Drittauskunft: Bedeutung und Definition
Definition: Die Drittauskunft verpflichtet nicht nur den Verletzer selbst, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch unbeteiligte Dritte wie Internetprovider, Plattformen oder Spediteure, Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg rechtsverletzender Ware oder über die Identität eines Verletzers zu geben (§ 101 UrhG, § 19 MarkenG).
Erfordert die Auskunft die Verwendung von Verkehrsdaten, etwa die Zuordnung einer dynamischen IP-Adresse, ist zuvor eine richterliche Anordnung des Landgerichts nötig (§ 101 Abs. 9 UrhG). Nach dem BGH setzt dieser Anspruch gegen den Provider nicht voraus, dass die Rechtsverletzung selbst ein gewerbliches Ausmaß hat (Beschluss vom 19.04.2012, I ZB 80/11, Alles kann besser werden). Der EuGH hat den Begriff der Adresse eng ausgelegt: Plattformen müssen danach nur die Postanschrift nennen, nicht E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder IP-Adresse (Urteil vom 09.07.2020, C-264/19, Constantin Film Verleih).
Bedeutung für Sie
Mit diesem Anspruch ermitteln Rechteinhaber etwa, wer hinter einer IP-Adresse steht oder wer gefälschte Produkte geliefert hat. Der Dritte muss die Verletzung nicht selbst begangen haben; es genügt eine offensichtliche Rechtsverletzung oder eine bereits erhobene Klage und eine Dienstleistung in gewerblichem Ausmaß.
Mehr dazu: Urheberrecht (Leistungsseite)
Rechtsgrundlagen
- § 101 UrhG Normtext § 101 UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 19 MarkenG Normtext § 19 MarkenG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 1 Urteil zu § 19 MarkenG
- § 21 TDDDG Normtext § 21 TDDDG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 1 Urteil zu § 21 TDDDG
Passende Urteile
- EuGH: Auskunftsanspruch gegen YouTube umfasst nicht E-Mail, Telefonnummer und IP-AdresseEuGH (Fünfte Kammer), 09.07.2020, Az. C-264/19
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. ITMR Rechtsanwälte PartGmbB.