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Markenverletzung: Bedeutung und Definition

Definition: Eine Markenverletzung liegt vor, wenn ein Dritter ohne Zustimmung des Inhabers im geschäftlichen Verkehr ein identisches oder verwechslungsfähiges Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt oder eine bekannte Marke unlauter ausnutzt (§ 14 Abs. 2 MarkenG).

§ 14 Abs. 2 MarkenG unterscheidet drei Tatbestände: Doppelidentität von Zeichen und Waren, Verwechslungsgefahr und den erweiterten Schutz bekannter Marken. Den Schaden kann der Inhaber konkret, über eine angemessene Lizenzgebühr oder über die Herausgabe des Verletzergewinns berechnen (§ 14 Abs. 6 MarkenG). Ergänzend bestehen Ansprüche auf Auskunft (§ 19 MarkenG), Vernichtung und Rückruf (§ 18 MarkenG) sowie die Möglichkeit der Grenzbeschlagnahme. Die Ansprüche verjähren nach § 20 MarkenG in Verbindung mit den Regeln des BGB.

Bedeutung für Sie

Der Inhaber kann Unterlassung, Auskunft, Vernichtung rechtsverletzender Ware und bei Verschulden Schadensersatz verlangen. Wer eine Abmahnung wegen einer Markenverletzung erhält, sollte zuerst prüfen, ob die Marke rechtserhaltend benutzt wird und ob sie überhaupt für die betroffenen Waren eingetragen ist.

Mehr dazu: Markenrecht

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