Zum Inhalt springen
DEEN

Urteilsdatenbank

LG Düsseldorf: Google haftet als Gehilfin für irreführende Ads nach Meldung

LG Düsseldorf · Beschluss vom 20.05.2026 · Az. 37 O 51/26

WettbewerbsrechtStattgegeben§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG

Was bedeutet das für Sie?

Kernaussage: Google haftet als Gehilfin für irreführende Ads nach Meldung

  • Wer irreführende Google-Anzeigen eines Konkurrenten entdeckt, sollte sie über das Meldesystem melden und Meldung und Antwort dokumentieren.
  • Läuft eine gemeldete Anzeige weiter, kann der Werbedienstleister selbst auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, ohne dass zuerst der Werbende verklagt werden muss.
  • Anbieter, die mit staatlich wirkender Aufmachung werben, riskieren Abmahnungen wegen Irreführung über ihre Stellung.

Ergebnis: Stattgegeben · LG Düsseldorf, Beschluss vom 20.05.2026 · Az. 37 O 51/26

Sachverhalt

Der Antragsteller bietet Autokennzeichen an. Eine Mitbewerberin schaltete über Google Ads Anzeigen, die den Eindruck erweckten, sie sei eine staatliche oder staatlich autorisierte Einrichtung. Ende Februar 2026 meldete der Antragsteller die Anzeigen über das Meldesystem der Antragsgegnerin, einer Gesellschaft der Alphabet-Gruppe, die in der EU Google Ads anbietet. Diese kündigte Maßnahmen wegen eines Richtlinienverstoßes an, die Anzeigen wurden aber weiter ausgeliefert. Auch ein Anwaltsschreiben im April änderte daran nichts. Die Zivilkammer wies den Verfügungsantrag zunächst zurück und gab die Sache auf die sofortige Beschwerde hin an die Kammer für Handelssachen ab.

Entscheidung

Die Kammer für Handelssachen half der sofortigen Beschwerde ab und erließ die einstweilige Verfügung. Die Anzeigen sind nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG irreführend, weil sie eine staatliche Stellung der Werbenden vortäuschen. Die Antragsgegnerin ist Mitbewerberin im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG, weil sie mit dem Ausspielen den Absatz der Werbenden fördert. Sie haftet als Gehilfin nach § 27 StGB: Sie hat das Ausspielen der Anzeigen bewirkt und spätestens nach der Meldung und dem Anwaltsschreiben mit Gehilfenvorsatz gehandelt. Der Antragsteller musste nicht zuerst gegen die Werbende vorgehen, denn die Verantwortung der Gehilfin ist eigenständig und nicht nur subsidiär. Auf die Haftungsbefreiung nach Art. 6 Abs. 1 DSA kann sie sich nicht berufen, weil sie bei Google Ads nicht als Hosting-Dienst, sondern als Werbedienstleister tätig wird; zudem gilt die Befreiung nicht für Unterlassungsansprüche, wenn eine bekannt gewordene Rechtsverletzung nicht abgestellt wird.

Volltext der Entscheidung, Az. 37 O 51/26 (amtliche Fassung)

Quelle: amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) (LG Düsseldorf, Beschluss vom 20.05.2026), Wortlaut unverändert, nur Formatierung angepasst

Tenor

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren organschaftlichen Vertretern zu vollziehen ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf € 50.000 festgesetzt.

Gründe

1G r ü n d e

2I.

3Der Antragsteller hat folgendes Geschehen glaubhaft gemacht:

4Der Antragsteller bietet Autokennzeichen an. Die Antragsgegnerin ist Teil der Unternehmensgruppe der Alphabet Inc. und bietet in der Europäischen Union ansässigen Nutzern die Dienste der Google LLC und Werbeprogramme wie Google Ads an.

5Eine Mitbewerberin des Antragstellers schaltete über diesen Dienst unter anderem die im Tenor wiedergegebenen Werbeanzeigen. Diese meldete der Antragsteller über das von der Antragsgegnerin bereitgehaltene Meldesystem Ende Februar 2026 als rechtsverletzend. Daraufhin teilte ihm die Antragsgegnerin am 00. Februar 0000 mit, Maßnahmen gegen diese Werbung zu ergreifen, weil sie ihre Richtlinien verletze.

