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LG Köln: Keine gezielte Behinderung durch Nutzung einer privat mitgebrachten Rufnummer

LG Köln · Beschluss vom 10.02.2026 · Az. 33 O 42/26

WettbewerbsrechtAbgewiesen / zurückgewiesen§ 4 Nr. 4 UWG§ 3 UWG§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG

Was bedeutet das für Sie?

Kernaussage: Keine gezielte Behinderung durch Nutzung einer privat mitgebrachten Rufnummer

  • Unternehmen, die eine Rufnummer dauerhaft für das Geschäft nutzen wollen, sollten sie auf das Unternehmen anmelden und die Zuordnung schriftlich festhalten.
  • Wer eine gezielte Behinderung durch Übernahme einer Rufnummer geltend macht, muss deren betriebliche Zuordnung glaubhaft machen.
  • Die bloße Übernahme der Vertragskosten macht die private Nummer eines Mitarbeiters nicht zur Firmennummer.

Ergebnis: Abgewiesen / zurückgewiesen · LG Köln, Beschluss vom 10.02.2026 · Az. 33 O 42/26

Sachverhalt

Zwei Unternehmen der Abfallverwertung und -entsorgung stritten um eine Mobilfunknummer. Die frühere Geschäftsführerin der Antragstellerin, die bis zum 23.12.2025 im Amt war, hatte die Nummer während ihrer Tätigkeit geschäftlich und privat verwendet; der Umfang der Nutzung war streitig. Die Antragsgegnerin gab die Nummer auf ihrer Website als Kontakt an. Die Antragstellerin hielt sich für gewerblich nutzungsberechtigt, weil die Nummer seit Jahren ihrem Firmenkundengeschäft diene, und sah darin eine gezielte Behinderung. Die Antragsgegnerin trug vor, die frühere Geschäftsführerin habe die Nummer 2013 privat erworben, in ihre spätere Tätigkeit mitgebracht und nur als Ziel für Rufumleitungen der geschäftlichen Festnetznummer genutzt.

Entscheidung

Das LG Köln wies den Antrag zurück, weil jedenfalls ein Verfügungsanspruch aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 4 UWG fehlte. Die Antragstellerin konnte nicht glaubhaft machen, dass ihr eine gewerbliche Rufnummer unlauter entzogen wurde und die Antragsgegnerin sie nun für eigene Geschäfte verwendet. Den eidesstattlichen Versicherungen beider Seiten ließ sich nicht entnehmen, dass der Vortrag der Antragstellerin überwiegend wahrscheinlich ist. Auch die offenbar zwischenzeitliche Übertragung des privaten Mobilfunkvertrags auf die Antragstellerin machte die Nummer nicht zu einem Teil ihres Betriebs. Stellt ein Arbeitnehmer seine private Rufnummer nur als Ziel für Rufumleitungen zur Verfügung und übernimmt der Betrieb die Vertragsgebühren, bleibt die Nummer privat.

Volltext der Entscheidung, Az. 33 O 42/26 (amtliche Fassung)

Quelle: amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) (LG Köln, Beschluss vom 10.02.2026), Wortlaut unverändert, nur Formatierung angepasst

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfügungsverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Verfahrenswert wird auf 25.000 € festgelegt.

Gründe

133 O 42/26

2Landgericht Köln

3Beschluss

4In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

5hat die 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln

6am 10.02.2026

7durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter am Landgericht und den Richter

8beschlossen:

9Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

10Die Kosten des Verfügungsverfahrens trägt die Antragstellerin.

11Der Verfahrenswert wird auf 25.000 € festgelegt.

12Gründe

13I.

14Die Antragstellerin [, die G. GmbH,] nimmt die Antragsgegnerin [, die W. GmbH,] auf Unterlassen einer gezielten Behinderung durch unlautere Verwendung einer betrieblichen Rufnummer in Anspruch.

15Die Parteien sind Unternehmen zur Verwertung & logistischen Entsorgung von Abfällen, der Transportservice, der Baustoff-, Schrott-& Edelmetallhandel umfasst (vgl. Anlagen AS 1 und AS 2). Gesellschafter der Antragstellerin sind zu 51 % deren Geschäftsführer Herr C. K. und zu 49 % dessen Tochter, Frau T. K.. Bis zum 23.12.2025 war Frau K. Geschäftsführerin der Antragstellerin.

16Die im Verfügungsantrag genannte Rufnummer verwendete Frau K. in der Zeit ihres Angestelltenverhältnisses zur Antragstellerin sowohl geschäftlich als auch privat, wobei der genaue Umfang der Nutzung zwischen den Parteien im Streit steht.

