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LG Bochum, Urteil vom 02.10.2025 – 14 O 5/25

LG Bochum: Onlineshop für Lebensmittel muss Abtropfgewicht, Zutaten und Widerrufsrecht angeben

LG Bochum · Urteil vom 02.10.2025 · Az. 14 O 5/25

E-CommerceTeilweise stattgegeben§ 5a Abs. 1 UWG§ 5b Abs. 4 UWGArt. 14 LMIV

Was bedeutet das für Sie?

Kernaussage: Onlineshop für Lebensmittel muss Abtropfgewicht, Zutaten und Widerrufsrecht angeben

  • Wer Lebensmittel online verkauft, muss die LMIV-Pflichtangaben schon vor Vertragsschluss auf der Angebotsseite bereitstellen.
  • Bei pfandpflichtigen Getränken gehört der Hinweis „EINWEG“ oder „MEHRWEG“ auch in das Internetangebot.
  • Seit dem 20.07.2025 besteht keine Pflicht mehr zum Link auf die OS-Plattform; Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular bleiben Pflicht.

Ergebnis: Teilweise stattgegeben · LG Bochum, Urteil vom 02.10.2025 · Az. 14 O 5/25

Sachverhalt

Ein in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragener Verein nahm die Betreiberin eines Onlineshops in Anspruch, die Lebensmittel an Verbraucher verkauft. Beim Angebot eingelegter Salzgurken fehlten Abtropfgewicht, Grundpreis, Zutatenverzeichnis, Angaben zum Lebensmittelunternehmer und die Nährwertdeklaration. Bei einem Kräuter-Destillat fehlte der Hinweis „EINWEG“ oder „MEHRWEG“. Zudem informierte der Shop nicht über das Widerrufsrecht und stellte kein Muster-Widerrufsformular bereit. Auf die Abmahnung reagierte die Shopbetreiberin nicht.

Entscheidung

Das LG Bochum verurteilte die Beklagte zur Unterlassung aller sechs Verstöße und zur Zahlung der Abmahnpauschale von 357 €; nur in geringem Umfang wurde die Klage abgewiesen. Die fehlenden Pflichtangaben nach der LMIV, der Fertigpackungsverordnung und der PAngV sind wesentliche Informationen nach § 5b Abs. 4 UWG, deren Vorenthalten nach § 5a Abs. 1 UWG unlauter ist. Der fehlende Einweg- oder Mehrweghinweis verstößt gegen § 32 VerpackG, eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG. Auch die fehlende Belehrung über das Widerrufsrecht und das fehlende Muster-Widerrufsformular sind unlauter. Rechtsmissbrauch nach § 8c UWG verneinte die Kammer. Den Antrag zum fehlenden Link auf die OS-Plattform erklärten die Parteien für erledigt, nachdem die ODR-Verordnung insoweit mit Wirkung zum 20.07.2025 aufgehoben worden war; die Kosten trägt auch insoweit die Beklagte.

Volltext der Entscheidung, Az. 14 O 5/25 (amtliche Fassung)

Quelle: amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) (LG Bochum, Urteil vom 02.10.2025), Wortlaut unverändert, nur Formatierung angepasst

Tenor

I.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

1.gegenüber Verbrauchern feste Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit in Fertigpackungen im Internet zum Verkauf anzubieten, ohne zugleich das Abtropfgewicht vor Vertragsschluss anzugeben,

2.für Lebensmittel in Fertigpackungen gegenüber Verbrauchern mit Preis-und/oder Mengenangaben zu werben, ohne zugleich den Grundpreis entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen Mengeneinheiten anzugeben, ausgenommen dieser ist mit dem Gesamtpreis identisch,

3.gegenüber Verbrauchern vorverpackte Lebensmittel im Internet zum Verkauf anzubieten, ohne zugleich auch das Verzeichnis der Zutaten und/oder den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers und/oder eine Nährwertdeklaration vor Vertragsschluss anzugeben,