6Nachdem die Anzeigen weiterhin ausgeliefert wurden, forderte der Antragsteller die

7Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 00. April 0000 zu ihrer Entfernung auf, weil die Anzeigen den unzutreffenden Eindruck erweckten, bei dem Werbetreibenden handele es sich um eine staatliche Stelle oder eine staatlich autorisierte Einrichtung.

8Einen am 00. April eingereichten, auf die fortdauernde Auslieferung der Anzeigen gestützten und an die Kammer für Handelssachen adressierten Verfügungsantrag hat die Zivilkammer mit dem Antragsteller am 0. Mai zugestellten Beschluss vom 00. April 0000 zurückgewiesen. Auf die von dem Antragsteller hiergegen am 00. Mai eingelegte sofortige Beschwerde hat die Zivilkammer die Sache an die Kammer für Handelssachen abgegeben.

9II.

10Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und - wie für eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Wege der Abhilfe erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - BLw 1/19 [unter III 3 c cc]) - auch ansonsten zulässig. Sie ist namentlich in der in § 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt worden.

11III.

12In der Sache gibt sie Veranlassung, ihr gemäß § 572 Abs. 1 ZPO abzuhelfen.

131. Der Verfügungsantrag ist gemäß §§ 935, 940 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig.

15Die deutschen Gerichte sind international und das Landgericht U. ist örtlich zuständig. Das ergibt sich jeweils aus Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember

162012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und

17Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO, EuGVVO oder EuGVO, fortan EuGVVO).

18Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO zählen unerlaubte Wettbewerbshandlungen und die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“, bezeichnet neben dem Ort des ursächlichen Geschehens den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs, der bei unlauteren Wettbewerbshandlungen überall dort liegt, wo sich die Handlung bestimmungsgemäß (zumindest auch) auswirken soll und so wettbewerbsrechtlich geschützte Interessen der Marktteilnehmer oder ein dort geschütztes Recht des gewerblichen Eigentums verletzt werden oder verletzt zu werden drohen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - C-360/12, Coty Germany GmbH/First Note Perfumes NV [Rn. 42; 54 ff.]; BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 27/22 - Haftung für Affiliates [unter II 1]; Urteil vom 7. November 2019 - I ZR 222/17 - Club Hotel Robinson [unter B III 2 a]; Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 1/11 - Parfumflakon III [unter II 3 b, c und e aa und bb]; Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12 - englischsprachige Pressemitteilung [unter B II 2 und 3]; Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 24/03 - Arzneimittelwerbung im Internet [unter II 1]).

19Das ist (auch) jeder Ort im Bezirk des Landgerichts U.. Die beanstandeten, von der Antragsgegnerin ausgespielten Anzeigen sind - ebenso wie die in ihnen verlinkte Landingpage - auf den deutschen Markt ausgerichtet.

21Der gemäß §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund wird nach § 12 Abs. 1 UWG vermutet. 2. Der Antrag ist begründet.

23Diese Frage beurteilt sich gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-IIVerordnung) nach deutschem Recht. Der nach dieser Bestimmung maßgebliche Ort der wettbewerblichen Interessenkollision (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 27/22 - Haftung für Affiliates [unter II 2 a]) liegt auf dem deutschen Markt. Hier treffen die wettbewerblichen Interessen der Parteien - bzw. des Antragstellers und seiner Mitbewerberin, deren Tun die Antragsgegnerin mit dem Ausspielen der von ihr geschalteten Anzeigen fördert - als Mitbewerber aufeinander.

24Der zu sichernde Unterlassungsanspruch des Antragstellers ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UWG.

26Die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) ist gegeben.

27Der Antragsteller vertreibt in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Kennzeichen.

28Die Antragsgegnerin ist zwar keine unmittelbare Wettbewerberin des Antragstellers. Sie fördert aber mit ihrem Handeln den Absatz der Produkte der Mitbewerberin des Antragstellers, für die sie Werbeanzeigen ausspielt. Das genügt unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs für die Annahme der Mitbewerbereigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG, da das dort genannte konkrete Wettbewerbsverhältnis nicht notwendig zwischen den Parteien bestehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - I ZR 209/09 [unter IV 3]).

