Was bedeutet das für Sie?
Kernaussage: Wiedergabe eines Telefonats im Livestream verletzt das Recht am gesprochenen Wort
- Wer Telefonate aus fremden Livestreams mitschneidet und weiterverbreitet, riskiert Unterlassungsansprüche.
- Maßgeblich ist, ob der Sprecher mit einer Übertragung rechnen musste.
- Eine Löschung ist im Eilverfahren regelmäßig nicht durchsetzbar.
Ergebnis: Teilweise stattgegeben · OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2025 · Az. 15 W 63/25
Sachverhalt
Eine Frau hatte eine Streamerin angerufen, ohne zu wissen, dass diese gerade live sendete. Die Antragsgegnerin gab Aussagen der Anruferin aus einer Aufzeichnung dieses Telefonats in einem Livestream auf ihrem eigenen Account einer Online-Plattform wieder. Die Anruferin beantragte eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung und Löschung. Das Landgericht Essen hatte den Antrag zurückgewiesen.
Entscheidung
Auf die sofortige Beschwerde untersagte das OLG Köln, die aufgezeichneten Aussagen der Anruferin zu gebrauchen oder Dritten zugänglich zu machen. Die Wiedergabe verletzte das Recht am gesprochenen Wort. Dieses Recht als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt die Entscheidung, wer eine Äußerung hören darf. Die Anruferin hatte glaubhaft gemacht, vom laufenden Livestream nichts gewusst zu haben; der pauschale Hinweis auf übliche Praktiken auf der Plattform genügte nicht. Dass sie den Livestream später im Gespräch bemerkt haben mag, ist kein Einverständnis mit der Verbreitung früherer Äußerungen. Den Löschungsanspruch lehnte der Senat ab, weil er die Hauptsache vorwegnehmen würde; die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.
Volltext der Entscheidung, Az. 15 W 63/25 (amtliche Fassung)
Quelle: amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) (OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2025), Wortlaut unverändert, nur Formatierung angepasst
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Essen vom 30.6.2025 (4 O 151/25) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und im Wege der einstweiligen Verfügung Folgendes angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, untersagt,
die in der angefertigten Aufzeichnung des Telefongesprächs der Antragstellerin mit der Streamerin „J.“ enthaltenen Aussagen der Antragstellerin:
„Zitat wurde entfernt“ [Timecode 00:13 der Anlage ASt 2]
„Zitat wurde entfernt“ [Timecode 00:31 - 00:35 der Anlage ASt 2]
„Zitat wurde entfernt“ [Timecode 00:37 - 01:01 der Anlage ASt 2]
„Zitat wurde entfernt“ [Timecode 01:19 der Anlage ASt 2]
„Zitat wurde entfernt“ [Timecode 01:30 - 01:46 der Anlage ASt 2]
zu gebrauchen und/oder Dritten zugänglich zu machen, wie geschehen im Livestream vom 7.6.2025 auf dem L.-Account der Antragsgegnerin „ Y. “ (Anlage ASt 2).
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
1Gründe:
2Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Essen ist zulässig und im Hinblick auf die mit dem Unterlassungsantrag geltend gemachten Ansprüche auch begründet. Hinsichtlich des daneben geltend gemachten Löschungsanspruchs bleibt die sofortige Beschwerde dagegen ohne Erfolg.
31. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die öffentliche Wiedergabe ihrer Äußerungen gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB zu.
4In der Rechtsprechung des BVerfG ist anerkannt, dass das Recht am gesprochenen Wort Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist und damit von Art. 2 Abs. 1 GG geschützt wird. Gewährleistet wird die Selbstbestimmung über die eigene Darstellung der Person in der Kommunikation mit anderen durch die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.10.2002 - 1 BvR 1611/96 und 1 BvR 805/98, NJW 2002, 3619 m.w.N.). In dieses Selbstbestimmungsrecht der Antragstellerin, allein zu entscheiden, ob ihr Wort auf einen Tonträger aufgenommen und damit möglicherweise Dritten zugänglich werden soll, womit Wort und Stimme vom Kommunikationsteilnehmer losgelöst und in einer für Dritte verfügbaren Gestalt verselbstständigt werden, hat die Antragsgegnerin rechtswidrig eingegriffen, als sie die Stimme der Antragstellerin im Telefonat mit „J.“ durch Speicherung des Livestreams aufgenommen und in ihrem eigenen Livestream sodann Dritten zugänglich gemacht hat.
