Was bedeutet das für Sie?
Kernaussage: Grundpreis, Vertragsstrafe und Verbot der Bezeichnung alkoholfreier Gin
- Eine Unterlassungserklärung mit dem Zusatz „wenn dies geschieht wie“ erfasst auch kerngleiche Verstöße bei anderen Produkten.
- Wer für Lebensmittel in Fertigpackungen ohne Grundpreis wirbt, kann auch nach dem UKlaG mit dreijähriger Verjährung in Anspruch genommen werden.
- Ein Getränk ohne Alkohol darf nicht als Gin bezeichnet werden, auch nicht mit dem Zusatz alkoholfreier Gin.
Ergebnis: Stattgegeben · LG Bochum, Urteil vom 10.06.2026 · Az. 13 O 57/25
Sachverhalt
Der Kläger ist ein in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragener Verein. Die Beklagte hatte sich im Januar 2024 nach einer Abmahnung wegen eines fehlenden Grundpreises bei Bonbons in ihrem Onlineshop strafbewehrt verpflichtet, für Lebensmittel in Fertigpackungen nicht ohne Grundpreis zu werben, „wenn dies geschieht wie“ in der beanstandeten Angebotsseite. Im Juli 2024 bewarb sie ein als alkoholfreier Gin bezeichnetes Getränk in einer 500-ml-Flasche zu 18,00 € ohne Grundpreis; im Dezember 2024 bot sie ein weiteres alkoholfreies Getränk unter der Bezeichnung Gin an. Der Kläger verlangte Unterlassung, eine Vertragsstrafe von 5.000 € und Abmahnkosten. Die Beklagte bestritt die Screenshots, hielt die Unterlassungserklärung für auf Bonbons beschränkt, erhob die Einrede der Verjährung und hielt die Spirituosen-Verordnung für nicht anwendbar.
Entscheidung
Das LG Bochum gab der Klage in vollem Umfang statt. Ob der vertragliche Unterlassungsanspruch analog § 11 UWG verjährt war, ließ es offen, weil der Anspruch jedenfalls aus § 2 UKlaG in Verbindung mit §§ 4, 5 PAngV folgt und erst nach drei Jahren verjährt. Das pauschale Bestreiten der Screenshots war unsubstantiiert. Der Zusatz „wenn dies geschieht wie“ beschränkt eine Unterlassungserklärung nicht auf das konkrete Produkt, sondern erfasst auch kerngleiche Verstöße; das fehlende Wort „insbesondere“ ändert daran nichts. Der fehlende Grundpreis beim Getränk ist daher ein kerngleicher Verstoß, und die Vertragsstrafe von 5.000 € ist angesichts der Reichweite im Internet und des Umsatzes der Beklagten nicht unbillig. Nach Art. 10 Abs. 7 der Spirituosen-Verordnung und dem Urteil des EuGH vom 13.11.2025 (C-563/24) gilt ein Verbot, ein alkoholfreies Getränk als Gin zu bezeichnen, auch mit dem Zusatz „alkoholfrei“. Die Vorschrift ist eine Marktverhaltensregel, der Verstoß ist spürbar.
Volltext der Entscheidung, Az. 13 O 57/25 (amtliche Fassung)
Quelle: amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) (LG Bochum, Urteil vom 10.06.2026), Wortlaut unverändert, nur Formatierung angepasst
Tenor
I.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführung der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
gegenüber Verbrauchern für Lebensmittel in Fertigpackungen mit Preis- und/oder Mengenangaben zu werben, ohne zugleich den Grundpreis entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen Mengeneinheiten anzugeben, ausgenommen dieser ist mit dem Gesamtpreis identisch,
wenn dies geschieht wie in Anlage K 7 wiedergegeben.
II.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.06.2025 zu zahlen.
III.Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern Getränke unter der Bezeichnung “Gin” zum Verkauf anzubieten, ohne dass deren Mindestalkoholgehalt 37,5 % vol. beträgt,
wenn dies geschieht wie in Anlage K 12 wiedergegeben.
IV.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 357,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.06.2025 zu zahlen.
V.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
VI.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar bezüglich des Tenors zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- EUR, bezüglich des Tenors zu III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Gründe
1Tatbestand
2Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbes zu beraten und zu informieren. Er ist seit dem 15.11.2021 in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen.
3Die Beklagte bewarb am 10.01.2024 in ihrem Onlineshop unter https://shop.bvb.de das Produkt „F.-BONBONS ZITRONE/COLA (200G)”, ohne den Grundpreis anzugeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Angebots wird auf die Anlage K4 (Bl. 102 ff. d.A.) verwiesen.
4Der Kläger mahnte die Beklagte diesbezüglich mit Schreiben vom 11.01.2024 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
5Hierauf gab die Beklagte mit Schreiben vom 29.01.2024 die ihr durch den Kläger vorgeschlagene strafbewehrte Unterlassungserklärung dahingehend ab,
6„ es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
7für Lebensmittel in Fertigpackungen gegenüber Verbrauchern mit Preis-und/oder Mengenangaben zu werben, ohne zugleich den Grundpreis entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen Mengeneinheit anzugeben, ausgenommen, dieser ist mit dem Gesamtpreis identisch,
8wenn dies geschieht wie im Internet unter der Subdomain
9C.
10(abgerufen und ausgedruckt am 10. Januar 2024 zwischen 18:28 Uhr und 18:31 Uhr);
11[…]“
12Wegen der weiteren Einzelheiten der Unterlassungserklärung wird auf Bl. 108 f. d.A. Bezug genommen.
13Der Kläger nahm die Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 12.02.2024 an.
14Wegen eines behaupteten Angebots vom 26.07.2024 machte der Kläger gegenüber der Beklagten mit Schreiben seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 10.12.2024, wegen dessen weiteren Inhalts auf die Anlage K8 (Bl. 129 ff. d.A.) verwiesen wird, behauptete Ansprüche auf Unterlassung und Zahlung einer Vertragsstrafe geltend.