17Am 28.01.2026 gab die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Rufnummer auf ihrer Website wie nachstehend wiedergegeben an (Bl. 10 d.A.):

18„ Bilddarstellung wurde entfernt“

20Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.01.2026 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (vgl. Anlage AS 6).

21Die Antragstellerin behauptet, sie sei gewerbliche Nutzungsberechtigte der streitgegenständlichen Rufnummer. Diese diene seit Jahren ihrem Firmenkundengeschäft, wobei die Kommunikation mit den Kunden hauptsächlich über die Messenger-Plattform „O.“ erfolge. Auch habe Frau K. mit sog. „‘O.‘-Status“ Werbung für die Antragstellerin geschaltet.

22Die Antragstellerin beantragt,

24der Antragsgegnerin zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr die Mobilfunkrufnummer XXXXX / XXXXXXXX zu verwenden, bekanntzugeben, zu bewerben oder über diese Anrufe entgegenzunehmen, insbesondere durch Veröffentlichung als Kontakt auf ihrer Website, Geschäftspapieren und in sonstigen Unternehmensauftritten;

25für jeden Fall der Zuwiderhandlung der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehbar anzudrohen (§ 890 ZPO).

26Die Antragsgegnerin beantragt,

27den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

28Sie behauptet, Frau K. habe im Jahr 2013 die streitgegenständliche Rufnummer aufgrund eines privaten Mobilfunkvertrags mit dem [Telekommunikationsunternehmen X.] erworben. Später habe Frau K. ihren Mobilfunkanbieter zu [dem Telekommunikationsunternehmen Q.] gewechselt und die streitgegenständliche Rufnummer dorthin mitgenommen. Dies habe keinen geschäftlichen Hintergrund gehabt. Während ihrer Tätigkeit bei der Antragstellerin seit dem 01.08.2014 habe Frau K. dann ihre private Rufnummer auch geschäftlich verwendet, allerdings ausschließlich, indem sie ihre geschäftliche Festnetznummer auf ihre private Rufnummer umleiten ließ. Dabei sei die Rufnummer für die geschäftlichen Kunden zu keiner Zeit sichtbar gewesen. Insbesondere habe Frau K. mit der Rufnummer keinen Kontakt zu Kunden über die Messenger-Plattform "O." gehabt. Einzige Ausnahme sei das Unternehmen ihres Lebensgefährten gewesen.

29Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

30II.

31Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Ob ein Verfügungsgrund vorliegt, kann dahinstehen, es fehlt jedenfalls am erforderlichen Verfügungsanspruch.

321.

33Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Unterlassen gegen die Antragsgegnerin gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 4 UWG.

34Danach verstößt ein Mitbewerber gegen wettbewerbliche Vorschriften, wenn er einen Mitbewerber gezielt behindert. Eine Behinderung ist dabei jede Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten (vgl. BGH GRUR 2004, 877, 879 - Werbeblocker I). Die erforderliche Gezieltheit liegt vor, sofern die Beeinträchtigung in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen geschäftlichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der geschäftlichen Entfaltung eines Mitbewerbers gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS).

35Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin konnte nicht glaubhaft machen, dass die Antragsgegnerin ihr eine gewerbliche Rufnummer unlauter entzogen und nun für eigene geschäftliche Tätigkeiten verwendet hat.

36Der eidesstattlichen Versicherung von Herrn C. K., wonach die streitgegenständliche Rufnummer aus einem betrieblichen Telekommunikationsvertrag stamme und weit überwiegend - insbesondere über die Messenger-Plattform "O." - zur betrieblichen Kommunikation genutzt worden sei, steht die eidesstattliche Versicherung von Frau K. entgegen. Darin versichert sie sinngemäß, dass es sich von Anfang an um ihre private Rufnummer gehandelt habe, die sie ausschließlich zur Rufumleitung geschäftlicher Anrufe verwendet habe und die Antragstellerin den Vertrag nur aus Kostengründen übernommen habe.

37Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer dem Vortrag der Parteien keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, dass der Tatsachenvortrag der Antragstellerin überwiegend wahrscheinlich ist.

38Insbesondere führt die anscheinend zwischenzeitlich erfolgte Übertragung des privaten Mobilfunkvertrags auf die Antragstellerin nicht dazu, dass die streitgegenständliche Rufnummer dem Betrieb der Antragstellerin insoweit einverleibt wird, dass die spätere Entziehung sich als unlauter erweist. Wenn ein Arbeitnehmer seine private Rufnummer einem Betrieb in der Form zur Verfügung stellt, dass diese ausschließlich als Zielort für Rufumleitungen verwendet wird und der Betrieb die Vertragsgebühren übernimmt, ändert sich dadurch nichts am privaten Charakter der Rufnummer.

392.

40Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

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