Was bedeutet das für Sie?
Kernaussage: Pauschale Beanstandung einer Bewertung unter vollem Namen begründet keine Prüfpflicht des Portals
- Beanstandungen gegenüber Bewertungsportalen müssen konkret begründet werden.
- Bei Bewertungen unter vollem Namen sollte der eigene Kundenbestand vorab geprüft werden.
- Unternehmen können sich für Bewertungen nicht auf die DSGVO stützen.
Ergebnis: Abgewiesen / zurückgewiesen · OLG Köln, Beschluss vom 15.08.2025 · Az. 15 W 71/25
Sachverhalt
Ein Händler für Freizeitfahrzeuge wollte per einstweiliger Verfügung erreichen, dass ein Bewertungsportal eine negative Bewertung entfernt. Der Verfasser hatte unter einem vollständigen Namen geschildert, ein gebrauchtes Fahrzeug gekauft und danach Mängel festgestellt zu haben. Das Unternehmen hatte gegenüber dem Portal nur erklärt, es könne die Bewertung keinem Kunden zuordnen. Das Landgericht Dortmund hatte den Antrag zurückgewiesen.
Entscheidung
Das OLG Köln wies die sofortige Beschwerde zurück. Die DSGVO ist nicht anwendbar, weil das Unternehmen keine natürliche Person ist; in Betracht kam nur ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 und § 1004 BGB analog. Das Portal haftet als Hostprovider erst nach einem konkreten Hinweis auf eine unschwer erkennbare Rechtsverletzung. Ist eine Bewertung mit einem nicht offensichtlich erfundenen vollen Namen versehen, begründet eine pauschale Beanstandung, es habe keinen Kundenkontakt gegeben, keine Prüfpflicht des Portals. Das Unternehmen hätte näher begründen müssen, etwa durch eine Prüfung seiner Kundenkartei. Auch nach Art. 6 Abs. 1 DSA wäre die Haftung des Portals mangels hinreichender Kenntnis ausgeschlossen.
Volltext der Entscheidung, Az. 15 W 71/25 (amtliche Fassung)
Quelle: amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) (OLG Köln, Beschluss vom 15.08.2025), Wortlaut unverändert, nur Formatierung angepasst
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 2. Juli 2025 - 17 O 20/25 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
1Gründe:
2Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen. Der geltend gemachte Verfügungsanspruch, der sich, da die Datenschutz-Grundverordnung nicht anwendbar ist (Art. 1 Abs. 1, Abs. 2, Art. 4 Nr. 1 DSGVO), nur aus dem nationalen Recht ergeben kann (§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog), steht der Antragstellerin nicht zu. Die Antragsgegnerin ist für eine mögliche Rechtsverletzung, die durch die angegriffene Bewertung bewirkt worden sein könnte, jedenfalls nicht verantwortlich.
3Da es sich bei der angegriffenen Bewertung offensichtlich nicht um einen eigenen Inhalt der Antragsgegnerin handelt, ist sie keine unmittelbare Störerin (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072 Rn. 23 f. mwN).
4Als mittelbarer Störer ist grundsätzlich verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072 Rn. 26 mwN). Danach ist ein Hostprovider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Hostprovider ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts - hier des Unternehmenspersönlichkeitsrechts - durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072 Rn. 27 mwN). Im Fall eines konkreten Hinweises auf einen auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer zu bejahenden Rechtsverstoß hat der Hostprovider diese Beanstandung an den für den Inhalt Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072 Rn. 31).
5An einem solchen konkreten Hinweis fehlt es vorliegend. Die Antragstellerin hat die Bewertung des Nutzers „Peter Müller“ (Anm.d.Red.: Name wurde geändert) , aus der sich ergibt, dass der Nutzer angeblich einen gebrauchten Wohnwagen bei der Antragstellerin gekauft und anschließend verschiedene Mängel festgestellt hat, mit der Behauptung beanstandet, sie könne den Nutzer und den Inhalt der Bewertung keinem tatsächlichen Kunden ihres Unternehmens zuordnen. Diese Beanstandung ist zu pauschal, um eine Prüfpflicht der Antragsgegnerin zu begründen. Da der Nutzer die Bewertung unter einem vollständigen Namen abgegeben hat, bei dem es sich nicht offensichtlich um ein Pseudonym handelt, und da sich somit die - mögliche - Identität des Nutzers ohne weiteres aus der Bewertung ergibt, wäre eine nähere Begründung der Behauptung des fehlenden geschäftlichen Kontakts erforderlich gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072 Rn. 37; Senatsurteil vom 13. Juni 2024 - 15 U 91/23, n.v.). An einer solchen näheren Begründung fehlt es.
6Die Antragstellerin hat nicht konkret erläutert, auf Grund welcher Erwägungen sie zu der Einschätzung gelangt ist, dass die unter dem Namen „Peter Müller“ (Anm.d.Red.: Name wurde geändert) abgegebene Bewertung, in der ein angeblicher Fahrzeugerwerb geschildert wird, sich nicht auf einen tatsächlich stattgefundenen Erwerbsvorgang bezieht. Auf den konkreten und zutreffenden Vorhalt der Antragsgegnerin, sie trage nicht einmal vor, ihre Kundenkartei auf den fraglichen Namen hin überprüft zu haben (Beschwerdeerwiderung Rn. 101), ist die Antragstellerin nicht eingegangen. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin sich lediglich nicht an einen Kunden mit dem Namen „Peter Müller“ (Anm.d.Red.: Name wurde geändert) , der ein gebrauchtes Wohnmobil gekauft hat, erinnern kann. Dann aber hätte es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die wirksame Beanstandung der mit einem vollen Namen versehenen Bewertung gefehlt.
7Sollte es darauf ankommen, ergäbe sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass die Haftung der Antragsgegnerin auch nach Art. 6 Abs. 1 DSA ausgeschlossen wäre, denn durch die pauschale Beanstandung der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin noch keine hinreichende Kenntnis von einem rechtswidrigen Inhalt erlangt (gegen eine Anwendbarkeit des Art. 6 DSA auf zivilrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche allerdings OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. März 2025 - 16 W 10/25, AfP 2025, 133, 135; OLG Nürnberg, Urteil vom 23. Juli 2024 - 3 U 2469/23, MMR 2025, 147 Rn. 27).
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wegen § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen.
Sie haben einen ähnlichen Fall im Bereich Persönlichkeitsrecht? Der Erstkontakt ist kostenfrei.