15Mit Schreiben vom 17.12.2024, wegen dessen weiteren Inhalts auf die Anlage K9 (Bl. 133 ff. d.A.) Bezog genommen wird, wies die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich zurück.
16Der Kläger fasste mit Schreiben vom 17.12.2024 nochmals nach. Die Beklagte wie die durch den Kläger geltend gemachten Ansprüche indes mit Schreiben vom 20.12.2024, wegen dessen weiteren Inhalts auf die Anlage K11 (Bl. 146 f. d.A.) Bezug genommen wird, erneut zurück.
17Am 18.12.2024 warb die Beklagte in ihrem Onlineshop für das Produkt „F. “Q.” alkoholfreier Gin”, dessen Mindestalkoholgehalt nicht 37,5 % vol. beträgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Angebots wird auf die Anlage K12 (Bl. 148 ff. d.A.) verwiesen.
18Der Kläger mahnte die Beklagte diesbezüglich mit Schreiben vom 19.12.2024, wegen dessen weiteren Inhalts auf die Anlage K13 (Bl. 160 ff. d.A.) Bezug genommen wird, ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
19Nach durch den Kläger gewährter Fristverlängerung meldete sich die Beklagte hierauf mit Schreiben vom 16.01.2025, wegen dessen weiteren Inhalts auf die Anlage K14 (Bl. 168 f. d.A.) Bezug genommen wird, und teilte mit, eine Unterlassungserklärung nicht abzugeben.
20Die mit klägerischem Schreiben vom 19.12.2024 geltend gemachte Abmahnkostenpauschale zahlte die Beklagte nicht.
21Die Beklagte erhebt hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu I. geltend gemachten Unterlassungsanspruchs die Einrede der Verjährung.
22Der Kläger behauptet, die Beklagte habe am 26.07.2024 in ihrem Onlineshop das Produkt „F. “A.” ALKOHLFREIER GIN”, mit „18,00 € inkl. der gesetzl. MwSt. zzgl. Versandkosten“ beworben. Die Flasche habe 500 ml enthalten, eine Grundpreisangabe habe gefehlt. Wegen der weiteren Einzelheiten des durch den Kläger behaupteten Angebots wird auf die Anlage K7 (Bl. 111 ff. d.A.) verwiesen.
23Der Kläger meint, ihm stehe der mit dem Klageantrag zu I. geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus Vertrag gemäß der Unterlassungserklärung vom 29.01.2024 zu. Der Unterlassungsanspruch sei nicht verjährt.
24Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergebe sich vorsorglich auch aus § 2 UKlaG. Die Verjährung des Anspruches nach § 2 UKlaG richte sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 195, 199 BGB und betrage somit 3 Jahre.
25Des Weiteren stehe ihm gegen die Beklagte der mit dem Klageantrag zu Ziff. II geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 Euro zu.
26Die Beklagte habe gegen ihre Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Bei der Bemessung der Vertragsstrafe sei zu berücksichtigen, dass es sich - was unstreitig ist - um einen erstmaligen Verstoß handele, die Beklagte ihre Produkte mit der streitbefangenen Angabe in ihrem Onlineshop im Internet und damit bundesweit bewerbe, es sich bei der Beklagten um ein namhaftes Unternehmen handele, dessen Umsatz sich allein im Geschäftsjahr 2023/2024 auf 48 Millionen Euro belaufen habe und ihre Werbung im Konzern eines bekannten Fußballvereins bei dem Verbraucher großen Anklang finde.
27Ihm stehe auch der mit dem Klageantrag zu Ziff. III geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Dieser ergebe sich aus §§ 3a, 8 UWG.
28Die in der Werbung verwandte Angabe „alkoholfreier Gin“ verstoße gegen Anhang 1 der Verordnung (EU) 2019/787 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17.04.2019 (im Folgenden: Spirituosen-VO), da die Beklagte den Alkoholgehalt des Produktes mit „alkoholfrei“ angebe und es damit nicht den nach der Spirituosen-VO erforderlichen Mindestalkohol enthalte. Folglich dürfe die Beklagte das Produkt nicht als „Gin“ bezeichnen.
29Der Klageantrag zu Ziff. IV sei aus § 13 Abs. 3 UWG begründet.
30Der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.05.2025, welcher am selben Tage bei Gericht einging, Klage erhoben.
31Er hat zunächst beantragt,
32I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführung der Beklagten, zu unterlassen,
33im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern mit Preis- und/oder Mengenangaben zu werben, ohne zugleich den Grundpreis entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen Mengeneinheiten anzugeben, ausgenommen dieser ist mit dem Gesamtpreis identisch,
34wenn dies geschieht wie in Anlage K 7 wiedergegeben,
35II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.000,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Tag nach Zustellung der Klage zu zahlen,
36III. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern Getränke unter der Bezeichnung “Gin” zum Verkauf anzubieten, ohne dass deren Mindestalkoholgehalt 37,5 % vol. beträgt,
37wenn dies geschieht wie in Anlage K 12 wiedergegeben,
38IV. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 357,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
39In der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2026 hat der Klägervertreter klargestellt, dass im Klageantrag zu Ziff. I hinter „Verbrauchern“ die Worte „für Lebensmittel in Fertigpackungen“ eingefügt werden sollten.
40Der Kläger beantragt nunmehr,
41I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführung der Beklagten, zu unterlassen,
42im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern für Lebensmittel in Fertigpackungen mit Preis- und/oder Mengenangaben zu werben, ohne zugleich den Grundpreis entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen Mengeneinheiten anzugeben, ausgenommen dieser ist mit dem Gesamtpreis identisch,
43wenn dies geschieht wie in Anlage K 7 wiedergegeben,
44II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.000,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Tag nach Zustellung der Klage zu zahlen,
45III. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern Getränke unter der Bezeichnung “Gin” zum Verkauf anzubieten, ohne dass deren Mindestalkoholgehalt 37,5 % vol. beträgt,
46wenn dies geschieht wie in Anlage K 12 wiedergegeben,
47IV. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 357,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
48Die Beklagte beantragt,
49die Klage abzuweisen.
