Vertragsstrafe: Bedeutung und Definition
Definition: Die Vertragsstrafe ist der Betrag, den der Unterlassungsschuldner bei einem erneuten Verstoß gegen seine Unterlassungserklärung zahlen muss. Beim „neuen Hamburger Brauch“ bestimmt der Gläubiger die Höhe nach billigem Ermessen, die ein Gericht überprüfen kann.
Bedeutung für Sie
Wenn eine Vertragsstrafe gefordert wird, lohnt die Prüfung, ob überhaupt ein kerngleicher Verstoß vorliegt und ob die Höhe angemessen ist.
Mehr dazu: Abwehr von Abmahnungen
Rechtsgrundlagen
- §§ 339 ff. BGB Normtext §§ 339 ff. BGB (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 4 Urteile zu § 339 BGB
- § 315 BGB Normtext § 315 BGB (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 13a UWG Normtext § 13a UWG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
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