Buy-out (Total-Buy-out): Bedeutung und Definition
Definition: Bei einem Buy-out lässt sich der Auftraggeber gegen eine einmalige Pauschalzahlung möglichst umfassende, zeitlich und räumlich unbegrenzte Nutzungsrechte an einem Werk einräumen. Weitere Vergütungen für spätere Nutzungen sollen damit ausgeschlossen sein.
Nutzungsrechte werden nur in dem Umfang eingeräumt, den der Vertragszweck erfordert, wenn die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet sind (§ 31 Abs. 5 UrhG). Die Vergütung muss angemessen sein (§ 32 UrhG); steht sie in auffälligem Missverhältnis zu den Erträgen aus der Nutzung, kann der Urheber eine weitere Beteiligung verlangen (§ 32a UrhG). Urheber haben zudem jährliche Auskunftsansprüche über Umfang und Erträge der Nutzung (§ 32d UrhG). Diese Rechte können vertraglich nicht zum Nachteil des Urhebers abbedungen werden. Pauschalvergütungen sind nicht verboten, müssen aber die voraussichtliche Nutzung angemessen abbilden.
Bedeutung für Sie
Buy-out-Klauseln sind in Agentur-, Foto- und Medienverträgen verbreitet, aber nicht schrankenlos zulässig. Urheber behalten unter Umständen Ansprüche auf Nachvergütung und Auskunft; Auftraggeber sollten den Rechteumfang konkret und die Vergütung angemessen bemessen.
Mehr dazu: Lizenzierung
Rechtsgrundlagen
- § 31 UrhG Normtext § 31 UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 32 UrhG Normtext § 32 UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 1 Urteil zu § 32 UrhG
- § 32a UrhG Normtext § 32a UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 2 Urteile zu § 32a UrhG
- § 32d UrhG Normtext § 32d UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
Passende Urteile
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