Meinungsäußerung, Tatsache und Schmähkritik: Bedeutung und Definition
Definition: Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugänglich und dürfen nicht unwahr sein. Meinungsäußerungen sind weitgehend geschützt, außer bei Schmähkritik oder Formalbeleidigung, bei denen die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht.
Bedeutung für Sie
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Mehr dazu: Medienrecht
Rechtsgrundlagen
- Art. 5 Abs. 1 GG Normtext Art. 5 Abs. 1 GG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 13 Urteile zu Art. 5 GG
- § 186 StGB Normtext § 186 StGB (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 185 StGB Normtext § 185 StGB (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 1 Urteil zu § 185 StGB
Passende Urteile
- LG Wuppertal: Bonitätsbewertungen von Unternehmen sind MeinungsäußerungenLG Wuppertal, 04.03.2026, Az. 2 O 141/24
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