4.gegenüber Verbrauchern der Pfand- und Rücknahmepflicht gem. § 31 Abs. 1 VerpackG unterliegende Getränke im Internet zum Verkauf anzubieten, ohne zugleich deutlich sicht- und lesbar in unmittelbarer Nähe zu diesen Getränkeverpackungen mit dem Schriftzeichen „EINWEG“ darauf hinzuweisen, dass die Verpackungen nach der Rückgabe nicht wiederverwendet werden oder mit dem Schriftzeichen „MEHRWEG“ auf die Wiederverwendbarkeit dieser Verpackungen hinzuweisen,

5.im Fernabsatz mit dem Verbraucher Angebote betreffend Lebensmittel zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, bezüglich derer nicht über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht informiert wird;

6.im Fernabsatz mit dem Verbraucher Angebote betreffend Lebensmittel zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, bei denen eine Widerrufsbelehrung ohne Information über das Muster-Widerrufsformular gemäß dem amtlichen Muster zur Verfügung gestellt wird;

a)wenn dies bezüglich der Ansprüche zu Ziffern 1.-3. geschieht wie aus der Werbung für das Produkt „I“ gemäß Anlage K 4 ersichtlich;

b)wenn dies bezüglich des Anspruchs zu Ziffer 4. geschieht, wie aus der Werbung für das Produkt „O“gemäß Anlage K 5 ersichtlich;

c)wenn dies bezüglich der Ansprüche zu Ziffer 5. und 6. geschieht, wie aus den Anlagen K 4 bis 6 ersichtlich

II.Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 357,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22. Dezember 2024 zu zahlen.

III.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

V.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 33.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2Tatbestand:

3Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbes zu beraten und zu informieren. Er ist in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gem. § 8b UWG eingetragen.

4Die Beklagte bietet in ihrem im Internet unter der Domain # unterhaltenen Onlineshop gegenüber Verbrauchern Lebensmittel an.

5Sie bot eingelegte Salzgurken mit dem Namen „I“ an, wie in der Anlage K 4 zur Klageschrift (Bl. 96 eA) ersichtlich. Das Angebot enthielt keine Angaben zum Abtropfgewicht sowie zum Grundpreis. Ferner beinhaltete das Angebot kein Verzeichnis der Zutaten und keine Angaben zu dem Namen oder die Firma sowie die Anschrift des Lebensmittelunternehmers. Überdies enthält das Angebot keine Nährwertdeklaration.

6Ferner bot die Klägerin ein Getränk aus Kräuter-Destillat mit dem Namen „O“ an (Anlage K 5, Bl. 101 eA). Das Angebot enthielt keine Informationen darüber, ob das Getränk in einer Mehrweg- oder Einwegverpackung abgefüllt ist und ob insoweit ein Pfand zu entrichten ist.

7Die Angebote der Beklagten informierten den Kunden nicht über ein Widerrufsrecht und stellte auch kein Widerrufsformular zur Verfügung. Auch ein klickbaren Link auf die Online-Plattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung hielt die Beklagte in ihrem Onlineshop am 20.11.2024 nicht vor.

8Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 21.11.2024 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Aufwendungsersatz hinsichtlich der Abmahnung auf. Eine vorprozessuale Reaktion der Beklagten erfolgte nicht

9Der Kläger ist der Ansicht, seine Klagebefugnis folge aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 8b Abs. 1, 2 UWG. Insoweit behauptet er, dass ihm eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden angehören würden, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art wie diejenigen der Beklagten vertreiben und deren Interessen durch Rechtsverletzungen der Beklagten berührt seien. So würde u.a. auch der F zu seinen Mitgliedern zählen.

10Er ist ferner der Ansicht, dass die geltend gemachten Unterlassungsansprüche bestehen würden.

11Die Beklagte müsse gem. Art. 9 Abs. 1 lit. e), 23 Abs. 1 und 3 LMIV i.V.m. Anhang IX, Ziff. 5 sowie § 5 Abs. 1 FpackV das Abtropfgewicht angeben, was vorliegend in dem Angebot über die eingelegten Salzgurken nicht geschehen sei. Diesbezüglich fehle es auch an der gem. §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 4 PAngV vorgeschriebenen Grundpreisangabe. Es liege auch ein Verstoß gegen die Bestimmungen gemäß Art. 14, 9 VO (EU) Nr. 1169/11 (LMIV) vor. Es fehle das Verzeichnis der Zutaten und/oder den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers und/oder eine Nährwertdeklaration.

12Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass die Beklagte mit ihrer Werbung für das 40-Kräuter-Destillat „O“ gegen § 32 VerpackG verstoße. Das von ihr vertriebene Getränk sei pfandpflichtig gem. § 31 Abs. 1 S. 1 VerpackG, weshalb ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 EUR einschließlich Umsatzsteuer je Gebinde erhoben werden müsse. Zudem sei die Getränkeverpackung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 VerpackG dauerhaft, deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig zu kennzeichnen. Im Falle einer Mehrwegverpackung müsse ein Hinweis nach § 32 Abs.2 VerpackG erfolgen.

13Die Beklagte müsse den Verbraucher auch über die Bedingungen, insbesondere das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts, die Rechtsfolgen des Widerrufs und auch über das Muster-Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB belehren und ihm ein entsprechendes Formular zur Verfügung stellen, woran es bei den Angeboten der Beklagten unstreitig fehlt. Auch das Fehlen eines klickbaren Links auf die Online-Plattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung stelle einen Wettbewerbsverstoß dar.

14Ferner bestehe ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die berechtigte Abmahnung vom 24.11.2024

15Der Kläger hat beantragt,

17die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

181. gegenüber Verbrauchern feste Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit in Fertigpackungen im Internet zum Verkauf anzubieten, ohne zugleich das Abtropfgewicht vor Vertragsschluss anzugeben,

192. für Lebensmittel in Fertigpackungen gegenüber Verbrauchern mit Preis-und/oder Mengenangaben zu werben, ohne zugleich den Grundpreis entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen Mengeneinheiten anzugeben, ausgenommen dieser ist mit dem Gesamtpreis identisch,

203. gegenüber Verbrauchern vorverpackte Lebensmittel im Internet zum Verkauf anzubieten, ohne zugleich auch das Verzeichnis der Zutaten und/oder den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers und/oder eine Nährwertdeklaration vor Vertragsschluss anzugeben,

214. gegenüber Verbrauchern der Pfand- und Rücknahmepflicht gem. § 31 Abs. 1 VerpackG unterliegende Getränke im Internet zum Verkauf anzubieten, ohne zugleich deutlich sicht- und lesbar in unmittelbarer Nähe zu diesen Getränkeverpackungen mit dem Schriftzeichen „EINWEG“ darauf hinzuweisen, dass die Verpackungen nach der Rückgabe nicht wiederverwendet werden und/oder mit dem Schriftzeichen „MEHRWEG“ auf die Wiederverwendbarkeit dieser Verpackungen hinzuweisen,

225. im Fernabsatz mit dem Verbraucher Angebote betreffend Lebensmittel zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, bezüglich derer nicht über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht informiert wird;

236. im Fernabsatz mit dem Verbraucher Angebote betreffend Lebensmittel zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, bei denen eine Widerrufsbelehrung ohne Information über das Muster-Widerrufsformular gemäß dem amtlichen Muster zur Verfügung gestellt wird;

25die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 357,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22. Dezember 2024 zu zahlen.

26Die Beklagte beantragt,

27die Klage abzuweisen.

28Sie ist der Ansicht, die Klageanträge seien zu weitgehend, da keine Begrenzung auf den geschäftlichen Verkehr in Deutschland und nicht auf das konkrete Lebensmittel gegeben sei. Der Antrag zu 4. sei zu unbestimmt. Dieser nehme auch im Hinblick auf wiederverwendbare „Mehrweg“-Verpackungen Bezug auf § 31 Abs.1 VerpackungsG, welcher jedoch ausschließlich auf Einweggetränkeverpackungen Anwendung finde.

29Hinsichtlich der Aktivlegitimation ist sie der Ansicht, dass es an dem erforderlichen Vortrag zum konkreten Wettbewerbsverhältnis fehle. Es würden keine entsprechenden tatsächlichen Angebote einer erheblichen Anzahl der vermeintlichen Mitgliedsunternehmen vorgelegt. Es sei auch nicht vorgetragen, dass die behaupteten unmittelbaren und mittelbaren Mitglieder tatsächlich und in ausreichendem Maße am Markt tätig seien und Waren vertreiben würden.

