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LG Bochum: Balkonkraftwerk-Speicher darf nicht mit „Plug & Play“ beworben werden

LG Bochum · Urteil vom 21.07.2026 · Az. 12 O 29/26

WettbewerbsrechtTeilweise stattgegeben§ 3a UWG i.V.m. § 3 Abs. 1 ProdSG§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG§ 3 Abs. 1 UWG

Was bedeutet das für Sie?

Kernaussage: Balkonkraftwerk-Speicher darf nicht mit „Plug & Play“ beworben werden

  • Steckersolargeräte und Speicher sollten nicht mit „Plug & Play“ oder „kein Elektriker nötig“ beworben werden, weil jedenfalls eine Anmeldung im Marktstammregister nötig ist.
  • Wer mit Überlastungsschutz oder Normkonformität wirbt, darf das nur, wenn das Produkt die einschlägigen Leitungsschutznormen tatsächlich einhält.
  • Die Einstellung des Vertriebs nach einer Abmahnung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht.

Ergebnis: Teilweise stattgegeben · LG Bochum, Urteil vom 21.07.2026 · Az. 12 O 29/26

Sachverhalt

Zwei Anbieter von Steckersolargeräten stritten über das Angebot eines Speichers für Balkonkraftwerke im Online-Shop der Verfügungsbeklagten. Der Balkonkraftwerk-Speicher sollte mit Solarmodulen verbunden und in die elektrische Anlage eines Haushalts eingebunden werden. Die Verfügungsbeklagte bewarb ihn unter anderem mit „100 % Plug & Play - kein Elektriker nötig“, „Zertifiziert & gesetzeskonform nach VDE/IEC“ und „Überlastungsschutz für Stromleitungen“. Die Kammer hatte am 20.05.2026 eine einstweilige Verfügung erlassen; dagegen legte die Verfügungsbeklagte Widerspruch ein.

Entscheidung

Das LG Bochum bestätigte die einstweilige Verfügung überwiegend. Die Werbung ist teilweise nach §§ 3 Abs. 1, 3a, 5 UWG i.V.m. § 3 Abs. 1 ProdSG wettbewerbswidrig, weil die Produktsicherheit auch durch DIN- und VDE-Normen konkretisiert wird. Die Grenzwerte der DIN VDE V 0100-551-1 und der DIN VDE 0298-4 zum Leitungsschutz werden unstreitig überschritten; andere VDE-Regelungen und Zertifizierungen sowie die geräteeigene Hard- und Softwareüberwachung ersetzen deren Einhaltung jedenfalls im Eilverfahren nicht. Die Werbung mit „Plug & Play“ ist irreführend nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG, weil auch solche Anlagen eine vereinfachte Anmeldung im Marktstammregister erfordern. Aufgehoben wurde die Verfügung, soweit sie auf eine fehlende VDE-Konformität abstellte, die nach den vorgelegten Unterlagen vorlag, und soweit sie sich auf die DIN VDE V 0126-95 stützte, deren Anwendbarkeit ohne Sachverständigen nicht sicher beurteilt werden konnte. Die Einstellung von Vertrieb und Werbung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht.

Volltext der Entscheidung, Az. 12 O 29/26 (amtliche Fassung)

Quelle: amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) (LG Bochum, Urteil vom 21.07.2026), Wortlaut unverändert, nur Formatierung angepasst

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 20.05.2026 wird bestätigt soweit:

Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern das Produkt „G“,

wie geschehen in dem unter der URL # abrufbaren Angebot gemäß Anlage Ast 17

1.zur Verwendung an handelsüblichen Haushaltssteckvorrichtungen anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder anbieten zu lassen und/oder vertreiben zu lassen, wenn das Produkt

c)nicht über einen Überlastungsschutz verfügt, der die Belastung des angeschlossenen Endstromkreises bei Überschreiten der zulässigen Strombelastbarkeit entsprechend der jeweils einschlägigen technischen Norm (DIN VDE V 0100-551-1) in ihrer jeweils gültigen Fassung begrenzt und/oder

d)nicht über einen Überlastungsschutz verfügt, der entsprechend der jeweils einschlägigen technischen Norm (DIN VDE 0298-4) in ihrer jeweils gültigen Fassung verhindert, dass die darin genannte maximale thermische Belastung der Leitungen überschritten wird;

