Beleidigung im Internet: Bedeutung und Definition
Definition: Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdung in sozialen Netzwerken, Foren oder Bewertungsportalen sind Straftaten nach §§ 185 bis 187 StGB. Zivilrechtlich bestehen Ansprüche auf Unterlassung, Löschung und bei schweren Eingriffen auf Geldentschädigung.
Ist der Verfasser unbekannt, kann der Betroffene beim Landgericht beantragen, dem Plattformbetreiber die Herausgabe der Bestandsdaten zu gestatten (§ 21 Abs. 2 und 3 TDDDG). Voraussetzung ist ein rechtswidriger Inhalt, der einen der dort genannten Straftatbestände erfüllt, etwa §§ 185 bis 187 StGB. Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Taten sind nach § 188 StGB qualifiziert. Die Grenze zur zulässigen Meinungsäußerung ist in jedem Einzelfall abzuwägen.
Bedeutung für Sie
Sichern Sie Beweise mit Screenshot, Link und Datum, bevor Inhalte verschwinden. Plattformen müssen Meldungen rechtswidriger Inhalte über ein Meldeverfahren entgegennehmen und darüber entscheiden (Art. 16 DSA).
Mehr dazu: Reputationsschutz
Rechtsgrundlagen
- § 185 StGB Normtext § 185 StGB (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 1 Urteil zu § 185 StGB
- § 186 StGB Normtext § 186 StGB (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 187 StGB Normtext § 187 StGB (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 21 TDDDG Normtext § 21 TDDDG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 1 Urteil zu § 21 TDDDG
- Art. 16 DSA Normtext Art. 16 DSA (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
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