30Sie ist ferner der Ansicht, es würden wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gem. § 8c Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 UWG keine Unterlassungsansprüche bestehen. Denn die der Abmahnung vom 21.11.24 beiliegende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sei zu weitgehend formuliert. Es sei daher auch davon auszugehen, dass die Geltendmachung vorwiegend dazu gedient habe, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen. Überdies sei es rechtsmissbräuchlich, das Fehlen eines Links zur OS-Plattform vorzuwerfen und diesbezüglich Unterlassung zu verlangen, obwohl der Klägerin bewusst sei, dass die ODR-Verordnung am 20.Juli 2025 außer Kraft trete und damit auch die Pflicht einen Link zur OS-Plattform vorzuhalten.

31Die mit dem Klageantrag zu Ziff. 4 geltend gemachte Unterlassungsforderung bestehe nicht. Die Klägerin gehe davon aus, dass es sich bei dem angebotenen Getränk um eines in einer Einwegverpackung handele, werfe aber gleichzeitig vor, dass die Anforderungen an ein Mehrwegsystem nicht erfüllt würden. Sie ist insoweit der Ansicht, dass das Produkt nicht der Pfandpflicht für Einwegverpackungen unterliege, da die Ausnahmen des § 31 Abs.4 h) und i) VerpackG vorliegend einschlägig seien.

32Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen wie unstreitigen Vorbringens beider Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

33Hinsichtlich des Klageantrags zu I.7. aus der Klageschrift haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

34Entscheidungsgründe:

35Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und ist nur im geringen Umfang unbegründet.

36Diese Entscheidung beruht - gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefasst - auf folgenden Erwägungen:

371.

38Dem Kläger stehen die tenorierten Unterlassungsansprüche gem. § 8 Abs.1 UWG zu.

39a)

40Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Klageanträge nicht zu weitgehend.

41Es geht um Verstöße einer in Deutschland zugänglichen Internetseite gegen in Deutschland anwendbare Vorschriften. Ein internationaler Bezug ist nicht erkennbar.

42b)

43Die Klageanträge sind auch hinreichend bestimmt. Zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs reicht die Bezugnahme auf die konkreten Wettbewerbshandlungen mit den vorgetragenen Wettbewerbsverstößen durch Zusätze „wie geschehen“ oder „wie erfolgt“ aus.

44c)

45Der Kläger ist auch gem. § 8 Abs.3 Nr.2 UWG aktivlegitimiert.

46Die Unterlassungsansprüche gem. § 8 Abs.1 UWG stehen auch denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen zu, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.

47Diese Voraussetzungen werden durch den Kläger vorliegend erfüllt.

48Der Kläger ist ausweislich der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz auf der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen. Darüber, ob die sachlichen Voraussetzungen für die Eintragung (noch) vorliegen, entscheidet nicht das Gericht der Unterlassungsklage. (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 8 Rn. 3.35, beck-online)

49Dem Kläger gehört auch eine erhebliche Zahl von Unternehmern an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Ferner werden die Interessen ihrer Mitglieder durch die Zuwiderhandlungen der Beklagten berührt.

50Eine Mindestanzahl ist insoweit nicht erforderlich. Es müssen lediglich Unternehmen aus dem Kreis der Mitbewerber auf dem relevanten Markt nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht in der Weise repräsentativ vertreten sein, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann.

51Ausweislich der Mitgliederliste gehören dem Kläger u.a. die M, die N und der F an. Insoweit besteht eine unmittelbare oder auch mittelbare Mitgliedschaft von einer erheblichen Anzahl von Mitbewerbern auf dem einschlägigen Marktbereich, also dem Anbieten von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken, deren Interessen durch die Wettbewerbsverstöße der Beklagten betroffen werden.

52Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art i.S.d § 8 Abs.3 Nr. 2 UWG (§ 13 II Nr. 2 UWG aF) weit auszulegen (BGH, GRUR 2007, 809 Rn. 14 - Krankenhauswerbung). Die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potenzielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann. Ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis wird wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Branche oder zu zumindest angrenzenden Branchen begründet.