30Das öffentliche Zugänglichmachen der Werbeanzeigen (also ihr Ausspielen an Nutzer von Google-Diensten) stellt jeweils eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar, nämlich ein Verhalten einer Person, das darauf gerichtet ist, den Absatz von Produkten der werbetreibenden Mitbewerberin des Antragstellers zur fördern.

31Diese geschäftlichen Handlungen sind gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UWG unlauter. Der Inhalt der Anzeigen ist in geschäftlich relevanter Weise irreführend. Die Anzeigen erwecken den unzutreffenden Eindruck, bei der Mitbewerberin handele es sich um eine staatliche oder zumindest staatlich autorisierte Einrichtung. Die hervorgerufene Fehlvorstellung ist geeignet, Verbraucher dazu zu veranlassen, sich näher mit dem Angebot der Mitbewerberin zu befassen und hier beispielsweise die verlinkte Landingpage aufzurufen.

32Wegen ihrer Unlauterkeit sind die angegriffenen geschäftlichen Handlungen gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig.

33Für das unlautere und unzulässige Verhalten hat die Antragsgegnerin einzustehen, und zwar gemäß § 27 StGB als Gehilfin.

35Schuldner der in § 8 Abs. 1 UWG geregelten Abwehransprüche ist, wer als Täter oder Teilnehmer (§§ 25 Abs. 1 und Abs. 2, 26, 27 Abs. 1 StGB, 830 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB) an der Zuwiderhandlung beteiligt war

36(vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 20/17 - Davidoff Hot Water IV [unter B II 1 c]), also jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht oder sich als Teilnehmer an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2026 - I ZR 28/25 - Google-Ads [unter II 2 a]).

37Die Gehilfenhaftung setzt eine beihilfefähige Haupttat (§ 27 Abs. 1 StGB) und einen zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 14/21 - Internet-

38Radiorecorder II [unter B IV 1]). Die für eine Beihilfe, die auch sukzessiv geleistet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 4 StR 314/20 [unter 2 a]), erforderliche Hilfeleistung kann in jeder Handlung liegen, die die Herbeiführung des Taterfolgs objektiv fördert, ohne dass sie sich auf die Ausführung der Tat selbst beziehen oder für den Erfolg ursächlich sein muss (vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 265/16 [unter B I 2 b aa]). Von dem Teilnehmervorsatz (vgl. dazu auch etwa BGH, Urteil vom 4. November 1997 - VI ZR 348/96, NJW 1998, 377 [unter II 6 a]; Urteil vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09 [unter II 2 b bb (1)]; Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04 - Internet Versteigerung II [unter C III 2 a bb (2) und (3)]; Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II [unter B II 10 a]) kann namentlich dann ausgegangen werden, wenn der Handelnde auf die Rechtslage hingewiesen wird und seine Verhaltensweise fortsetzt (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 84/14 - TV-Wartezimmer [unter II 2]).

40Beihilfefähige Haupttaten liegen mit dem Zugänglichmachen der Anzeigen vor.

41Die Antragsgegnerin hat einen Beitrag zu dieser Haupttat geleistet. Sie hat die Handlungen vorgenommen oder veranlasst, die letztlich zur Auslieferung der Anzeigen an Nutzer von Google-Diensten und damit zum öffentlichen Zugänglichmachen der Inhalte der Anzeigen führten.

42Die Antragsgegnerin hat mit dem erforderlichen Gehilfenvorsatz gehandelt. Sie ist von dem Antragsteller auf die betreffenden Anzeigen und die darin zu sehenden Rechtsverletzungen hingewiesen worden.

43Bereits die Meldung durch den Antragsteller persönlich hat der Antragsgegnerin Kenntnis von der Rechtsverletzung verschafft. Zwar hat der Antragsteller (trotz des Hinweises der Zivilkammer) seine Meldung nicht vorgelegt. Aus der Reaktion der Antragsgegnerin auf diese Meldung ergibt sich aber, dass sie auf ihrer Grundlage die Anzeigen als rechtsverletzend erkannt hat.