50Sie meint, der mit dem Klageantrag zu Ziff. I geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe nicht.
51Sie macht geltend, aus der durch den Kläger vorgelegten Anlage K7 lasse sich nicht entnehmen, von wo und wann die Screenshots erstellt worden seien. Es fehle ihnen beispielsweise an der Angabe einer IP-Adresse, mittels derer nachgewiesen werden könne, wo der angebliche Wettbewerbsverstoß stattgefunden habe. Das angezeigte Computerdatum lasse sich einfach in den Einstellungen des PCs anpassen. Sie meint, da weder Herkunft bzw. Standort noch Zeit für die Beklagte ausreichend nachvollziehbar seien, müsse der Kläger zunächst näher zu den Umständen der Entstehung der Screenshots vortragen und entsprechenden Nachweis erbringen.
52Sie ist der Ansicht, selbst wenn man unterstelle, dass die behaupteten Handlungen tatsächlich so stattgefunden hätten, bezögen sie sich nicht auf das in der Unterlassungserklärung vom 29.01.2024 in Bezug genommene Produkt, sondern auf ein anderes - nicht kerngleiches - Produkt.
53Der charakteristische (Kern-)Gehalt der vereinbarten Unterlassungsverpflichtung sei im vorliegenden Fall sehr eng zu ziehen. Die Beklagte habe sich mit der von dem Kläger vorformulierten Erklärung nicht abstrakt und allgemein verpflichtet, es zukünftig zu unterlassen, Lebensmittel ohne Angabe des Grundpreises zu bewerben. Vielmehr hätten die Parteien die Unterlassungsverpflichtung nur auf einzelne, unter Bezugnahme auf eine Angebotsseite im Internet konkretisierte und damit eng gefasste Preisangabe für ein bestimmtes Produkt bzw. eine Produktart - nämlich Bonbons - begrenzt.
54Danach stelle die streitgegenständliche Produktwerbung gerade keinen kerngleichen Verstoß dar. Bei dem Getränk „A.“ handele es sich offensichtlich um ein von Bonbons vollkommen unterschiedliches Produkt. Bonbons würden in Dosen oder Tüten verkauft und mit Gramm-Angaben versehen. Bei Flüssigkeiten seien es Flaschen und Liter bzw. Milliliterangaben.
55Die unterschiedlichen regelmäßigen Verpackungsformate würden einen unterschiedlichen Blick und mithin eine differenzierte Bewertung erfordern. Die zeige auch ein Blick in das Nachbarrechtsgebiet des Markenrechts: Bonbons und alkoholfreie Getränke würden nach der Nizzaer Klassifikation der Waren und Dienstleistungen in unterschiedliche Klassen eingeordnet: Bonbons in Klasse 30, alkoholfreie Getränke in Klasse 32.
56Ferner scheide ein vertraglicher Unterlassungsanspruch jedenfalls aufgrund fehlender Wiederholungsgefahr aus. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Abmahnung der vermeintlichen Verletzungshandlung am 10.12.2024 sei - was unstreitig ist - die Grundpreisangabe beim streitgegenständlichen Produkt in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angegeben gewesen.
57Sie meint, selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstelle, dass ein vertraglicher Unterlassungsanspruch im Hinblick auf das Produkt „F. A. ALKOHOLFREIER GIN“ begründet worden sei, sei dieser bereits ab dem 21.03.2025 verjährt.
58Die kurze Verjährungsfrist des § 11 UWG sei auch auf vertragliche Unterlassungsansprüche basierend auf einer abgegebenen Unterlassungserklärung entsprechend anwendbar. Durch den Austausch der gegenseitigen Schreiben sei es nicht zu einer ausreichenden Hemmung der Verjährung gekommen, um den Ablauf der Verjährungsfrist auf den 19.05.2025 zu verschieben.
59Der mit dem Klageantrag zu Ziff. II geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe sei dem Grunde nach und auch in der Höhe unbegründet.
60Die Beklagte habe die Vertragsstrafe nicht verwirkt. Der Kläger habe die Verletzungshandlung nicht mit der notwendigen Sicherheit nachgewiesen. Jedenfalls liege kein kerngleicher Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung vor. Im Übrigen sei die Vertragsstrafe zu hoch bemessen. Im Rahmen der Festsetzung habe der Kläger die Umstände des Einzelfalls nicht zutreffend gewürdigt. Es sei insoweit zu berücksichtigen, dass es sich um den ersten - angeblichen - Verstoß gegen die PAngV bei abgefüllten Getränken handele, die vermeintlich fehlende Grundangabe schon vor erfolgter Abmahnung angegeben worden sei und daher schon zum damaligen Zeitpunkt keine Wiederholungsgefahr mehr bestanden habe. Der vermeintliche Verstoß beziehe sich außerdem auf Produkte, die gänzlich verschiedenartig seien. Bei den zum „A.“ vergleichbaren (alkoholfreien wie alkoholhaltigen) Spirituosen sei es zudem unüblich, dass der Verbraucher auf den Literpreis achte. Die möglichen Auswirkungen auf Verbraucher seien deshalb ebenfalls gering.
61Der mit Klageantrag zu III. geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei ebenfalls unbegründet.
62Die Beklagte habe keiner (rechtsgültigen) Marktverhaltensregel zuwidergehandelt. Die Spirituosen-VO stelle schon keine Regelung dar, die in den Schutzbereich des § 3a UWG falle.
63Jedenfalls verstoße die Beklagte hiergegen auch nicht, wenn sie das streitgegenständliche Produkt als „alkoholfreien Gin“ kennzeichne. Denn die Spirituosen-VO finde keine Anwendung auf alkoholfreie Getränke.