2.wörtlich oder sinngemäß mit Aussagen zu bewerben und/oder bewerben zu

lassen, wonach das Produkt ohne Hinzuziehung einer Elektrofachkraft einfach angeschlossen und unmittelbar in Betrieb genommen werden könne, insbesondere mit den Aussagen a) „100 % Plug & Play - kein Elektriker nötig“ und/oder

b)„Plug & Play Garantie“ und/oder

c)„Einfache Installation: Plug & Play - Anschließen und direkt loslegen“ und/oder

d)„Einstecken. Aktivieren. Stromkosten senken. Dank Plug & Play ist die Inbetriebnahme einfach und schnell möglich - ideal für Eigentümer wie auch Mieter“,

3.wörtlich oder sinngemäß mit der Aussage „Zertifiziert & gesetzeskonform nach VDE/IEC“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn das Produkt bei Verwendung handelsüblicher Haushaltssteckvorrichtungen

c)nicht über einen Überlastungsschutz verfügt, der die Belastung des angeschlossenen Endstromkreises bei Überschreiten der zulässigen Strombelastbarkeit entsprechend der jeweils einschlägigen technischen Norm (DIN VDE V 0100-551-1) in ihrer jeweils gültigen Fassung begrenzt und/oder

d)nicht über einen Überlastungsschutz verfügt, der entsprechend der jeweils einschlägigen technischen Norm (DIN VDE 0298-4) in ihrer jeweils gültigen Fassung verhindert, dass die darin genannte maximale thermische Belastung der Leitungen überschritten wird und/oder,

f)im Hinblick auf die beworbene Konformität nach VDE/IEC nicht den unter Ziffer

3 c) und d) entspricht.

4.wörtlich oder sinngemäß mit einem Schutz der Stromleitungen vor Überlastung zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, insbesondere mit den Aussagen a) „Stromwächter - Überlastschutz für Stromleitungen“ und/oder

b)„Überlastungsschutz für Stromleitungen“, wenn das Produkt bei Verwendung handelsüblicher Haushaltssteckvorrichtungen

aa)nicht über einen Überlastungsschutz verfügt, der die Belastung des angeschlossenen Endstromkreises bei Überschreiten der zulässigen Strombelastbarkeit entsprechend der jeweils einschlägigen technischen Norm (DIN VDE V 0100-551-1) in ihrer jeweils gültigen Fassung begrenzt und/oder

bb)nicht über einen Überlastungsschutz verfügt, der entsprechend der jeweils einschlägigen technischen Norm (DIN VDE 0298-4) in ihrer jeweils gültigen Fassung verhindert, dass die darin genannte maximale thermische Belastung der Leitungen überschritten wird.

Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungsklägerin zu 1/3 und die Verfügungsbeklagte zu 2/3.

Gründe

2Tatbestand:

3Die Verfügungsklägerin ist ein Technologieunternehmen im Bereich der dezentralen Energieversorgung und vertreibt u.a. steckfertige Photovoltaikanlagen, sogenannte Steckersolargeräte, auch an Privathaushalte.

4Die Verfügungsbeklagte tritt am Markt ebenfalls als Anbieterin von Solartechnik und Balkonkraftwerken für private Haushalte auf. Sie betreibt einen Online-Shop, über den sie Verbrauchern steckfertige Photovoltaik- und Speicherlösungen anbietet. U.a. bot die Verfügungsbeklagte das Produkt „G“, ein Speicher für sogenannte Balkonkraftwerke, an. Das Gerät ist dazu bestimmt, mit Solarmodulen verbunden und in die elektrische Anlage eines Haushalts eingebunden zu werden. Der von den Solarmodulen erzeugte Strom kann in dem Gerät zwischengespeichert und später im Haushalt genutzt werden.

5Die maximale Eingangsleistung (Aufnahme aus den Solarmodulen) beträgt dabei 2.600 Watt, der Einspeisestrom (Abgabe in den Stromkreis des Haushalts) beträgt ca. 5,0 Ampere, hierdurch erfolgt eine Erwärmung der Hausleitungen auf bis zu 70°C.

6Die Verfügungsbeklagte bewirbt das Gerät u.a. mit Aussagen wie:

7„100 % Plug & Play - kein Elektriker nötig“, „Plug & Play Garantie“, „Einfache Installation: Plug & Play - Anschließen und direkt loslegen“ und „Einstecken. Aktivieren. Stromkosten senken. Dank Plug & Play ist die Inbetriebnahme einfach und schnell möglich - ideal für Eigentümer wie auch Mieter“ und „Stromwächter - Überlastschutz für Stromleitungen“ bzw. „Überlastungsschutz für Stromleitungen“.

8Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, das gegenständliche Produkt halte die über verschiedene DIN VDE Regelungen vermittelte Sicherheitsstandards entsprechend des Produktsicherheitsgesetzes nicht ein, sodass dessen Vertrieb und Bewerbung gegen das Wettbewerbsrecht verstoße.

9Ursprünglich hat sie beantragt,

10im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss - bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführung, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,

11zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern das Produkt „G“, wie geschehen in dem unter der URL

12# abrufbaren Angebot gemäß Anlage Ast 17

131. zur Verwendung an handelsüblichen Haushaltssteckvorrichtungen anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder anbieten zu lassen und/oder vertreiben zu lassen, wenn das Produkt

14a) den in der jeweils einschlägigen technischen Norm (DIN VDE V 0126-95) in ihrer jeweils gültigen Fassung maximal zulässigen dauerhaften Einspeisestrom überschreitet und/oder

15b) nicht der in der jeweils einschlägigen technischen Norm (DIN VDE V 0126-95) in ihrer jeweils gültigen Fassung maximal zulässigen Summe der Leistungen der PV-Module entspricht und/oder

16c) nicht über einen Überlastungsschutz verfügt, der die Belastung des angeschlossenen Endstromkreises bei Überschreiten der zulässigen Strombelastbarkeit entsprechend der jeweils einschlägigen technischen Norm (DIN VDE V 0100-551-1) in ihrer jeweils gültigen Fassung begrenzt und/oder

17d) nicht über einen Überlastungsschutz verfügt, der entsprechend der jeweils einschlägigen technischen Norm (DIN VDE 0298-4) in ihrer jeweils gültigen Fassung verhindert, dass die darin genannte maximale thermische Belastung der Leitungen überschritten wird;

182. wörtlich oder sinngemäß mit Aussagen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wonach das Produkt ohne Hinzuziehung einer Elektrofachkraft einfach angeschlossen und unmittelbar in Betrieb genommen werden könne,

19insbesondere mit den Aussagen a) „100 % Plug & Play - kein Elektriker nötig“ und/oder b) „Plug & Play Garantie“ und/oder c) „Einfache Installation: Plug & Play - Anschließen und direkt loslegen“ und/oder

20d) „Einstecken. Aktivieren. Stromkosten senken. Dank Plug & Play ist die Inbetriebnahme einfach und schnell möglich - ideal für Eigentümer wie auch Mieter“,

21wenn das Produkt bei Verwendung handelsüblicher Haushaltssteckvorrichtungen

22a) den in der jeweils einschlägigen technischen Norm (DIN VDE V 0126-95) in ihrer jeweils gültigen Fassung maximal zulässigen dauerhaften Einspeisestrom überschreitet und/oder

23b) nicht der in der jeweils einschlägigen technischen Norm (DIN VDE V 0126-95) in ihrer jeweils gültigen Fassung maximal zulässigen Summe der Leistungen der PV-Module entspricht;

243. wörtlich oder sinngemäß mit der Aussage „Zertifiziert & gesetzeskonform nach VDE/IEC“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen,

25wenn das Produkt bei Verwendung handelsüblicher Haushaltssteckvorrichtungen

26a) den in der jeweils einschlägigen technischen Norm (DIN VDE V 0126-95) in ihrer jeweils gültigen Fassung maximal zulässigen dauerhaften Einspeisestrom überschreitet und/oder

27b) nicht der in der jeweils einschlägigen technischen Norm (DIN VDE V 0126-95) in ihrer jeweils gültigen Fassung maximal zulässigen Summe der Leistungen der PV-Module entspricht,

28c) nicht über einen Überlastungsschutz verfügt, der die Belastung des angeschlossenen Endstromkreises bei Überschreiten der zulässigen Strombelastbarkeit entsprechend der jeweils einschlägigen technischen Norm (DIN VDE V 0100-551-1) in ihrer jeweils gültigen Fassung begrenzt und/oder

29d) nicht über einen Überlastungsschutz verfügt, der entsprechend der jeweils einschlägigen technischen Norm (DIN VDE 0298-4) in ihrer jeweils gültigen Fassung verhindert, dass die darin genannte maximale thermische Belastung der Leitungen überschritten wird und/oder,

30e) im Hinblick auf die beworbene Zertifizierung nach VDE/IEC keiner Prüfung oder Zertifizierung durch eine hierfür zuständige Stelle unterzogen wurde und/oder

31f) im Hinblick auf die beworbene Konformität nach VDE/IEC nicht den unter Ziffer 3 a) bis d) entspricht.