44Überdies hat der Antragsteller mit seinem anwaltlichen Schreiben vom

4515. April auf die Rechtsverletzung so deutlich hingewiesen, dass der

46Antragsgegnerin eine inhaltliche Überprüfung des Vorwurfs möglich war.

48Ein vorheriges Vorgehen des Antragstellers gegen seine werbetreibende

49Mitbewerberin, die die Anzeigen geschaltet hat, ist nicht erforderlich. Die

50Antragsgegnerin trifft als Gehilfin eine eigenständige wettbewerbsrechtliche Verantwortung, die von derjenigen des Haupttäters unabhängig und nicht nur subsidiär ist (s.a. LG H., Urteil vom 17. Juni 2025 - 33 O 163/25, vorgelegt als Anlage Q. 18 [unter II 3 c dd]). Sollte der Zurückweisungsbeschluss der Zivilkammer dahin zu verstehen sein, dass diese in der Vorlage eines Unterlassungstitels gegen die Werbetreibende eine Voraussetzung für eine Haftung des Werbedienstleisters sieht, könnte dem nicht gefolgt werden.

52Die Frage einer Befreiung der Antragsgegnerin von der

53Verantwortlichkeit für die Inhalte der beanstandeten Anzeigen gemäß

54Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen

55Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen

56Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie

572000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste oder Digital Services Act -

58DSA) stellt sich nicht. Die Antragsgegnerin wird mit dem Ausspielen von

59Anzeigen im Rahmen des Programms Google Ads nicht als Betreiberin eines Hosting-Dienstes tätig (a.A. möglicherweise LG U., Urteil vom 15. Januar 2025 - 2a O 112/23, vorgelegt als Anlage Q. 20 [unter B I 4 b]), sondern als Werbedienstleister und damit als eine Person, die nicht neutral Leistungen erbringt, sondern aktiv ihrem Werbekunden Hilfe leistet (s.a. LG H., Urteil vom 17. Juni 2025 - 33 O 163/25, vorgelegt als Anlage Q. 18 [unter II 4 a]).

60Unabhängig davon gilt die Haftungsbeschränkung des Art. 6 Abs. 1 DSA nicht für Unterlassungsansprüche, die ihre Grundlage darin finden, dass eine bekannt gewordene Rechtsverletzung nicht abgestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20 [unter II 3 b] zu den bis zum 16. Februar 2024 geltenden Artt. 14 Abs. 3, 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni

612000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der

62Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen

63Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt [E-Commerce-RL] sowie OLG

64Frankfurt am Main, Urteil vom 21. Dezember 2023 - 6 U 154/22, GRURRS 2023, 39491 mit den dort [unter B II 1 b cc (1), (2) (a), (3) (a) bis (3) (b) (aa) und (3) (b) (cc)] angestellten, eine vergleichende Betrachtung mit der unter dem DSA geltenden Rechtslage enthaltenden Erwägungen). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die Rechtsverletzungen gemeldet.

65ff) Ein unzulässiges Verhalten begründet die tatsächliche Vermutung für die Gefahr einer Wiederholung entsprechender sowie kerngleicher Verstöße (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2024 - I ZR 147/22 - Eindrehpapier [unter B II 5 a]; Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18 - WarnWetter-App [unter

66B III 5 a]).

67III.

68Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO. Die

69Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

70R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g

71Gegen diesen Beschluss findet Widerspruch statt. Er ist von einem Rechtsanwalt bei dem Landgericht U., F.-straße, XXX, U., einzulegen.

Sie haben einen ähnlichen Fall im Bereich Wettbewerbsrecht? Der Erstkontakt ist kostenfrei.

Verwandte Entscheidungen: Wettbewerbsrecht

OLG Hamm · 12.05.2026 · Az. 4 UKl 3/25

OLG Hamm: Unternehmen haftet für irreführende Antworten seines KI-Chatbots

OLG Hamm · 26.03.2026 · Az. 4 U 118/25

OLG Hamm: Werbung mit Testsiegel und Erstattungsversprechen ohne Bedingungen für Kindersicherheitsprodukte unzulässig

LG Köln · 10.02.2026 · Az. 33 O 42/26

LG Köln: Keine gezielte Behinderung durch Nutzung einer privat mitgebrachten Rufnummer

Zur Urteilsdatenbank