64Die Beklagte mache nur deutlich, dass das Produkt eben keinen Alkoholgehalt aufweise. Damit unterliege der Durchschnittsverbraucher von vornherein keiner Fehlvorstellung.
65Zudem sei die Spirituosen-VO unionsrechtswidrig, wenn sie insbesondere mit Art. 10 Abs. 7 der Verordnung das unionsrechtliche Grundrecht auf unternehmerischer Freiheit verletze. Der vorliegende Rechtsstreit sei insoweit nach § 148 Abs. 1 ZPO bis zur Entscheidung des EuGH in dem vom Landgericht Potsdam initiierten Vorabentscheidungsverfahren (Rechtssache C-563/24) auszusetzen.
66Selbst bei unterstellter Rechtmäßigkeit der Regelung sei die streitgegenständliche Kennzeichnung nicht geeignet, die Interessen der Verbraucher, Mitbewerber und sonstigen Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Denn mit der Kennzeichnung würden weder die Interessen der Verbraucher noch der Mitbewerber und sonstigen Marktteilnehmer derart beeinträchtigt, dass die Kennzeichnung „alkoholfreier Gin“ für einen alkoholfreien Gin eine unlautere Geschäftspraktik darstelle.
67Der Verbraucher sei mit der Bewerbung alkoholfreier Getränke-Alternativen aus dem Markt vertraut, so würden beispielsweise alkoholfreies Bier oder ein alkoholfreier Wein mittlerweile zum Alltag gehören. Verbraucher würden bei Verwendung des Begriffs „Gin“ auch nicht erwarten, dass dieser in der alkoholfreien Variante einen Mindestalkoholgehalt von 37,5 % enthalte, wie ihn die Spirituosen-VO vorschreibe. Ebenfalls erwarte der Verbraucher nicht, dass es sich tatsächlich um traditionell hergestellten Gin handele, der lediglich keinen Alkoholgehalt aufweise. Der Verbraucher wisse hingegen, dass Alternativen zu Spirituosen durch die Aromatisierung von Wasser mit zum Beispiel Wacholderbeeren hergestellt würden. Entsprechend werde der Verbraucher auch nicht bei der Kennzeichnung als „alkoholfreien Gin“ getäuscht.
68Hersteller traditioneller oder geografisch geschützter Spirituosen würden hingegen schon nicht negativ von dem Verkauf alkoholfreier Alternativen beeinflusst. Alkoholfreie Alternativen zu alkoholischen Getränken würden sich an eine andere Zielgruppe richten, nämlich Verbraucher, die aus moralischen, religiösen, gesundheitlichen oder sonstigen Gründen keinen Alkohol konsumieren dürften oder möchten. Der Absatz an diese Verbraucher wirke sich also schon nicht auf den Absatz alkoholischer Getränke aus.
69Aus den vorstehenden Gründen scheide auch der mit Klageantrag zu Ziff. IV geltend gemachte Aufwendungsersatz aus.
70Darüber hinaus sei die Abmahnung auch rechtsmissbräuchlich, da zum Zeitpunkt der Abmahnung am 19.12.2024 längst festgestanden habe, dass die rechtliche Situation im Zusammenhang mit der Spirituosen-VO unklar und ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH anhängig gewesen sei, was der Kläger in seiner Abmahnung - was unstreitig ist - verschwiegen habe.
71Sie meint, der Kläger habe in seiner Abmahnung auch seine Aktivlegitimation im Hinblick auf das im Abmahnschreiben beanstandete Produkt „A.“ nicht ausreichend dargelegt.
72Die Klageschrift ist der Beklagten am 11.06.2025 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt worden.
73Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
74Entscheidungsgründe
75Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet.
76I.
77Der Klägerin steht gegen die Beklagte der mit dem Klageantrag zu Ziff. I geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.
78Zwar mag sich ein solcher Anspruch nicht als vertraglicher Unterlassungsanspruch aus der unter den Parteien im Jahr 2024 geschlossenen strafbewehrten Unterlassungsvereinbarung (Anlage K5) ergeben, da ein solcher Anspruch, auf den § 11 UWG analog anwendbar ist (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler, 44. Aufl. 2026, UWG § 11 Rn. 1.15 mwN ) vorliegend verjährt sein dürfte.
79Dies kann allerdings dahingestellt bleiben.
80Denn dem Kläger steht der insoweit geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedenfalls aus §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19 UKlaG i. V. m § 1 Abs. 3 und §§ 4, 5 PAngV zu.
811.
82Dieser Unterlassungsanspruch ist nicht verjährt. Die Ansprüche nach § 2 UKlaG verjähren nach den allgemeinen Regelungen der §§ 195 ff. BGB, mithin nach § 199 BGB drei Jahre nach Verjährungsbeginn (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 21.11.2019 - 6 U 146/18 BKR 2020, 298 Rn. 13 ). Verjährung ist daher offensichtlich noch nicht eingetreten.
832.
84Der Kläger ist gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG i. V. m. § 8b UWG berechtigt, den streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch geltend zu machen.
853.
86Durch die streitgegenständliche Werbung der Beklagten liegt ein Verstoß gegen §§ 4, 5 PAngV vor.
87Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 19 UKlaG sind Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift insbesondere die Vorschriften der Preisangabenverordnung.
88Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat, wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben.
89Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware, § 5 Abs. 1 PAngV.
90Soweit die Beklagte mit der Klageerwiderung (dort auf S. 2 = Bl. 192) die von der Klägerseite behauptete Werbung konkludent bestritten hat, indem sie geltend gemacht hat, aus den von Klägerseite als Anlage K7 vorgelegten Screenshots lasse sich nicht entnehmen, von wo und wann diese erstellt worden seien und das angezeigte Computerdatum lasse sich einfach in den Einstellungen des PCs anpassen, ist dieses Bestreiten bereits unsubstantiiert und damit unbeachtlich.
