine Marke verliehenen ausschließlichen Rechte grundsätzlich nur vom Inhaber dieser Marke gegenüber Wirtschaftsteilnehmern und folglich nur im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit geltend gemacht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2011, L’Oréal u. a., C‑324/09 , EU:C:2011:474 , Rn. 54 ). Weisen die Tätigkeiten aufgrund ihres Umfangs, ihrer Häufigkeit oder anderer Merkmale über die Sphäre einer privaten Tätigkeit hinaus, bewegt sich der Verkäufer zudem im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs (Urteil vom 12. Juli 2011, L’Oréal u. a., C‑324/09 , EU:C:2011:474 , Rn. 55 ).
24Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass es sich bei den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren um Kugellager mit einem Gesamtgewicht von 710 kg handelt, die im Allgemeinen in der Schwerindustrie verwendet werden.
25Da also diese Waren im Hinblick auf ihre Natur und ihren Umfang offensichtlich nicht zu einer privaten Benutzung bestimmt sind, sind die entsprechenden Geschäfte als Teil einer gewerblichen Tätigkeit anzusehen, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
26Außerdem nimmt eine Person, die ihre Anschrift als den Ort mitteilt, an den die betreffenden Waren versandt werden sollen, und die für diese Waren die Zollabwicklung vornimmt oder vornehmen lässt und sie in den freien Verkehr überführt, eine Einfuhr im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2008/95 vor.
27In Bezug auf die Frage, ob angenommen werden kann, dass der Betroffene selbst ein mit einer Marke identisches Zeichen benutzt hat, obwohl er im wirtschaftlichen Interesse eines Dritten gehandelt hat, ist darauf hinzuweisen, dass das Eigentum an den Waren, auf denen die Marke angebracht ist, für die Feststellung einer Benutzung im geschäftlichen Verkehr irrelevant ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verhindert der Umstand, dass ein Wirtschaftsteilnehmer ein einer Marke entsprechendes Zeichen für Waren benutzt, die in dem Sinne, dass er keine Rechte an ihnen hat, nicht seine eigenen sind, für sich genommen nicht, dass diese Benutzung unter Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2011, L’Oréal u. a., C‑324/09 , EU:C:2011:474 , Rn. 91 ).
28Die Tatsache, dass eine Person solche Waren eingeführt und in den freien Verkehr überführt hat, ist ausreichend für die Feststellung, dass diese Person im geschäftlichen Verkehr tätig geworden ist, ohne dass es einer Prüfung bedürfte, wie später mit diesen Waren verfahren wurde, insbesondere, ob sie vom Importeur zwischengelagert oder in der Union in den Verkehr gebracht oder in einen Drittstaat ausgeführt wurden.
29Schließlich ist auch die Höhe des Entgelts, das der Importeur als Gegenleistung für seine Tätigkeit erhalten hat, ohne Belang.
30Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. b und c dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass bei einer Person, die nicht beruflich eine gewerbliche Tätigkeit ausübt und Waren in Empfang nimmt, in einem Mitgliedstaat in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und verwahrt, die offensichtlich nicht zur privaten Benutzung bestimmt sind, aus einem Drittstaat an ihre Anschrift versandt wurden und auf denen ohne die Zustimmung des entsprechenden Rechtsinhabers eine Marke angebracht ist, davon auszugehen ist, dass sie diese Marke im Sinne der erstgenannten Bestimmung im geschäftlichen Verkehr benutzt.
Kosten
31Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. b und c dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass bei einer Person, die nicht beruflich eine gewerbliche Tätigkeit ausübt und Waren in Empfang nimmt, in einem Mitgliedstaat in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und verwahrt, die offensichtlich nicht zur privaten Benutzung bestimmt sind, aus einem Drittstaat an ihre Anschrift versandt wurden und auf denen ohne die Zustimmung des entsprechenden Rechtsinhabers eine Marke angebracht ist, davon auszugehen ist, dass sie diese Marke im Sinne der erstgenannten Bestimmung im geschäftlichen Verkehr benutzt.
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