Verlagsvertrag: Bedeutung und Definition
Definition: Mit einem Verlagsvertrag überlässt ein Autor einem Verlag ein Werk der Literatur oder Tonkunst zur Vervielfältigung und Verbreitung auf eigene Rechnung, und der Verlag verpflichtet sich, das Werk tatsächlich zu veröffentlichen. Er regelt unter anderem Honorar, Auflage, Rechteumfang und Rückrufrechte.
Das Verlagsgesetz verpflichtet den Verfasser, dem Verlag das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung zu überlassen, und den Verleger, es zu vervielfältigen und zu verbreiten (§ 1 VerlG). Der Verleger ist im Zweifel nur zu einer Auflage berechtigt (§ 5 VerlG). Die Vergütung muss angemessen sein; bei unverhältnismäßig niedriger Vergütung besteht ein Anspruch auf Vertragsanpassung (§§ 32, 32a UrhG). Nutzt der Verlag ein ausschließliches Recht nicht oder nur unzureichend, kann der Urheber es nach Fristablauf zurückrufen (§ 41 UrhG). Nach zehn Jahren kann der Urheber das Werk bei pauschaler Vergütung anderweitig verwerten (§ 40a UrhG).
Bedeutung für Sie
Verlagsverträge räumen oft weitreichende Nebenrechte ein, etwa für E-Books, Hörbücher, Übersetzungen oder Verfilmungen. Prüfen Sie Rechteumfang, Laufzeit, Vergütung und die Möglichkeit, Rechte zurückzuholen, wenn der Verlag sie nicht nutzt.
Mehr dazu: Lizenzierung
Rechtsgrundlagen
- § 1 VerlG Normtext § 1 VerlG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 5 VerlG Normtext § 5 VerlG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 32 UrhG Normtext § 32 UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 1 Urteil zu § 32 UrhG
- § 41 UrhG Normtext § 41 UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 40a UrhG Normtext § 40a UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. ITMR Rechtsanwälte PartGmbB.