324. wörtlich oder sinngemäß mit einem Schutz der Stromleitungen vor Überlastung zu bewerben und/oder bewerben zu lassen,

33insbesondere mit den Aussagen a) „Stromwächter - Überlastschutz für Stromleitungen“ und/oder b) „Überlastungsschutz für Stromleitungen“, wenn das Produkt bei Verwendung handelsüblicher Haushaltssteckvorrichtungen

34a) nicht über einen Überlastungsschutz verfügt, der die Belastung des angeschlossenen Endstromkreises bei Überschreiten der zulässigen Strombelastbarkeit entsprechend der jeweils einschlägigen technischen Norm (DIN VDE V 0100-551-1) in ihrer jeweils gültigen Fassung begrenzt und/oder

35b) nicht über einen Überlastungsschutz verfügt, der entsprechend der jeweils einschlägigen technischen Norm (DIN VDE 0298-4) in ihrer jeweils gültigen Fassung verhindert, dass die darin genannte maximale thermische Belastung der Leitungen überschritten wird.

36Die Kammer hat, nach Anhörung der Verfügungsbeklagten die einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 20.05.2026 antragsgemäß erlassen.

37Nach Zustellung am 10.06.2026 im Parteibetrieb hat die Verfügungsbeklagte am 23.06.2026 Widerspruch eingelegt.

38Die Verfügungsklägerin beantragt nunmehr,

39die einstweilige Verfügung vom 20.05.2026 zu bestätigen.

40Die Verfügungsbeklagte beantragt,

41die einstweilige Verfügung vom 20.05.2026 aufzuheben.

42Sie ist der Ansicht, die VDE Regelungen würden, soweit anwendbar, eingehalten. Das Produkt sei auch entsprechend überprüft worden.

43Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gelangten Unterlagen verwiesen.

44Entscheidungsgründe:

45Der Widerspruch des Verfügungsbeklagten hat teilweise Erfolg.

46Ein Wettbewerbsverhältnis sowie eine Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG liegen vor.

47Die gegenständliche Bewerbung erweist sich jedenfalls teilweise nach §§ 3 Abs. 1, 3a, 5 UWG i.V.m. § 3 Abs. 1 ProdSG als Marktverhaltensregelung als wettbewerbswidrig. Die Produktsicherheit richtet sich dabei auch nach den geltenden DIN bzw. VDE Regelungen, die die jeweils geltenden Sicherheitsstandards weiter ausdefinieren und vorliegend dazu führen, dass angesichts der DIN VDE V 0100-551-1 sowie DIN VDE 0298-4 die konkrete Bewerbung im tenorierten Umfang unzulässig ist, soweit die Anforderungen an den Leitungsschutz nicht eingehalten werden bzw. mit einem besonderen Leitungsschutz geworben wird.

48Die vorgenannten Regelungen dienen jeweils dem Leitungsschutz und erfordern, dass ein Überlastungsschutz bei einer bestimmten Stromstärke des Ausgangsstroms bzw. dem Erreichen einer bestimmten Temperatur gewährleistet werden muss.

49Die insoweit definierten Grenzwerte werden durch das gegenständliche Produkt jeweils unstreitig überschritten. Insofern ersetzen die von der Verfügungsbeklagten in Bezug genommenen VDE Regelungen und Zertifizierungen nach der gebotenen summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz nicht die Einhaltung der vorgenannten Leitungsschutzregelungen, da diese einen andere Schutzzweck verfolgen. Soweit die Verfügungsbeklagte sich im Weiteren auf eine systemimmanente Hard - und Softwareüberwachung des Geräts beruft, ist der Vortrag nicht geeignet die Einhaltung der weiteren Anforderungen der VDE zu belegen, jedenfalls ist die entsprechende Beweisführung mit den im einstweiligen Rechtsschutz zur Verfügung stehenden Mitteln nicht möglich.

50Ebenfalls unzulässig ist die Bewerbung mit Begriffen wie „Plug and Play“ o.ä., da die Aussage irreführend im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist.

51Durch diese Begriffe wird bei einem beachtlichen Teil der angesprochenen Verbraucher, zu dem letztlich auch die Mitglieder der Kammer gehören, der unzutreffende Eindruck erweckt, dass jenseits eines „Einsteckens“ und „Anschaltens“ keine weiteren Schritte notwendig seien. Dies ist, unabhängig von der Einhaltung bzw. Anwendbarkeit der DIN VDE V 0126-95, falsch, da es auch bei solchen Anlagen einer (vereinfachten) Anmeldung im Marktstammregister bedarf.