5Zwar greift der Schutz des gesprochenen Worts nicht ein, wenn der Betroffene sich so verhält, dass seine Worte von unbestimmt vielen Menschen ohne besondere Bemühungen gehört werden können, wobei entscheidend ist, ob er auf Grund der Rahmenbedingungen begründetermaßen erwarten darf, nicht von Dritten gehört zu werden. Entsprechend wird im Rahmen von § 201 StGB das gesprochene Wort als „nichtöffentlich“ eingestuft, wenn es nicht für einen größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten oder nicht durch persönliche oder sachliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis bestimmt oder unmittelbar verstehbar ist. Der Einzelne soll in der Unbefangenheit seines Wortes dann besonders geschützt werden, wenn er keinen Anlass zu sehen braucht, wegen der (möglichen) Anwesenheit weiterer Personen besondere Zurückhaltung in Form und Inhalt zu wahren. Maßgeblich für die Nichtöffentlichkeit des gesprochenen Wortes sind der Wille des Sprechenden, als auch der Zweck und die Eigenart des Gesprochenen (vgl. OLG Zweibrücken Beschl. v. 30.6.2022 – 1 OLG 2 Ss 62/21, NJW 2022, 3300; MüKoStGB/Graf, 4. Aufl. 2021, StGB § 201 Rn. 14).
6Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann vorliegend aber nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin davon ausgehen musste, von Dritten gehört zu werden. Sie hat mit eidesstattlicher Versicherung vom 27.6.2025 glaubhaft gemacht, im Zeitpunkt ihres Anrufes bei „J.“ nichts davon gewusst zu haben, dass diese sich zu diesem Zeitpunkt in einem Livestream befand. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin lediglich pauschal geltend gemacht, die Antragstellerin sei mit den Praktiken auf der Plattform L. vertraut und habe daher gewusst, dass ihre Stimme „ öffentlich übertragen und häufig aufgezeichnet “ werde. Ob eine solche Praktik auf der betreffenden Plattform besteht, ist vorliegend allerdings nicht entscheidend. Denn die Antragsgegnerin hat weder behauptet noch glaubhaft gemacht, dass bzw. aufgrund welcher Umstände die Antragstellerin wusste bzw. wissen musste, dass sich „J.“ zu Beginn ihres Anrufs in einem solchen Livestream befand. Soweit sie dies – wie sich der letzten angegriffenen Äußerung entnehmen lässt – zu einem späteren Zeitpunkt im Gespräch bemerkt haben mag, begründet dies kein Einverständnis damit, auch die zuvor gemachten Äußerungen öffentlich zu übertragen bzw. aufzunehmen.
72. Der weiter geltend gemachte Löschungsanspruch kann dagegen mit einer einstweiligen Verfügung aufgrund des Verbotes einer Vorwegnahme der Hauptsache nicht geltend gemacht werden. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 9.7.2025 geltend gemacht hat, sie sei der Gefahr einer fortwährenden Rechtsverletzung durch die Antragsgegnerin ausgesetzt, ist sie durch die tenorierte Unterlassungsverpflichtung bis zur Durchführung des Hauptsacheverfahrens hinreichend geschützt.
83. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO.
94. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.000 Euro festgesetzt.
10Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch (§§ 936, 924 ZPO) eingelegt werden. Dieser ist nach ständiger Praxis im Oberlandesgerichtsbezirk Köln bei Erlass einer einstweiligen Verfügung erst im Beschwerdeverfahren dennoch stets bei dem Gericht erster Instanz – dem Landgericht Essen, Zweigertstraße 52, 45130 Essen – schriftlich in deutscher Sprache einzulegen. Beim Landgericht herrscht Anwaltszwang (§ 78 ZPO). Der Anwalt hat den Widerspruch als elektronisches Dokument zu übermitteln. Der Widerspruch soll begründet werden; er ist nicht an eine Frist gebunden und unterliegt nur der Verwirkung.
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