91Der Kläger hat substantiiert und unter Vorlage von Screenshots von der Homepage der Beklagten, welche als Datum den 26.07.2024 ausweisen, vorgetragen, dass die Beklagte am 26.07.2024 in ihrem Onlineshop das Produkt “F. “A.” ALKOHLFREIER GIN” beworben habe, ohne zugleich den Grundpreis entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen Mengeneinheiten anzugeben.
92Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten.
93Sie hat bereits nicht dargetan, in welcher - ggfs. abweichenden - Form sich das streitgegenständliche Angebot am 26.07.2024 dargestellt haben soll. Der Vortrag der Klägerin ist daher als unstreitig zu behandeln.
94Die danach als unstreitig zu behandelnde Preisauszeichnung des Produktes „F. „A.“ ALKOHOLFREIER GIN“ vom 26.07.2024 verstößt gegen § 4 Abs. 1 PAngV, denn die nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 PAngV gesetzlich vorgeschriebene Angabe des Grundpreises fehlte.
95Ob bei allen anderen Angeboten der Beklagten die Grundpreisangaben korrekt angegeben waren, wie es die Beklagte mit Schriftsatz vom 09.07.2025 (dort auf S. 3 = Bl. 193 d.A.) vorträgt, ist insoweit unerheblich.
964.
97Die Verletzungshandlung indiziert die Wiederholungsgefahr.
98Diese ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte die beanstandete Werbung nach ihrem durch den Kläger nicht bestrittenen Vortrag aus der Klageerwiderung nachträglich noch vor der Abmahnung hinzugefügt hat. Bloße nachträgliche Verhaltensänderungen führen nicht zum Entfallen der Wiederholungsgefahr, solange nicht jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme ähnlicher Tätigkeiten beseitigt ist ( st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urt. v. 04.07.2019 - 1 ZR 161/18, juris Rn. 19 mwN ). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da die Beklagte die Grundpreisangabe jederzeit wieder weglassen könnte.
99Die Entscheidung über die Androhung des Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.
100II.
101Der Kläger hat gegen die Beklagte auch den mit dem Klageantrag zu Ziff. II geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 EUR gemäß §§ 339 Satz 2, 315 BGB, 13a Abs. 1 UWG in Verbindung mit dem Unterlassungsvertrag vom 29.01.2024 / 12.02.2024.
1021.
103Die Parteien haben unstreitig einen wirksamen Unterlassungsvertrag mit einer Vertragsstrafenvereinbarung geschlossen.
104In diesem verpflichtet sich die Beklagte gegenüber dem Kläger,
105„ es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
106für Lebensmittel in Fertigpackungen gegenüber Verbrauchern mit Preis- und/oder Mengenangaben zu werben, ohne zugleich den Grundpreis entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen Mengeneinheiten anzugeben, ausgenommen dieser ist mit dem Gesamtpreis identisch,
107wenn dies geschieht wie im Internet unter der Subdomain
108C.
110(abgerufen und ausgedruckt am 10. Januar 2024 zwischen 18:28 Uhr und 18:31 Uhr )“.
111Zugleich hat sich die Beklagte unter Ziff. 2 der Unterlassungserklärung verpflichtet,
112„ für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung […] gegen eine unter Ziffer 1 aufgeführte Verpflichtung an den K. eine angemessene, vom Unterlassungsgläubiger zu bestimmende, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen “.
1132.
114Der Unterlassungsvertrag ist gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass er nicht nur identische, sondern auch kerngleiche Verletzungshandlungen erfasst, die das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck bringen.
115Da die durch einen Wettbewerbsverstoß begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht allein für die identische Verletzungsform eingreift, sondern auch alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen umfasst, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt, ist eine Unterlassungsverpflichtungserklärung normalerweise - ggf. auch über ihren Wortlaut hinaus - dahin auslegen, dass diese auch gleichartige Verletzungsformen erfassen soll. Eine solche Auslegung entspricht dem Zweck des Unterlassungsvertrags, der regelmäßig darin liegt, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr (vollumfänglich) auszuräumen und die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen. Eine die konkrete Verletzungsform wiedergebende Unterwerfungserklärung erstreckt sich daher im Allgemeinen nicht nur auf identische, sondern auf alle Handlungen, die gleichfalls das Charakteristische der verletzenden Handlung aufweisen (vgl. OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 15.07.2025 - 4 U 11/25, GRUR-RS 2025, 26906 Rn. 7 mwN ).
116Zwar kann die Auslegung einer Unterwerfungserklärung im Einzelfall auch ergeben, dass sie bewusst eng auf die in ihr bezeichnete, konkrete Verletzungsform beschränkt sein soll. Dies kann vor allem dann geboten sein, wenn ein Unterlassungsgläubiger, der zunächst eine auch kerngleiche Verletzungshandlungen umfassende Unterlassungserklärung fordert, vom Unterlassungsschuldner nur eine auf die konkrete Verletzungsform eingegrenzte Unterlassungsverpflichtungserklärung erhält, da insoweit die Annahme naheliegt, es habe nur die konkrete Verletzungsform erfasst werden sollen (vgl. OLG Hamm a.a.O. Rn. 8 ).
117Dies ist indes im Streitfall insbesondere mit Blick auf das Zustandekommen des zwischen den Parteien geschlossenen Unterlassungsvertrags weder ersichtlich, noch dargetan. Unstreitig handelt es sich bei der von der Beklagten abgegebenen Unterlassungserklärung um diejenige, die ihr durch den Kläger vorgeschlagen wurde.