53Mit der Vorlage einer Liste mit seinen namentlich benannten Mitgliedern schafft ein Wettbewerbsverband in dem verfahrensrechtlich gebotenen Maße die Voraussetzungen dafür festzustellen, welche Gewerbetreibenden und in welcher Zahl ihm angehören.

54Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers bestehen nicht. Die Beklagte hat auch die Unrichtigkeit der Angaben nicht konkret dargelegt. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist insoweit unzureichend.

55Bei der Zugrundelegung der bereits genannten Mitglieder ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Angebote auch ein konkretes Wettbewerbsverhältnis gegeben

56d)

57Die Beklagte hat auch durch das Vorenthalten wesentlicher Informationen gem. §§ 3, 5a UWG unlauter gehandelt.

58Verstöße, die bisher über die Scharniernorm des § 3a UWG Unterlassungsansprüche nach § 8 UWG begründeten, zugleich aber auch eine Informationspflichtverletzung entsprechend der Bestimmung der §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG darstellten, sind im Hinblick auf die europarechtliche Verpflichtung gemäß Art. 11 a Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 mit Wirkung vom 7. Januar 2020 geänderten Fassung, allein nach den Bestimmungen gem. §§ 5a, 5b UWG zu beurteilen (siehe BGH, Urteil vom 7. April 2022, I ZR 143/19).

59(1)

60Hinsichtlich des Produkts „I“ (Anlage K4) steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs.1 UWG i.V.m. §§ 3, 5a Abs.1 UWG zu.

61Bei dem Produkt hat die Beklagte das erforderliche Abtropfgewicht nicht angegeben und damit gegen Art. 14 Abs.1 a) LMIV i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. e), 23 Abs. 1 und 3 LMIV i.V.m. Anhang IX, Ziff. 5 sowie § 5 Abs. 1 FpackV verstoßen.

62Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. e), 23 Abs. 1 und 3 LMIV i.V.m. Anhang IX, Ziff. 5 sowie § 5 Abs. 1 FPackV ist neben der Nettofüllmenge das Abtropfgewicht anzugeben, wenn sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit befindet. Diese Informationen müssen gem. Art. 14 Abs.1 a) LMIV bei vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, vor dem Abschluss des Kaufvertrages verfügbar sein.

63Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es fehlt in dem Angebot eine Angabe zum Abtropfgewicht, was eine wesentliche Information i.S.v. § 5b Abs.1, Abs.4 UWG darstellt, die der Verbraucher i.S.v. § 5a Abs.1 Nr.1 UWG benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen.

64(2)

65Zudem hat die Beklagte mit dem Angebot hinsichtlich des Produkts „I“ (Anlage K4) durch die fehlende Angabe des Grundpreises je Mengeneinheit gegen §§ 4, 5 PAngV verstoßen. Insoweit steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs.1 UWG i.V.m. §§ 3, 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG in Verbindung mit §§ 4, 5 PAngV zu.

66Das Vorenthalten dieser wesentlichen Information ist auch erheblich, da der Verbraucher die ihm vorenthaltene Information benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen. Ohne diese Angabe ist dem Verbraucher ein Preisvergleich nicht möglich.

67(3)

68Ferner fehlen bei dem Angebot hinsichtlich des Produkts „I“ die nach Art. 14, 9 VO (EU) Nr. 1169/11 (LMIV) erforderlichen Informationen über die Zutaten, den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelherstellers sowie die Nährwertdeklaration. Insoweit steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs.1 UWG i.V.m §§ 3, 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG in Verbindung mit Art. 9, 14 LMIV zu.

69Das Vorenthalten dieser wesentlichen Information ist auch erheblich, da der Verbraucher die ihm vorenthaltene Information benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen. Ohne diese Angaben ist es dem Verbraucher nicht möglich, sich über die Zutaten, die Nährwerte und den Hersteller zu informieren.

70e)

71Hinsichtlich des Produkts 40-Käuter-Destillat „O“ (Anlage K5) steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gem. § 8 UWG i.V.m. §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 32 Abs.1, Abs.2 VerpackG zu.