52Allerdings war die einstweilige Verfügung aufzuheben, soweit auf die Bewerbung einer fehlenden VDE abstellt. Da diese ausweislich der von der Verfügungsbeklagten eingereichten Unterlagen eine Solche vorliegt (vgl. Bl. 703ff. eA).

53Ebenfalls aufzuheben war die einstweilige Verfügung hinsichtlich der Bezugnahme auf die DIN VDE V 0126-95, da es der Kammer ohne Zuziehung sachverständiger Unterstützung, trotz lediglich summarisch vorzunehmender Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz, nicht möglich ist, in technischer Hinsicht die Anwendbarkeit der Regelung in technischer Hinsicht ausreichend zu beurteilen.

54Die VDE enthält insoweit auf S. 7 (vgl. Bl. 56 eA) den Hinweis:

55„ Dieses Dokument enthält keine Anforderungen an den Betrieb elektrischer Energiespeicher in Kombination mit Steckersolargeräten. Für Geräte mit elektrischen Energiespeichern müssen gesonderte Anforderungen zusätzlich erfüllt werden.“

56Insoweit ist für die Kammer, ohne näheres technischen Verständnis, nicht sicher beurteilbar, ob durch das Wort „zusätzlich“ eine alternative oder kumulative Anwendbarkeit weiterer Regelungen gegeben ist. Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass in den von der Verfügungsklägerin eingereichten Unterlagen zur Glaubhaftmachung in technischer Hinsicht ausgeführt wird:

57„ Zweitens: Werden die Strom- und Leistungsgrenzen der DIN VDE V 0126-95 nicht eingehalten oder verfügt das Gerät über einen Energiespeicher (vgl. Ziffer IV. 1), tritt DIN VDE V 0100-551-1, Abschnitt 551.7.2, hinzu. Die thermische Sicherheit des Endstromkreises muss dann entweder durch Erfüllung der Iz-Bedingung „lz > In + lg“ (Ziffer 3.1) oder durch eine sichere Kommunikation im Sinne der ANMERKUNG 1 (Ziffer 3.2) sichergestellt werden.

58Drittens: In keinem Fall ersetzt eine etwaige Konformität mit der VDE-AR-N 4105 (Anwendungsregel des Netzbetreibers) die Konformität mit den Produkt- und Anlagennormen DIN VDE V 0126-95 und DIN VDE V 0100-551-1; sie setzt diese vielmehr voraus.

59Verfehlt ein Steckersolargerät die Strom- und Leistungsgrenzen der DIN VDE V 0126-95 und ist zugleich weder die Iz-Bedingung der DIN VDE V 0100-551-1 erfüllt noch eine sichere Kommunikation implementiert, so ist eine normgerechte Verwendung an handelsüblichen Haushaltssteckvorrichtungen auf keinem der durch die einschlägigen Sicherheitsnormen vorgesehenen Wege gewährleistet. “

60(vgl. Bl. 492 eA mit Hervorhebungen durch die Kammer)

61Mithin wird durch den von der Verfügungsklägerin herangezogenen Elektrotechniker ausgeführt, dass neben der DIN VDE V 0126-95 auch eine normgerechte Verwendung an handelsüblichen Haushaltssteckvorrichtungen durch die Anforderungen der VDE V 0100-551-1 bzw. einer entsprechend sicheren Kommunikation erreicht werden kann. Dies legt wiederum nach technischem Verständnis eine alternative Betriebsmöglichkeit über eine der beiden Regelungen nahe. Auch wenn der Geschäftsführer der Klägerin im Termin hierzu weitere Ausführungen in fachlicher Hinsicht getätigt hat, ist ohne sachverständige Klärung durch die Kammer die technische Abgrenzung der Normen zueinander letztlich nicht hinreichend beurteilbar.

62Soweit eine wettbewerbswidrige Handlung vorliegt, ist die Wiederholungsgefahr indiziert, auch wenn die Verfügungsbeklagte den Vertrieb und die Bewerbung nach eigenen Angaben zwischenzeitlich eingestellt hat.

63Der von der Verfügungsbeklagten begehrte Schriftsatznachlass war nicht zu gewähren, da die Kammer aufgrund des einstweiligen Rechtsschutzes zu einer besonderen Beschleunigung des Verfahrens gehalten ist, ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme für die Parteien bestand und die wesentlichen Rechtsauffassungen bereits ausgetauscht wurden.

64Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus der Natur des einstweiligen Rechtsschutzes.

65Der Gegenstandswert wird auf 60.000,00 EUR festgesetzt.

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