118Entgegen der Ansicht der Beklagten aus der Klageerwiderung (dort auf S. 4 = Bl. 194 d.A.) ist auch vor dem Hintergrund der Verwendung des „wenn dies geschieht wie …“-Zusatzes nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte nur beschränkt hinsichtlich eines bestimmten Produkts bzw. einer Produktart - nämlich Bonbons - zur Unterlassung verpflichtet habe. Durch den „wenn dies geschieht wie …“-Zusatz liegt vielmehr eine Unterwerfung bezogen auf die konkrete Verletzungsform und kerngleiche Verletzungshandlungen vor (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 14.12.2023 - 5 U 18/22, GRUR-RS 2023, 52442 Rn. 57 ). Etwas anderes müsste im Einzelfall zum Ausdruck gebracht werden, woran es vorliegend fehlt (vgl. OLG Hamburg, a.a.O. ).
119Aus dem Umstand, dass dem „wenn dies geschieht wie…“-Zusatz nicht das Wort „insbesondere“ vorangestellt ist, ergibt sich nichts anderes. Das Wort „insbesondere“ in einem Klageantrag führt weder zu einer Einschränkung noch zu einer Erweiterung des Antrags; es stellt vielmehr eine Auslegungshilfe dar (vgl. KG, Beschl. v. 14.01.2026 - 5 W 169/25, GRUR-RR 2026, 190 Rn. 16 mwN ). Selbiges gilt aus Sicht der Kammer im Rahmen der Auslegung einer Unterlassungserklärung. In dem Fehlen des Wortes „insbesondere“ ist insoweit keine Einschränkung auf die identische Verletzungsform zu erkennen.
1203.
121Gegen die so auszulegende Unterlassungsverpflichtungserklärung hat die Beklagte verstoßen.
122Sie warb, was - wie oben ausgeführt - als unstreitig zu behandeln ist, am 26.07.2024 für das Produkt „F. “A.” ALKOHLFREIER GIN”, ohne zugleich den Grundpreis entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen Mengeneinheiten anzugeben.
123Diese Verletzungshandlung ist kerngleich zu derjenigen Verletzungshandlung, die Gegenstand der von dem Beklagten unter dem 29.01.2024 abgegebenen Unterlassungserklärung ist.
124Im Kern gleichartig ist ein Verhalten, das von der konkreten Verletzungshandlung nur unbedeutend abweicht; wenn also auch die abweichende Handlung das Charakteristische der Verletzungshandlung beinhaltet. Die Kerngleichheit wird nicht in erster Linie dadurch bestimmt, ob die beworbenen Produkte miteinander vergleichbar sind. Maßgeblich ist vielmehr, ob in der gegenwärtig in Rede stehenden Handlung das Charakteristische der zu unterlassenden Handlung zum Ausdruck kommt, so dass eine nur unbedeutende Abweichung zwischen ihnen vorliegt (vgl. OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 15.07.2025 - 4 U 11/25, GRUR-RS 2025, 26906 Rn. 14 ).
125Hier liegt das Charakteristische der nach der Vertragsstrafenvereinbarung zu unterlassenden Handlung darin, für Lebensmittel in Fertigpackungen gegenüber Verbrauchern mit Preis-und/oder Mengenangaben zu werben, ohne zugleich den Grundpreis entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen Mengeneinheiten anzugeben.
126Unter „Lebensmitteln“ sind hierbei aus Sicht der Kammer alle Stoffe oder Erzeugnisse zu verstehen, die dazu bestimmt sind, vom Menschen aufgenommen zu werden.
127Unter Zugrundelegung dieser Auslegung hat die Beklagte gegen die Unterlassungspflicht verstoßen. Erneut hat sie den Grundpreis für ein Lebensmittel in einer Fertigpackung - nämlich alkoholfreien Gin in einer 500 ml-Flasche - nicht angegeben. Diese Verletzungsform ist zu derjenigen, welche in der Unterlassungserklärung bezeichnet ist, kerngleich. Auf sie trifft die in der Abmahnung angegebene rechtliche Begründung der Rechtswidrigkeit in gleicher Weise zu.
1284.
129Das Verschulden der Beklagten wird vermutet (vgl. Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 13a Rn. 28 mwN ), da die Beklagte nicht zu ihrer Entlastung vorgetragen hat.
1305.
131Die Höhe der von dem Kläger verlangten Vertragsstrafe ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
132Hat der Unterlassungsgläubiger - wie hier - die vertraglich eingeräumte Befugnis, im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht die Höhe der Vertragsstrafe nach seinem billigen Ermessen festzusetzen, so ist die vom Gläubiger getroffene Bestimmung der Strafhöhe dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Dem Bestimmungsberechtigten steht bei der Bestimmung der Strafhöhe ein Ermessensspielraum zu; die Bestimmung ist erst dann durch das Gericht zu ersetzen, wenn die von § 315 Abs. 3 BGB gezogenen Grenzen überschritten sind, nicht dagegen schon dann, wenn das Gericht eine andere Festsetzung für richtig hält. Im Rahmen von § 315 Abs. 3 BGB besteht damit nur ein beschränktes Kontrollrecht und kein Nachbesserungsrecht dahingehend, die Ermessensentscheidung des primär Bestimmungsberechtigten durch eine eigene, für besser und billiger gehaltene zu ersetzen (vgl. OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 15.07.2025 - 4 U 11/25, GRUR-RS 2025, 26906 Rn. 17 mwN ).
133Bei der Billigkeitskontrolle ist weiter zu beachten, dass die Vertragsstrafe den Zweck hat, den Unterlassungsschuldner dadurch zur Einhaltung der von ihm versprochenen Unterlassungspflicht zu bewegen, dass er aufgrund der versprochenen Strafe vor weiteren Verstößen zurückschreckt. Deshalb muss die Vertragsstrafe so hoch sein, dass sich ein Verstoß für den Verletzer voraussichtlich nicht mehr lohnt. Die Frage, wie hoch eine Vertragsstrafe bemessen sein muss, um dieser Funktion gerecht zu werden, lässt sich nicht allgemein, sondern immer nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantworten (vgl. OLG Hamm, a.a.O. Rn. 18 mwN ).
134Nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 UWG sind bei der Festlegung einer angemessenen Vertragsstrafe nach § 13 Abs. 1 UWG als Umstände zu berücksichtigen die Art, das Ausmaß und die Folgen der Zuwiderhandlung (Nr. 1), die Schuldhaftigkeit der Zuwiderhandlung und bei schuldhafter Zuwiderhandlung die Schwere des Verschuldens (Nr. 2), die Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten (Nr. 3) und das wirtschaftliche Interesse des Abgemahnten an erfolgten und zukünftigen Verstößen (Nr. 4). Daneben ist nach der weiterhin anwendbaren Rechtsprechung des BGH auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschaliertem Schadensersatz abzustellen (vgl. OLG Hamm, a.a.O. Rn. 19 mwN ).
135Gemessen hieran hält die Festsetzung der Vertragsstrafe auf 5.000,00 EUR der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB stand.
136Der hier vorliegende Verstoß gegen die Pflicht zur Unterlassung, für Lebensmittel in Fertigpackungen gegenüber Verbrauchern mit Preis-und/oder Mengenangaben zu werben, ohne zugleich den Grundpreis entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen Mengeneinheiten anzugeben, ausgenommen dieser ist mit dem Gesamtpreis identisch, ist ein Standardfälle von durchschnittlicher Schwere.
137Es kann nicht festgestellt werden, dass die Zuwiderhandlung besonders geringfügig wäre. Vielmehr wurde der Verstoß im Internet begangen und hatte daher eine hohe Reichweite, so dass die gesteigerte Gefahr bestand, dass eine erhebliche Anzahl von Internetbesuchern die Werbeaussage zur Kenntnis nehmen.
138Zwar handelt es sich um den ersten Verstoß gegen die unter den Parteien geschlossene Vertragsstrafenvereinbarung und die Beklagte hat nach ihrem nicht bestrittenen Vortrag aus der Klageerwiderung die fehlende Grundpreisangabe schon vor der Abmahnung hinzugefügt. Der Verstoß wurde indes nur etwas mehr als 5 Monate nach Abschluss der Vertragsstrafenvereinbarung begangen.
139Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beklagten um ein umsatzstarkes Unternehmen handelt, dessen Umsatz sich unstreitig allein im Geschäftsjahr 2023/2024 auf 48 Millionen Euro belief und das zur Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung nur bei Verhängung einer empfindlichen Vertragsstrafe angehalten werden kann.
140Hiernach erscheint eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- EUR keinesfalls als unbillig. Ein darunter liegendes Maß wäre zur hinreichenden Abschreckung der Beklagten nicht mehr geeignet.
141Die Zinsforderung ergibt sich aus § 291 BGB.
142III.
143Dem Kläger steht gegen die Beklagte der mit dem Klageantrag zu Ziff. III. geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG i. V. m. Art. 10 Abs. 7 Spirituosen-VO zu.
1441.
145Der Kläger ist unstreitig als qualifizierter Wirtschaftsverband nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert.
1462.
147Die von dem Kläger beanstandete Bewerbung der Beklagten ist eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG.
1483.
149Diese geschäftliche Handlung ist nach §§ 3 Abs. 1, 3a UWG i. V. m. Art. 10 Abs. 7 Spirituosen-VO zu unzulässig.
150Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
151a)
152Bei der Regelung des Art. 10 Abs. 7 Spirituosen-VO handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 02.04.2026 - 3 U 57/25, GRUR-RS 2026, 5477 Rn. 58; OLG Braunschweig, Hinweisbeschl. v. 18.08.2025 - 2 U 270/24, GRUR-RS 2025, 33807 Rn. 12 ).
153Die Spirituosen-VO dient ausweislich ihres Erwägungsgrundes 2 unter anderem dem Verbraucherschutz sowie der Verwirklichung von Markttransparenz und lauterem Wettbewerb und wirkt sich unmittelbar auf den Wettbewerb zwischen Getränkeherstellern und -händlern aus, so dass es sich dabei um eine Vorschrift handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. OLG Braunschweig, Hinweisbeschl. v. 18.08.2025 - 2 U 270/24, GRUR-RS 2025, 33807 Rn. 12 ).
154b)
155Gegen diese Vorschrift hat die Beklagte verstoßen.
156aa)
157Entgegen der Auffassung der Beklagten aus der Klageerwiderung (dort auf S. 9 = Bl. 199 d.A.) ist die Spirituosenverordnung auf den streitgegenständlichen Sachverhalt anwendbar.
158Die Spirituosen-VO findet nach ihrem Art. 1 Abs. 1 auch Anwendung auf die Verwendung der Spirituosenbezeichnungen auf anderen Lebensmitteln, so dass es insofern irrelevant ist, dass das streitgegenständliche Produkt unstreitig alkoholfrei und damit keine Spirituose im Sinne von Art. 2 lit. c Spirituosen-VO ist (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 02.04.2026 - 3 U 57/25, GRUR-RS 2026, 5477 Rn. 53 ).
159bb)
160Das Anbieten eines Getränks, das keinen Alkohol enthält, unter der Bezeichnung „alkoholfreier Gin“ stellt einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 10 Abs. 7 i. V. m. Anh. I Nr. 20 Spirituosen-VO dar.
161Gemäß Art. 10 Abs. 7 Satz 1 Spirituosen-VO dürfen die in dieser Verordnung rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen nicht bei der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von Getränken verwendet werden, die die Anforderungen für die betreffenden Kategorien gemäß Anhang I nicht erfüllen. Gemäß Anhang I Nr. 20 der Spirituosenverordnung ist Gin eine Spirituose mit Wacholder, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren hergestellt wird und einen Mindestalkoholgehalt von 37,5% vol. besitzt.
162Diesen Wert erfüllt das Produkt des Beklagten unstreitig nicht, es ist vielmehr alkoholfrei.