72In dem vorgenannten Angebot „O“ hat die Beklagte nicht angegeben, ob es sich um eine Einweg- oder Mehrwegflasche handelt. Insoweit liegt ein Verstoß gegen die Hinweispflichten aus § 32 VerpackG vor, entweder im Fall einer der Pfandpflicht unterliegenden Einweggetränkeverpackung nach § 32 Abs.1 VerpackG oder im Fall einer Mehrwegverpackung nach § 32 Abs.2 VerpackG. Daher ist nur ein Alternativverstoß möglich, nicht jedoch ein kumulativer Verstoß, weshalb der Antrag hinsichtlich des Wortes „und“ abzuweisen war.

73Eine Ausnahme der Pfandpflicht gem. § 31 Abs.4 VerpackG liegt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vor. Das Produkt fällt insbesondere nicht unter die gesetzlichen Ausnahmen des § 31 Abs. 4 Nr. 7 h) und i) VerpackG. Es handelt sich bei dem Kräuterwasser weder um eine Frucht- oder Gemüsesaft noch um einen entsprechenden Nektar ohne Kohlensäure. Insbesondere fallen Kräuter nicht unter Gemüse. Kräuter dienen primär dazu, Speisen Geschmack zu verleihen, ähnlich wie Gewürze. Gemüse wird dagegen als Hauptbestandteil einer Mahlzeit konsumiert und liefert Substanz und Nährstoffe.

74Bei der Vorschrift des § 32 VerpackG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung. Der Verstoß beeinträchtigt auch die Interessen der Marktteilnehmer spürbar. Durch die fehlende Angabe der Art der Getränkeverpackung verschafft sie sich gegenüber Mitbewerbern einen Vorteil, die rechtmäßig auf die Pfandpflicht hinweisen.

75f)

76Der Kläger hat gegen die Beklagte ferner Unterlassungsansprüche gem. § 8 Abs.1 UWG i.V.m. §§ §§ 3, 3a, 5a UWG in Verbindung mit § 312d Absatz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Ziff. 1 EGBGB wegen der fehlenden Belehrung hinsichtlich des Widerrufsrechts und der fehlenden Informationen über das Musterwiderrufsformular in dem Online-Shop der Beklagten. Es handelt sich insoweit um Marktverhaltensregelungen. Die diesbezüglichen Verstöße benachteiligen die Mitbewerber, die sich gesetzeskonform verhalten, und stellen daher spürbare Beeinträchtigungen dar.

77g)

78Die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche durch den Kläger ist auch nicht gem. § 8c Abs.1 UWG unzulässig. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers vor. Insbesondere geht die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich nicht über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus. Vielmehr entspricht die vorgeschlagene Unterlassungserklärung dem Inhalt der Abmahnung.

792.

80Der Kläger hat ferner gegen die Beklagte einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. § 13 Abs.3 UWG.

81Die Abmahnung vom 21.11.2024 erfüllt die formellen Voraussetzungen des § 13 Abs.2 UWG und war nahezu vollumfänglich berechtigt. Die Höhe der geltend gemachten Pauschale ist nicht zu beanstanden.

82Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs.1 BGB. Die Beklagte befand sich jedenfalls seit dem 22.12.2024 in Verzug.

833.

84Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.2, 91a ZPO.

85Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Antrags zu 7. der Klageschrift entsprach es unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

86Der Antrag war ursprünglich zulässig und begründet und ist erst durch die Aufhebung der gesetzlichen Bestimmung des Art. 14 der ODR-Verordnung durch die Verordnung (EU) 2024/3228 mit Wirkung zum 20. Juli 2025 unbegründet geworden. Die Beklagte hat insoweit gegen die zu Beginn des Verfahrens noch geltende Vorschrift des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 verstoßen, indem sie in ihrem Internetauftritt keinen zugänglichen Link auf die OS-Plattform vorhielt. Insoweit stand dem Kläger bis zur Erledigung ein Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs.1 UWG i.V.m. §§ 3, 3a UWG i.V.m. § Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 zu. Auch insoweit lag kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers durch Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs vor.

874.

88Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1 ZPO.

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