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LG Bochum: Fahrschule darf nicht mit Paketpreis für 20 Fahrstunden werben

LG Bochum · Urteil vom 27.01.2026 · Az. 17 O 60/25

WettbewerbsrechtStattgegeben§ 32 Abs. 2 FahrlG§ 3a UWG§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG

Was bedeutet das für Sie?

Kernaussage: Fahrschule darf nicht mit Paketpreis für 20 Fahrstunden werben

  • Eine Fahrschule darf in der Werbung keine Paketpreise nennen, die § 32 Abs. 2 FahrlG nicht vorsieht.
  • Preiswerbung für eine Fahrschulausbildung muss auch Grundbetrag und Prüfungsentgelte enthalten.
  • Das Löschen eines beanstandeten Werbevideos ersetzt keine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Ergebnis: Stattgegeben · LG Bochum, Urteil vom 27.01.2026 · Az. 17 O 60/25

Sachverhalt

Ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugter Verein ging gegen eine Fahrschulbetreiberin vor. Sie hatte am 30.09.2025 in einem Videopost auf einer Online-Plattform ein „MEGA-ANGEBOT“ beworben: 20 Fahrstunden im Paket für 1.100 €, dazu der Hinweis „Statt 60 € → nur 55 €“. Angaben zum Grundbetrag und zu den Entgelten für die Vorstellung zur theoretischen und zur praktischen Prüfung fehlten. Die Fahrschule hielt die Werbung für zulässig und verwies darauf, das Video längst entfernt zu haben.

Entscheidung

Das LG Bochum gab der Unterlassungsklage statt. § 32 FahrlG ist eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG. Die Vorschrift legt genau fest, welche Entgeltbestandteile anzugeben sind, und gilt auch für Werbung außerhalb der Geschäftsräume; ein Paketpreis für mehrere Fahrstunden ist darin nicht vorgesehen. Der Verstoß ist spürbar, weil der Paketpreis den Eindruck erwecken kann, 20 Stunden reichten für den Führerschein, obwohl die nötige Zahl der Fahrstunden individuell ist. Wer mit Preisen wirbt, muss außerdem den Grundbetrag und die Prüfungsentgelte angeben, da sie für die Wahl der Fahrschule bedeutsam sind. Die Kammer stützte sich auf § 3a UWG und hielt § 5a UWG für fraglich, weil es nicht um unionsrechtliche Informationspflichten geht. Das Entfernen des Videos beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht; dafür ist regelmäßig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nötig. Die Abmahnpauschale von 374,50 € ist nach § 13 Abs. 3 UWG zu erstatten.

Volltext der Entscheidung, Az. 17 O 60/25 (amtliche Fassung)

Quelle: amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) (LG Bochum, Urteil vom 27.01.2026), Wortlaut unverändert, nur Formatierung angepasst

Tenor

I.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,

wie in dem Videopost auf der Plattfrom O, abrufbar über # am 30.09.2025 geschehen und in der Anlage K1 wiedergegeben,

1.mit einem Paketpreis für eine Führerscheinausbildung zu werben

und/oder

2.für eine Fahrschulausbildung unter Preisangabe zu werben ohne das Entgelt pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebes (Grundbetrag) einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts ebenso wie das Entgelt für die Vorstellung zur theoretischen und das Entgelt für die Vorstellung zur praktischen Prüfung anzugeben.

II.Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.12.2025 zu zahlen

III.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-€ vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist es gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2Tatbestand:

3Der Kläger ist ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugter eingetragener Verein.

4Die Beklagte betreibt Fahrschulen.

5Am 30.09.2025 warb die Beklagte mit einem über der Internetadresse

6#

7auf der Plattform O abrufbaren Werbespot. Darin stellte sie im Hinblick auf ihre Filialen in I und P ein „MEGA-ANGEBOT“ dar. Dort heißt es u. a.

8„Statt 60 € → nur 55 € Ust/SF

920 Fahrstunden im Paket für nur

101.100 €“

11Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Werbung wird auf die Anl. K1 verwiesen.

12Der Kläger ist der Auffassung, dass die Werbung der Beklagten gegen § 32 FahrlG verstößt. Mit Schreiben vom 02.10.2025 mahnte der Kläger die Beklagte daher - ohne Erfolg - ab und forderte zudem die Erstattung von pauschalierten Abmahnkosten i.H.v. 374,50 Euro (inklusive Mehrwertsteuer). Wegen der Einzelheiten der Abmahnung wird auf die Anl. K7 Bezug genommen.

13Der Kläger beantragt,

14wie erkannt.

15Die Beklagte beantragt,

16die Klage abzuweisen.

17Die Beklagte ist der Auffassung, dass ihre Werbung mit einem Paket von 20 Fahrstunden zu einem ermäßigten Preis den Vorgaben des § 32 Abs. 2 Nr. 2 FahrlG entspreche. Insbesondere suggeriere die Werbung nicht, dass zum Preis von 1.100,- € ein kompletter Führerschein erworben werden könne.