163cc)
164Entgegen der Ansicht der Beklagte widerspricht eine Erstreckung auch auf alkoholfreie Getränke respektive das Verbot der Kennzeichnung als ein solches Getränk nach Art. 10 Abs. 7 der Spirituosen-VO auch nicht dem Sinn und Zweck der Verordnung.
165Der EuGH hat in dem durch die Beklagte mit der Klageerwiderung (dort auf S. 10 = Bl. 200 d.A.) in Bezug genommenen Verfahren zwischenzeitlich mit Urteil vom 13.11.2025 ( C-563/24, LMuR 2026, 41 ) entschieden, dass aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 7 Spirituosen-VO eindeutig hervorgehe, dass es verboten sei, ein Getränk als „alkoholfreien Gin“ aufzumachen und zu kennzeichnen, dass keinen Alkohol enthalte, mithin nicht durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt werde, was im Widerspruch zu einer der in Anh. I Nr. 20 dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen für die Verwendung der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung „Gin“ stehe, auf die Art. 10 Abs. 7 dieser Verordnung verweise (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 23 ).
166Zudem gehe aus Art. 10 Abs. 7 Spirituosen-VO hervor, dass es unerheblich sei, wenn die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Gin“ mit dem Zusatz „alkoholfrei“ versehen sei, da das Verbot auch für Begriffe gelte, die verwendet würden, um die Verwechslung eines bestimmten Getränks mit der Spirituose, die diese Bezeichnung trage, zu vermeiden (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 24 ).
167dd)
168Soweit die Beklagte mit der Klageerwiderung (dort auf S. 10 = Bl. 200 d.A.) geltend macht, die Vorschrift des Art. 10 Abs. 7 Spirituosen-VO verstoße gegen das Unionsgrundrecht auf unternehmerische Freiheit, dringt sie hiermit ebenfalls nicht durch. Der EuGH hat diesbezüglich in dem durch die Beklagte in Bezug genommenen Verfahren ( a.a.O. Rn. 38 ) ausgeführt, die Prüfung der ersten Vorlagefrage habe nichts ergeben, weshalb Art. 10 Abs. 7 Spirituosen-VO im Hinblick auf die in Art. 16 der Charta verankerte unternehmerische Freiheit ungültig wäre.
169c)
170Das Spürbarkeitskriterium des § 3a UWG ist entgegen der Ansicht der Beklagten aus der Klageerwiderung (dort au S. 10 = Bl. 200 d.A.) ebenfalls erfüllt.
171Wie dargelegt dienen die Regelungen der Spirituosen-VO dem Verbraucherschutz und dem lauteren Wettbewerb. Ein Wettbewerber, der ein Getränk unter einer verordnungswidrig verwendeten Bezeichnung vertreibt, kann im Wettbewerb einen erheblichen Vorteil erlangen und die Marktchancen der Mitbewerber beeinträchtigen, die - wie auch im vorliegenden Fall - ggf. mit Hilfe von Marketingkampagnen erst das Interesse der Verbraucher für das von ihnen vertriebene Getränk wecken müssen, ohne die (unzulässige wie unzutreffende) Behauptung aufzustellen, bei dem Getränk handele es sich um einen Gin (vgl. OLG Braunschweig, Hinweisbeschl. v. 18.08.2025 - 2 U 270/24, GRUR-RS 2025, 33807 Rn. 13; OLG Hamburg, Urt. v. 02.04.2026 - 3 U 57/25, GRUR-RS 2026, 5477 Rn. 58 ).
1724.
173Es liegt auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr vor. Für diese streitet, sofern es - wie im Streitfall - zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen ist, eine tatsächliche Vermutung (vgl. BGH Urt. v. 30.04.2014 - I ZR 170/10, GRUR 2014/1120 Rn. 3 0).
174Die Entscheidung über die Androhung des Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.
175IV.
176Dem Kläger steht zudem auch gegen die Beklagte der mit dem Klageantrag zu Ziff. IV geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 357,- EUR zu.
177Dieser ergibt sich aus § 13 Abs. 3 UWG, da die Abmahnung vom 19.12.2024 (Anlage K13) - wie oben ausgeführt - berechtigt war und auch den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entsprach.
178Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 09.07.2025 (dort auf S. 11 = Bl. 201 d.A.) geltend macht, die Abmahnung sei rechtsmissbräuchlich gewesen, ist ein solches weder durch die Beklagte schlüssig aufgezeigt, noch sonst ersichtlich.
179Aus dem Umstand, dass im Zeitpunkt der Abmahnung vom 19.12.2024 der Vorlagebeschluss des Landgerichts Potsdam vom 06.08.2024 schon erlassen und das Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH anhängig war, was der Kläger in seiner Abmahnung nicht mitteilte, lässt sich in dieser Hinsicht nichts herleiten.
180Entgegen der Ansicht der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 09.07.2025 (a.a.O.) hat der Kläger im Abmahnschreiben vom 19.12.2024 seine Anspruchsberechtigung i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG auch klar und verständlich dargelegt. Er hat ausgeführt, dass er seit dem 15.11.2021 in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsbetriebe gem. § 8b UWG eingetragen sei und ihm im Bereich Lebensmittel/Nahrungsergänzungsmittel 177 Unternehmen der Lebensmittelbranche, hierunter 4 Lebensmittelfilialbetriebe, 1 Lebensmittel-Verband, 2 gewichtige, bundesweit tätige Lebensmittelfilialisten, 133 Hersteller und Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln und Diätetika, 33 Hersteller und Großhändler von Lebensmitteln angehören würden, die gleiche oder vergleichbare Produkte vertreiben würden.
181Der Höhe nach stehen die geltend gemachten Abmahnkosten unter den Parteien nicht im Streit.
182Die Zinsforderung ergibt sich aus § 291 BGB.
183Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Sie haben einen ähnlichen Fall im Bereich Werberecht? Der Erstkontakt ist kostenfrei.