Digitale-Dienste-Gesetz (DDG): Bedeutung und Definition
Definition: Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ist am 14.05.2024 in Kraft getreten und hat das Telemediengesetz abgelöst. Es ergänzt den unmittelbar geltenden Digital Services Act um nationale Regeln, insbesondere zur Aufsicht, zu Bußgeldern und zur Anbieterkennzeichnung.
Zuständige Koordinatorin für digitale Dienste in Deutschland ist die Bundesnetzagentur; für einzelne Bereiche sind daneben weitere Behörden zuständig. Die Haftungsprivilegien für Zugangs-, Caching- und Hostinganbieter ergeben sich seit dem DSA unmittelbar aus Art. 4 bis 6 DSA, das DDG enthält nur ergänzende Regeln, etwa zu WLAN-Betreibern. Die Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre in Telemedien, insbesondere zu Cookies, stehen im TDDDG. Verstöße gegen die Impressumspflicht können nach dem DDG als Ordnungswidrigkeit geahndet und von Mitbewerbern abgemahnt werden.
Bedeutung für Sie
Für Websitebetreiber ist vor allem die Impressumspflicht wichtig, die sich nun aus § 5 DDG statt aus § 5 TMG ergibt. Alte Verweise auf das TMG in Impressum und Datenschutzerklärung sollten aktualisiert werden.
Mehr dazu: DSA umsetzen
Rechtsgrundlagen
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