18Zudem habe die Beklagte das Video bereits seit langem entfernt, so dass keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe.

19Wegen der weiteren Einzelheiten des Streit- und Sachstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 27.01.2026 ergänzend Bezug genommen.

20Entscheidungsgründe:

21Die Klage ist begründet. Diese Entscheidung beruht - gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefasst - auf folgenden Erwägungen:

22I.

23Der klagende Verein kann nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 3a UWG i.V.m. § 32 Abs. 2 FahrlG die begehrten Unterlassungen verlangen.

24Bei § 32 FahrlG (früher § 19 Abs. 1 FahrlG) handelt es sich um eine Marktverhaltensregel (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2014, Az. 4 W 70/13; GRUR 2008,405).

251.

26Die Angabe des Paketpreises in der Werbung der Beklagten stellt einen Verstoß gegen § 32 Abs. 2 FahrlG dar.

27Nach § 32 Abs. 1 S. 2 FahrlG muss der Inhaber der Fahrschule die Entgelte in einem Preisaushang in den Geschäftsräumen bekanntgeben. § 32 Abs. 2 gibt insoweit genau vor, was bei der Angabe von Entgelten bei Fahrschulen zu beachten ist, d. h. welche einzelnen Bestandteile vorhanden sein müssen. Diese Vorgaben gelten nach § 32 Abs. 2 S. 3 FahrlG auch, wenn in der Werbung außerhalb der Geschäftsräume Entgelte angegeben werden. So ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FahrlG das Entgelt für eine Unterrichtseinheit (45 Minuten) im praktischen Unterricht anzugeben. Die Angabe eines Paketpreises (hier für 20 Stunden) ist ersichtlich nicht vorgesehen. Insoweit ist auch nicht erkennbar, dass § 32 Abs. 2 FahrlG dem Inhaber der Fahrschule hier dahingehende Gestaltungsmöglichkeiten bei den Angaben zu seinen Entgelten eröffnen würde.

28Der damit gegebene Verstoß ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Denn durch die Angabe eines Paketpreises für 20 Stunden kann der Eindruck entstehen, diese Stundenzahl habe für den Erwerb des Führerscheins, für den Umfang der insoweit benötigten Fahrstunden eine Bedeutung, die etwa dahin gehen könnte, dass diese Anzahl zum Erwerb des Führerscheins ausreichen würde. Die tatsächlich benötigte Anzahl der Fahrstunden ist aber individuell ausgeprägt.

292.

30Die Werbung der Beklagten verstößt ferner gegen § 32 Abs. 2 FahrlG, als dort die weiteren Angaben zum Grundbetrag und die Entgelte für die Vorstellungen zu den Prüfungen fehlen. Denn § 32 Abs. 2 FahrlG zeigt auf, dass Angaben zu den Entgelten - auch in der Werbung - nur statthaft sind, wenn alle Anforderungen des Gesetzes, d. h. die Angaben nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 („sowie“) dort vorhanden sind. Das Fehlen dieser Angaben zu den Entgelten ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Denn für eine Auswahlentscheidung, an welche Fahrschule man sich wendet, ist die Kenntnis dieser Entgelte durchaus bedeutsam.

313.

32Im Hinblick auf diese Verstöße gilt, dass hier § 3a UWG einschlägig ist. Soweit in Konstellationen, wie sie hier gegeben sind, teilweise auf § 5 a UWG abgestellt wird, ist dies fraglich, weil es sich hier nicht um unionsrechtliche Informationspflichten handelt (Vgl. Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., 2026, § 3a Rn. 1.262 b).

334.

34Auch die von den Verletzungshandlungen ausgehende Wiederholungsgefahr, die den Unterlassungsanspruch trägt, ist hier gegeben. Denn sie kann in aller Regel nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wieder beseitigt werden (Vgl. Köhler/Feddersen, aaO, § 8 Rn. 1.48 m.w.N.). Die Beseitigung bzw. der Wegfall der Störung, selbst die Aufgabe des Geschäftsbetriebes lassen die Wiederholungsgefahr allgemein nicht entfallen (Vgl. Köhler/Feddersen, aaO, § 8 Rn. 1.49/1.50). Der Umstand, dass der Beklagte die streitgegenständliche Werbung, das streitgegenständliche Video bereits entfernt hat, beseitigt die Wiederholungsgefahr daher nicht.

35II.

36Der Anspruch auf die geltend gemachten Abmahnkosten i.H.v. 374,50 € (inklusive Mehrwertsteuer) besteht nach § 13 Abs. 3 UWG, weil die Abmahnung berechtigt war. Die Abmahnung des klagenden Vereins vom 02.10.2025 erfüllt auch die formellen Anforderungen nach § 13 Abs. 2 UWG. Die Höhe der als Pauschale geltend gemachten Abmahnkosten von 374,50 € ist hier nicht zu beanstanden. Sie liegt nach den Erfahrungen des erkennenden Gerichts im Rahmen der üblicherweise in vergleichbaren Fällen anfallenden Kosten.

37III.

38Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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